hatten vor 2-3 Wochen hier eine Frage, ob&wie Überlassung von Rechten zu handhaben ist:
„Person A hat einige Jahre hobbymäßig 3d-grafik/design betrieben.
Nun hat sich eine Firma X bei ihm gemeldet, die eines von Person As
Designs für ihr Produkt nutzen will. Pers A hat mit dieser Firma X
eine Gewinnbeteiligung ausgehandelt und einen Vertrag
vorliegen, der die Überlassung zur Nutzung der Urheberrechte
an eben diesen Produktdesigns regelt und mir vsl. ca 2000€ pro
Quartal einbringt.“
Hier sind wir irriger Weise auf §§ 15, 18 EStG eingegangen und haben Gewinneinkünfte ggf. Gewerbesteuer als Resultat bekommen.
Das ist Falsch!
§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG:
„Einkünfte aus V+V sind … aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von … gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen…“
Insoweit wäre Anlage V auszufüllen, nicht Anlage GSE! Das wollte ich nur berichtigen…
„Einkünfte aus V+V sind … aus zeitlich begrenzter
Überlassung von Rechten, insbesondere von … gewerblichen
Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen…“
Insoweit wäre Anlage V auszufüllen, nicht Anlage GSE! Das
wollte ich nur berichtigen…
Mfg vom
showbee
showbee,
vielen Dank für die Berichtigung!
Das Vorgehen wäre also (unverändert) für Pers A. das folgende:
„Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ „Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen)… Tätigkeit“ ausfüllen,
nach $21 EStG: Einkünfte als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ auf Anlage V zur Steuererklärung 2005 (bis Mai 2006) beifügen?
Die Besteuerung erfoltg wie damals im thread beschrieben, also Addition des Bruttoeinkommens aus Hauptbeschäftigung und Nebeneinkunft aus Vermietung/Verpachtung!?
„Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ „Aufnahme einer
gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen)… Tätigkeit“
ausfüllen,
Dieser Punkt dürfte sich dann wohl erübrigen, wenn es sich um V+V handelt. Der Rest ist genau so durchzuführen.
Hatte den Artikel seinerzeit nicht verfolgt. Es war sicherlich auch davon die rede, dass der Gewinn mittels einer EÜR (vielleicht gar Anlage EÜR) ermittelt werden soll. Auch dies ist jetzt nicht mehr daurchzuführen. Die Einnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (steuerlich Werbungskosten genannt) sind nun in die Anlage V aufzunehmen.
vielen Dank! Das vereinfacht die Sache dann ganz ordentlich.
Grüße,
t0m
…
Auch dies
ist jetzt nicht mehr daurchzuführen. Die Einnahmen und damit
im Zusammenhang stehenden Ausgaben (steuerlich Werbungskosten
genannt) sind nun in die Anlage V aufzunehmen.