Frau befindet sich auf dem Weg zur Arbeit und nimmt die Kinder mit im Auto.
Unterwegs hält Frau an, damit die Kinder aussteigen, die sollen nämlich zur Mutter der Frau gehen.
Als Frau die Autotür aufmacht, fährt ein LKW gegen die offene Autotür, der Fahrer lässt sich aber nicht mehr ermitteln.
Es entsteht ein Schaden am Auto in Höhe von 3.000 €, den Frau als Werbungskosten geltend machen möchte.
Da stellt sich doch die Frage, ob Frau die Reparaturkosten als Werbungskosten angeben kann, immerhin war sie auf dem Weg zur Arbeit.
Das Anhalten war natürlich privat, aber sie ist keinen Umweg gefahren. Sie ist nur kurz auf einem Parkstreifen angehalten.
bisher wurden ja WK für Fahrtunfälle gewährt, weil direktes Ziel die Arbeit ist und kein Umweg gefahren wurde. Kein Umweg war bspw. das halten an der Tankstelle etc. Aber, es wurden m.E. nur unschädlich angesehen Stopps die was mit der Fahrt zu tun hatten (Sprit braucht das Auto). Man könnte den Fall wie folgt „spalten“
Fahrt Gesamt = Ziel ist Arbeit
Fahrt am Mutter = Ziel Arbeit
Fahrt bis Mutter = Gemischt
Öffnen der Tür = rein Privat
Insoweit würde ich zwar die Kosten anerkennen, aber nicht den Unfall, weil der nun wirklich deshalb entstand, weil die Kinder „ausgeladen“ wurden. Wenn hier sogar die Hintertür getroffen wurde, m.E. sogar noch eher private Veranlassung, weil hier die noch höhere Sorgfalt des Fahrers nötig ist (Blick in Spiegel und über Schulter und Ansage ans Kind).
M.E. ist das Lebensrisiko, wenn der Unfaller flüchtet, dass kann man zumindest in dem Fall nicht beim Staat verrechnen.
… und selbst der Umweg zur Tankstelle kann noch zu erheblichen Problemen führen:
Ein Arbeitnehmer darf für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer ausnahmsweise auch Unfallkosten als Werbungskosten abziehen. Doch dieser Grundsatz gilt leider nicht immer.
In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Saarland verursachte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Sein Pech war nur, dass er eine Umwegfahrt zu einer Tankstelle machte und der Unfall auf dieser Umwegfahrt passierte.
Die Richter des Finanzgerichts gaben zwar zu, dass ein Werbungskostenabzug in Frage käme, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Arbeitsstätte und der Betankung des Fahrzeugs besteht. Doch im zugrunde liegenden Fall gelangten sie zu einer anderen Rechtsauffassung.
Ein enger Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Hin- oder Rückfahrt auch ohne zu tanken hätte zu Ende führen und das Fahrzeug am nächsten Tag an einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegenden Tankstelle hätte betanken können. Und da der Arbeitnehmer noch genug Benzin im Tank hatte, durfte er die selbst getragenen Unfallkosten nicht als Werbungskosten abziehen (FG Saarland, Urteil v. 13.9.2005, Az. 1 K 189/01).
Bei mir wars auf dem Weg zur Arbeit die Windschutzscheibe (Steinschlag). 150 EUR SB als WK angesetzt und anerkannt.
Sofern zufälligerweise der Unfallort auf dem Weg zur Arbeit liegt, würde ich das mit den Kindern einfach nicht erwähnen. Wenn dafür ein umweg gefahren werden musste, würd ich mal sagen keine Chance.
Probieren sollte würd ich es trotzdem. Mehr als ablehnen kann nicht passieren.
genug Benzin im Tank hatte, durfte er die selbst getragenen
Unfallkosten nicht als Werbungskosten abziehen (FG Saarland,
Urteil v. 13.9.2005, Az. 1 K 189/01).
Ein Abstecher zum Kinderhort wäre privat (BStBl 96 II 375) ebenso wie eine Umwegfahrt aus sonstigen Gründen.
Hier ist die berufliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur unterbrochen. Ab einer gewissen Dauer der Unterbrechung ist die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr beruflich veranlasst (EFG 84 S. 25, EFG 87 S. 400). Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Sozialversicherung verweigert bei einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden für den anschließenden Weg den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der geschilderte Fall ist deshalb sehr auf der Grenze. Ich tendiere dazu, die Aufwendungen nicht als Werbungskosten einzustufen, da die Unterbrechung der Fahrt zwar kurz, aber privat veranlasst war. Der Zeitraum des Stehens auf dem Parkstreifen ist also privat.