Person X hat Gewerbe angemeldet und 2 Probleme beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Zunächst einmal will das FA eine Einschätzung für die Einkünfte (zur Berechnung der Einkommenssteuer und Gewerbesteuer) haben.
Person X ist sich aber nicht sicher und fragt lieber nochmal nach:
Ist der Gewinn/Ertrag das was am ende „unten rauskommt“ ?
Weil Person x dachte bisher immer das Gewerbesteuer mit dem Rohertrag berechnet würde, sprich Gesamtumsatz - Wareneinkäufe = Bemessungsgrundlage Gewerebsteuer.
Doch wie es in dem Fragebogen aussieht ist die Bemessungsgrundlage für beide Steuern (GewSt und ESt) der Gewinn!
Beispielsweise 100.000 Euro Jahresumsatz, davon 40.000€ Wareneinsatz und 40.000€ Betriebskosten (Raum- und Fahrzeugkosten, Versicherungen usw.), 20.000€ GEWINN = Bemessungsgrundlage GewSt und ESt ?!?
Dann wird noch einen Einschätzung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verlangt. Wenn Person x nun die besagten 20.000€ Gewinn erwirtschaftet, wie muss er das eintragen?
So: 20.000€ und davon 1500€ Sonderausgaben oder 21.500€ und davon 1500€ sonderausgaben?
Ich hoffe das sie hier durchblicken und mir helfen können!
Steuerberater hab ich noch keinen guten gefunden, werd mich in den nächsten Tagen nach einem umschauen!
Person X hat Gewerbe angemeldet und 2 Probleme beim Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung.
Zunächst einmal will das FA eine Einschätzung für die
Einkünfte (zur Berechnung der Einkommenssteuer und
Gewerbesteuer) haben.
Person X ist sich aber nicht sicher und fragt lieber nochmal
nach:
Ist der Gewinn/Ertrag das was am ende „unten rauskommt“ ?
so kann man es sagen…
Weil Person x dachte bisher immer das Gewerbesteuer mit dem
Rohertrag berechnet würde, sprich Gesamtumsatz - Wareneinkäufe
= Bemessungsgrundlage Gewerebsteuer.
Doch wie es in dem Fragebogen aussieht ist die
Bemessungsgrundlage für beide Steuern (GewSt und ESt) der
Gewinn!
so sieht es aus - es gibt natürlich da u.u. noch abweichungen, aber für den fragebogen ist es der selbe wert…
Beispielsweise 100.000 Euro Jahresumsatz, davon 40.000€
Wareneinsatz und 40.000€ Betriebskosten (Raum- und
Fahrzeugkosten, Versicherungen usw.), 20.000€ GEWINN =
Bemessungsgrundlage GewSt und ESt ?!?
jep
Dann wird noch einen Einschätzung von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen verlangt. Wenn Person x nun die
besagten 20.000€ Gewinn erwirtschaftet, wie muss er das
eintragen?
So: 20.000€ und davon 1500€ Sonderausgaben oder 21.500€ und
davon 1500€ sonderausgaben?
als erstes werden die einkünfte ermittelt -> 20T€
davon gehen dann die sonderausgaben ab -> 1,5T€ (erscheint mir etwas gering)
die sonderausgaben haben mit dem gewinn nix zu tun - also nachher abziehen…
Ich hoffe das sie hier durchblicken und mir helfen können!
Steuerberater hab ich noch keinen guten gefunden, werd mich in
den nächsten Tagen nach einem umschauen!
gute entscheidung - ob er was taugt, merkst du sowieso erst nach ein paar jahren - hör dich mal im bekanntenkreis um…
danke für deine Hilfe! Hat mir sehr geholfen.
Nach deiner Einschätzung: „1500€ Sonderausgaben erscheinen mir etwas gering“
hab ich mich noch mal genauer im EStG schlau gemacht, was denn alles als Sonderausgabe festgelegt ist.
Aber warum gehören die Steuerberaterkosten dazu? Dann müßten doch auch beispielsweise auch Betriebliche Versicherungen dazu gehören ?!
steuerberatungskosten für den betrieblichen bereich gehören nicht dazu - für die einkommensteuer wärens dann sonderausgaben - muss man trennen - bis 500 euro besteht aber ein wahlrecht, wo mans ansetzt
betriebliche versicherungen sind auch keine sonderausgaben - sondern betriebsausgaben…
gering dachte ich, weil man mit der krankenversicherung ja schon mit mehr als 1500 dabei ist…
gruß inder
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Aaah, ja klar die Betriebsausgaben !
Das mit den 1500€ war eine Schätzung von mir, wird wahrscheinlich doch mehr als
das werden! Jetzt bin ich ha im Bilde!
Du weißt nicht zufällig ob das überbrückungsgeld mit in den Fragebogen vom Finanzamt gehört? Hab bis jetzt gerade gesucht aber nichts gefunden, außer das:
Überbrückungsgeld ist nach § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei; es wird jedoch nach § 32 b Absätze 1 und 2 EStG in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen (Progressionsvorbehalt).