Hallo ins Forum,
man stelle sich vor, eine Person nimmt einen Hund aus einem entfernten Tierheim zu sich. Bezüglich der Hundesteuer überlegt sie, diese am Zweitwohnsitz zu entrichten, wo auch der PKW angemeldet ist. Am Zweitwohnsitz wäre die Steuer wesentlich günstiger. Der Lebensmittelpunkt wird am Zweitwohnsitz gesehen, Arbeitstelle und überwiegender Aufenthalt sind am Erstwohnsitz, dort wird der Hund auch in den Haushalt aufgenommen (die Satzung sagt, man müsste den Hund dann nach 14 Tagen spätestens in dieser Stadt anmelden) .
Mit welchen Konsequenzen müsste ggf. gerechnet werden, wenn der Hund am Zweitwohnsitz angemeldet ist?
Viele Grüße
Sascha
Hallo Sascha,
dazu steht einiges in den §§ 7 und 8 Kommunalabgabengesetz.
Die unterbliebene Anmeldung wird eher unter § 8 fallen und damit eine Ordnungswidrigkeit sein: In § 7 (Abgabenhinterziehung) ist zwar die Rede von „vorsätzlich falschen Angaben“, aber in § 8 sind Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung ausdrücklich erwähnt. Wird also kaum zur Abgabenhinterziehung iSd § 7 Kommunalabgabengesetz reichen.
Die Knollen in dieser Kante der Wunderwelt der OWi können allerdings im Rahmen des genannten Gesetzes bis 10.000 € gehen. Wird in diesem Fall kaum so hoch, aber auch nicht unbedingt eine Schutzgebühr sein.
Meines Wissens haben die Gemeinden in diesem Zusammenhang im Rahmen der grundsätzlich gebotenen Verhältnismäßigkeit einen gewissen Spielraum.
Schöne Grüße
MM