A ist zu 95% Beteiligter an einer GmbH seit 1998. Ausschüttungen aus der GmbH hat er noch nie erhalten.
Die Beteiligung von 300.000,-DM hat er voll finanziert mit variablen Zinsen von 5 -8% (das Darlehen ist jeweils mit einer Grundschuld auf ein privates Gebäude gesichert).
Im Kommentar Schmidt zu § 20 TZ 220 und 230 „Schuldzinsen“ steht, dass auch bei den § 20 Einkünften Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen muss.
Wie weist man diese Einkünfteerzielungsabsicht nach? Oder gibt es BFH Rechtsprechung, dass bei einer GmbH immer „Hoffnung“ besteht?
Andererseits gibt es bei Einzelunternehmen auch Liebhaberei, insoweit wäre das vergleichbar.
wir behandeln Aufwendungen für diese Darlehen immer als Werbungskosten aus § 20, warum sonst sollte er sich dieses ans Bein binden?
Liebhaberei kann man da wirklich nicht unterstellen.
Wer damit eine GmbH gründet, dem wird Einkunftserzielungsabsicht unterstellt.
Im Gegensatz zum Einzelunternehmen kann er mit den Verlusten der GmbH ja einkommensteuerlich nichts anfangen.
Selbst wenn er keine Ausschüttungen bekommt, weil die GmbH nicht genug abwirft, ist es ein schlechtes Steuersparmodell.
100 % Aufwendungen stehen ja nur 20 - max. 45 % Steuerersparnis gegenüber.
Überschusserzielungsabsicht würde ich nur in einem einzigen Fall verneinen: 1-Mann-GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der
a) das GF Gehalt so steuert, dass kein ausschüttungsfähiger Gewinn entstehen kann
b) als „Gesellschafterversammlung“ keine Ausschüttungen beschließt um das Geld zu thesaurieren
Die 95%ige Beteiligung würde ich dem Gleichstellen, wenn der 5%er keinerlei Einfluss hat und nur noch „Restbeteiligter“ ist.
Es kommt wie immer auf den Einzelfall an, aber Liebhaberei ist m.E. schon möglich.
Na, aber irgendwann wird es dann in einer Summe ausgeschüttet.
Allein die Thesaurierung ist in keiner Einkunftsart ein
Hinderungsgrund.
Hallo,
muss ja nicht… vielleicht ist ja Ziel die Erbschaft oder Veräusserung der Anteile. Dann haben wir § 17 EStG und es würden ja die Anschaffungskosten der Anteile angesetzt. Es würde also zu einer Besteuerung kommen, aber eben ohne den vorweggenommenen Kapitalkosten.
endlich wieder im Dienst, endlich wieder Recherchemöglichkeiten:
Lt. BFH vom 19. April 2005, VIII R 45/04, ist der Abzug der Zinsen als WK möglich bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister bzw. bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit der GmbH.
habe zwar nicht dein Az. gefunden, aber in Kommentaren das gleiche Ergebnis, wenn auch mit gemischten Meinungen gefunden:
Hermann-Heuer-Report, Anm. 82 zu § 20 EStG: „keine Überschusserzielungsabsicht, wenn Anteilseigner […] nur noch auf Wertsteigerung der Anteile setzt“ das aber ohne jegliche weiterführende Hinweise
Schmidt/Weber-Grellet, Rz. 16ff. zu § 17 EStG: „[…] Hieraus folgt zB, dass Schuldzinsen für einen Kredit zum Erwerb einer relevanten Beteiligung [also die wesentliche, wie vorliegend] auch dann WK bei den Eink aus KapVerm sind (dazu FG Saarl EFG 02, 1435, Rev VIII R 64/02; Korn GmbHR 03, 928; Rz. 152), wenn zwar keine Kapitalerträge, aber Wertsteigerungen der Beteiligung zu erwarten sind (BFH VIII R 32/00 BStBl II 01, 668).“
Also zwei Meinungen, aber zweitere ist wenigstens begründet… die genannten Az. habe ich noch nicht verfolgt.
Leider ist auch hier nur wage von einer Einkünfteerzielungsabsicht die Rede. Wie man die merkt, ist wohl noch nicht entschieden.
Zitat:
Schuldzinsen sind als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 20 EStG abziehbar, soweit sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung mit Einkünften aus Kapitalvermögen im wirtschaftlichen bzw. Einkünfteerzielungs- Zusammenhang stehen. >Zitat Ende
Wenn keine Ausschüttungen vereinnahmt wurden, muss man nachbohren, ob Einkünfteerzielungsabsicht mit irgendwelchen Indizien nachweisbar oder widerlegbar ist.
Ich habe mich jetzt dafür entschieden, zunächst mal nochmal nähere Details über diese Motive zu recherchieren. Mit mehr Informationen ist dann auch eher eine Begründung zu finden.
Wenn keine Ausschüttungen vereinnahmt wurden, muss man
nachbohren, ob Einkünfteerzielungsabsicht mit irgendwelchen
Indizien nachweisbar oder widerlegbar ist.
Hallo,
naja, „Absicht“ ist ja keine Restropektive Sicht der Dinge. Die Absicht der Einkünfteerzielung muss bei Beginn des Investments vorliegen. Hier wird man nach dem Beweis des ersten Anscheins sagen müssen: Wofür sonst hat er die Anteile gekauft? Nur wenn wirklich Anzeichen vorliegen, dass hier Anteile gekauft wurden um ganz andere Ziele zu verfolgen, wäre die Absicht zu widerlegen. Sofern aber laufende Ausschüttung oder Wertsteigerung wenigstens Nebenziel sind, dann liegt die Absicht vor.