[ESt]Geteilter Immobilienverkauf bei GbR

Hallo,

zwei Schwestern erwerben als GbR eine Wohnung, Käufer ist die GbR. In einem Gesellschaftsvertrag sind die räumlichen Besitzverhältnisse geregelt: Schwester 1 besitzt den Westflügel und Flur, Schwester 2 den Ostflügel und Bad. Die Wohnung wird drei Jahre lang eigengenutzt, wobei die erste Schwester Ihren Wohnungsteil aufwendig renoviert. Nun möchten die Schwestern die Wohnung wieder verkaufen. Schwester 1 will einen Gewinn realisieren da sie aufwendig renoviert hat, Schwester 2 gibt sich mit dem Einstandspreis zufrieden.

Obgleich nach dreijähriger Eigennutzung die Veräußerungsgewinne ohnehin steuerfrei sind, soll aus steuerlicher Sicht der Spekulationsgewinn lediglich in der Est-Erklärung von Schwester 1 angegeben werden. Wie müssen die Schwestern die Wohnung verkaufen, sodaß der Spekulationsgewinn steuerlich nur bei Schwester 1 anfällt? Als GbR, Einzelpersonen oder durch einen vorher abgeschlossenen Gewinnverteilungs-Vetrag der Gesellschafter?

Danke für das Interesse an diesem etwas komplizierten Fall
LG Daniel

hi,

m.e. fällt hier kein veräußerungsgewinn aus steuerlicher sicht an, da die wohnung ausschließlich privat genutzt wurde - von einem wahlrecht zu besteuerung habe ich noch nicht gehört…

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wie im Text bereits beschrieben, fällt ein steuerfreier Spekulationsgewinn an. Bei Schwester 2 wird das notorisch feindselige Finanzamt(2) jedoch versuchen die Eigennutzung in Frage zu stellen, da kann sich ein langes nerviges Verfahren einstellen. Das Finanzamt(1) der Schwester 1 hatte jedoch noch nie Probleme gemacht. Daher sollte der Spekulationsgewinn nur bei Schwester 1 anfallen, welches die steuerfreiheit bescheiden soll.

Gruß - Daniel

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hi,

m.e. fällt hier kein veräußerungsgewinn aus steuerlicher sicht
an, da die wohnung ausschließlich privat genutzt wurde - von
einem wahlrecht zu besteuerung habe ich noch nicht gehört…

gruß inder

Hallo,

wie im Text bereits beschrieben, fällt ein steuerfreier
Spekulationsgewinn an. Bei Schwester 2 wird das notorisch
feindselige Finanzamt(2) jedoch versuchen die Eigennutzung in
Frage zu stellen, da kann sich ein langes nerviges Verfahren
einstellen. Das Finanzamt(1) der Schwester 1 hatte jedoch noch
nie Probleme gemacht. Daher sollte der Spekulationsgewinn nur
bei Schwester 1 anfallen, welches die steuerfreiheit
bescheiden soll.

Gruß - Daniel

nochmal hallo,

wieso sollte die eigennutzung in frage gestellt werden und was soll sich da hinziehen - wenn nicht vermietet war und man in der wohnung gemeldet war, wo soll dann das problem liegen - verstehe den sinn des ganzen nicht…

davon abgesehen, gelten die angaben im notarvertrag, die beim kauf der wohnung relevant waren - kann mir nicht vorstellen, dass dort von einer gbr die rede war…
gruß inder

Hallo,

Die Gemeinschaft der beiden Schwestern ist Eigentümer und auch nur die beiden zusammen können verkaufen. Der Kaufpreis für die Wohnung wird im Notarvertrag wohl in einem Betrag vereinbart werden.

Da aufgrund der Selbstnutzung keine Spekulationsgewinn anfällt, wird auch keine gesonderte Feststellung vom Finanzamt gemacht.

Es ist also keine Besonderheit zu erwarten.

Viele Grüße
C.

Hallo Daniel,

m.E. ist der Fall ganz einfach, da Du das ganze steuersystematisch falsch anpackst.

Wenn man die $$ 22 und 23 EStG mal liest, stellt man fest, dass in dem von Dir geschilderten Fall überhaupt kein privates Veräusserungsgeschäft vorliegt. Das heisst ein der Vorgang fällt unter keine der 7 Einkunftsarten und ist deshalb nicht steuerbar. „Nicht steuerbar“ ist aber etwas ganz anderes als „steuerfrei“, deshalb sollte man die Begriffe immer streng trennen.

Nicht steuerbare Vorgänge müssen in der Einkommensteuererklärung nicht erklärt werden, d.h. das Finanzamt bekommt erst einmal gar nichts mit.

Ausserdem kann man sich noch über die Ermittlung des Gewinns gedanken machen (wenn man doch einen ermitteln möchte), so wie Du das ganze schilderst, entsteht evtl. überhaupt kein Gewinn, wenn man die Renovierungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten nachweisen kann.

Grüße
Chris

Obgleich nach dreijähriger Eigennutzung die
Veräußerungsgewinne ohnehin steuerfrei sind, soll aus
steuerlicher Sicht der Spekulationsgewinn lediglich in der
Est-Erklärung von Schwester 1 angegeben werden. Wie müssen die
Schwestern die Wohnung verkaufen, sodaß der Spekulationsgewinn
steuerlich nur bei Schwester 1 anfällt? Als GbR,
Einzelpersonen oder durch einen vorher abgeschlossenen
Gewinnverteilungs-Vetrag der Gesellschafter?

Danke für das Interesse an diesem etwas komplizierten Fall
LG Daniel

hi,

m.e. fällt hier kein veräußerungsgewinn aus steuerlicher sicht
an, da die wohnung ausschließlich privat genutzt wurde - von
einem wahlrecht zu besteuerung habe ich noch nicht gehört…

gruß inder

Hallo,

wie im Text bereits beschrieben, fällt ein steuerfreier
Spekulationsgewinn an. Bei Schwester 2 wird das notorisch
feindselige Finanzamt(2) jedoch versuchen die Eigennutzung in
Frage zu stellen, da kann sich ein langes nerviges Verfahren
einstellen. Das Finanzamt(1) der Schwester 1 hatte jedoch noch
nie Probleme gemacht. Daher sollte der Spekulationsgewinn nur
bei Schwester 1 anfallen, welches die steuerfreiheit
bescheiden soll.

Gruß - Daniel

Hallo nochmals,

vielen Dank für die hilfreichen Bewertungen des Falls. So wie es aussieht werden die Geschwister wohl kaum mit unangenehmer Post des FA zu rechnen haben - damit ist der Fall abgeschlossen. (Inder:smile:Gekauft hat notariell übrigens ausdrücklich die GbR. Interessant wäre noch gewesen, wie es bei fehlender Selbstnutzung (also nach Vermietung)
und tatsächlich anfallendem Spekulationsgewinn gewesen wäre. Das ja die GbR notariell wieder verkauft, schätze ich daß durch eine vorherige Gewinnverteilungsregel im Gesellschaftervertrag, der tatsächliche Spekulationsgewinn steuerlich der ersten Schwester zugeschlagen werden kann.

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Interessant wäre noch gewesen, wie es

bei fehlender Selbstnutzung (also nach Vermietung)
und tatsächlich anfallendem Spekulationsgewinn gewesen wäre.
Das ja die GbR notariell wieder verkauft, schätze ich daß
durch eine vorherige Gewinnverteilungsregel im
Gesellschaftervertrag, der tatsächliche Spekulationsgewinn
steuerlich der ersten Schwester zugeschlagen werden kann.

hallo nochmal,

da wandelt man auf schmalem grat - stichwort: gestaltungsmissbrauch

man sollte dann schon fundierte gründe haben, warum der gewinn nicht 50/50 aufgeteilt wird, wobei mir hier auf anhieb keiner einfällt

gruß inder