Frage 1:
In der vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer steht auf Seite 2, Zeile 37 „Aufwendung für Arbeitsmittel“.
Werden dort die Kontoführungsgebühren und eine Pauschale für Arbeitsmittel ohne Belege akzeptiert? Wenn ja, wie viel?
Frage 2:
Seite 2, Zeile 56: Gibt es Unterschiede zwischen Punkt 18 und 19 (Beispiel Adveniat: mildtätige oder kirchliche Spende)?
Die 16 € ist eine Nichtbeanstandungsgrenze. Von höheren Kosten wird in der Regel nicht ausgegangen. Zu berücksichtigen sind nicht die Kontoführungsgebühren, sondern nur die für beruflich veranlasste Buchungen und da wurden 16 € als angemessen angesehen. In der Regel sind dies 12 Lohn/Gehaltszahlungen im Jahr. Die Grundgebühr wäre dann %ual auf die Buchungen aufzuteilen. Um eben diesen Unfug zu vermeiden, hat man sich für die NB-Grenze ausgesprochen. Wer sie allerdings nicht beantragt, bekommt sie auch nicht.
Spenden werden i.d.R. immer in Feld 19 eingetragen, nur wenn es sich um kulturelle Förderung handeltn (z. B. Frauenkirche Dresden etc.) dann in Feld 18.
Bei letzteren ist die Abzugsfähigkeit erhöht, d. h. 10% vom Gesamtbetrag der Einkünfte, bei Feld 19 sind es 5% vom GdE.
Wenn ich früher Kontoführungsgebühren >30 DM bzw. >16 €
MIT Belegen hatte, wurden nur 16 € akzeptiert.
Ist das immer noch so?
Es ist egal, ob du Belege beifügst oder nicht.
Da als Werbungskosten nur die beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren angesetzt werden können, gibt es eben die Pauschale von 16 €.
Wenn man ehrlich ist, sind die meisten Buchungen ja auch privat veranlasst.
Anscheinend ist der Ermessenspielraum des Sachbearbeiters so
groß, dass der nichtseintragende der Dumme ist.
Welcher Ermessensspielraum ist wie groß ??
Wer nichts einträgt, bekommt auch nichts.
Warum auch ?
Seine persönlichen Aufwendungen muss man schon selber erklären.