[KSt] GmbH vergibt Aufträge an Gesellschafter

Hallo,

in der IT-Freiberufler-Branche ist es üblich, daß spezielle Agenturen EDV-Freiberufler an Großfirmen vermitteln. Dabei aquiriert die Personalagentur einen Auftrge bei einem Großunternehmen, nimmt einen passenden Freiberufler für das Projekt unter Vertrag und der Freiberufler führt Software/Systemarbeiten im Großunternehmen aus. Die Agentur behält dabei meist 20-40% der Vertragssumme mit dem Großunternehmen für ihren Aufwand ein und beauftragt ihrerseits für das restliche Geld den Freiberufler mit der Durchführung.

Angenommen ein Freiberufler gründet selbst eine solche Vermittlungagentur als GmbH und ist Geschäftsführer oder Gesellschafter der GmbH - arbeitet aber hauptsächlich als IT-Freiberufler. Das Grosunternehmen wählt nun seine GmbH als Vermittler, die GmbH behält 30% der Auftragssumme von 100.000 Euro für Vertriebs- und Verwaltungsaufwand ein (also 30.000) und beauftragt für die restliche Summe (70.000) den Freiberufler mit der Durchführung. Sind dann die 70.000 beim Freiberufler als Einkünfte aus selbsständiger Arbeit EstG und die 30.000 von der Körperschaft zu versteuern - oder liegt ein Gestaltungsmißbrauch/verdeckte Ausschüttung vor und alles ist von der GmbH zu versteuern?

Hintergrund dieser Anfrage ist, daß der körperschaftssteuerpflichtige Gewinn in der GmbH niedrig ausfallen soll, der Gewinn aus selbsständiger Arbeit des Freiberuflers hoch. 'Warum dann die GmbH zwischen Großunternehmen und Freiberufler’wird man sich fragen. Sie ist notwendig, da das Großunternehmen nur GmbHs als Geschäftspartner akzeptiert, außerdem können dort Kosten geltend gemacht werden, die der Freibrufler für sich nicht ansetzen könnte. Weitere Vorteile sind die Haftungsbeschränkung, steuerlich begünstigte Pensionszusage und daß der Freiberufler die branchenübliche ‚Vermittlungsmarge‘ von 30% über die GmbH selbst verdienen kann.

Danke fürs Interesse an diesem Fall
Herzliche Grüße
Daniel

Das Grosunternehmen wählt nun seine GmbH als
Vermittler, die GmbH behält 30% der Auftragssumme von 100.000
Euro für Vertriebs- und Verwaltungsaufwand ein (also 30.000)
und beauftragt für die restliche Summe (70.000) den
Freiberufler mit der Durchführung. Sind dann die 70.000 beim
Freiberufler als Einkünfte aus selbsständiger Arbeit EstG und
die 30.000 von der Körperschaft zu versteuern - oder liegt ein
Gestaltungsmißbrauch/verdeckte Ausschüttung vor und alles ist
von der GmbH zu versteuern?

Hallo,

das ist Einzelfallproblematik. Hier könnte vGA vorliegen, hängt vom Drittvergleich ab. Wenn man allerdings pauschal 30/70 Verteilung macht ist das auf keinen Fall okay. Gerade wenn man die Verteilung danach „steuert“ wie Gewinn bei der GmbH am besten anfällt, gerät man ins Visier der Prüfer. Hatte mal einen Fall, indem die GmbH dauerhaft eine rosa Null schrieb, obwohl Umsätze wahnsinnig schwankten. Grund: wilkürliche Leistungen von Gesellschaftern an Gesellschaft wurden berechnet. Das ist nicht mehr haltbar.

Am besten mal mit einem Steuerberater zusammensetzen und beraten lassen, wie man und was man dokumentieren muss um keine Probleme zu bekommen.

Mfg vom

showbee

Angenommen ein Freiberufler gründet selbst eine solche
Vermittlungagentur als GmbH und ist Geschäftsführer oder
Gesellschafter der GmbH - arbeitet aber hauptsächlich als
IT-Freiberufler. Das Grosunternehmen wählt nun seine GmbH als
Vermittler, die GmbH behält 30% der Auftragssumme von 100.000
Euro für Vertriebs- und Verwaltungsaufwand ein (also 30.000)
und beauftragt für die restliche Summe (70.000) den
Freiberufler mit der Durchführung. Sind dann die 70.000 beim
Freiberufler als Einkünfte aus selbsständiger Arbeit EstG und
die 30.000 von der Körperschaft zu versteuern - oder liegt ein
Gestaltungsmißbrauch/verdeckte Ausschüttung vor und alles ist
von der GmbH zu versteuern?

[MOD] Antwort an Vorgaben der FAQ:1129 angepasst

Hallo Daniel,
ich kann darin keinen Gestaltungsmißbrauch erkennen, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, daß die 30% Vermittlungsgebühr branchenüblich sind. Außerdem bestehen alle unternehmerischen Freiheiten, wie das Geschäft betrieben wird, da hat das Finanzamt nicht ins Handwerk zu pfuschen, solange alles korrekt angegeben wird.

Gruß
Denis

Servus Daniel,

die entscheidenden Begriffe „Fremdvergleich“ und „branchenüblich“ sind gefallen. Vielleicht ists nützlich, diese noch ein wenig zu konkretisieren - vor allem, weil mich das Wörtlein „angeben“ ein wenig alarmiert:

Ohne Vertrag arbeitet niemand in dieser Branche. Teils zwar „auf Handschlag“, aber den kann man arg schlecht nachweisen. Also: Rahmenwerkvertrag und Einzelvertrag pro Projekt, Einsatz, wasauchimmer. Außerdem:

Es ist paar Jahre her, dass ich mit der Branche zu tun hatte, aber was anderes als Tagessätze (gestaffelt nach Art des Einsatzes) oder Festbeträge pro Projekt, unabhängig vom Aufwand, scheint mir in diesem Zusammenhang wenig üblich zu sein.

Daher sollte der GF der GmbH ziemlich aufpassen, wenn er irgendwoher einen einzelnen Consultant oder Entwickler aus dem Hut zaubern will, der nach so einer Aufteilung 70/30 vergütet wird. Im Zweifelsfall muss er zeigen, dass das „normal“ ist - auch wenn sich das nach „Umkehrung der Beweislast“ anhört.

Ein Rahmenwerkvertrag, der eine feste Vergütung projektbezogen vorsieht, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird, hätte im gegebenen Fall eine ähnliche Wirkung und würde meines Erachtens besser zu dem passen, was sich zwischen „irgendwelchen“ Projektträgern und einzelnen Consultants in freier Wildbahn abspielt: Falls die Vergütung nicht schwindelnde Höhen erklimmt.

Kleine Frage am Rande: Wie siehts eigentlich im gegebenen Fall mit dem GF selber aus? Soll der auch als „Freier“ Aufträge von der GmbH bekommen? Dann müsste an seinem Dienstvertrag ziemlich fein gefeilt werden.

Schöne Grüße

MM

Hi !

ich kann darin keinen Gestaltungsmißbrauch erkennen, wenn
glaubhaft dargelegt werden kann, daß die 30%
Vermittlungsgebühr branchenüblich sind. Außerdem bestehen alle
unternehmerischen Freiheiten, wie das Geschäft betrieben wird,
da hat das Finanzamt nicht ins Handwerk zu pfuschen, solange
alles korrekt angegeben wird.

Man darf wohl zu Recht feststellen, dass es sich um eine Meinung handelt. Wie aber die beiden anderen Postings zeigen, handelt es sich bei dieser Antwort nicht um eine Experten-Meinung. Auch durch die aktuelle Rechtsprechung wurde die Brisanz, die in dieser Frage steckt, durch den Fragesteller schon richtig erkannt. Einfach diese Befürchtungen mit einem (unbegründeten!?) Wisch aus der Welt zu schaffen, dürfte hier nicht der richtige Weg sein.

Wenn einfach nur einkommensteuerliche Maßstäbe angesetzt werden, dürfte die obige Antwort sogar korrekt sein. Sobald aber auch das Körperschaftssteuerrecht einbezogen wird, halte ich den Ratschlag, sich keinerlei Gedanken zu machen, wenn man nur alles angibt, für reichlich blauäugig.

BARUL76

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Man darf wohl zu Recht feststellen, dass es sich um eine
Meinung handelt. Wie aber die beiden anderen Postings zeigen,
handelt es sich bei dieser Antwort nicht um eine
Experten-Meinung. Auch durch die aktuelle Rechtsprechung wurde
die Brisanz, die in dieser Frage steckt, durch den
Fragesteller schon richtig erkannt. Einfach diese
Befürchtungen mit einem (unbegründeten!?) Wisch aus der Welt
zu schaffen, dürfte hier nicht der richtige Weg sein.

Hallo barul77,
das ist aber unverschämt jemandem einfach die Expertenmeinung abzusprechen. Zu deiner Info: ich habe ein echtes Universitätsstudium abgeschlossen (Schwerpunkt: Steuerrecht) und besitze mehrere Jahre Berufserfahrung aus einer WP-Gesellschaft, habe außerdem mehrere Excelprogramme auf dem Gebiet Finanz- und Rechnungwesen entwickelt. Ich glaube nicht, daß ich mit dieser Qualifikation unter dem Niveau der anderen „Experten“ in diesem Forum bin.

Wenn einfach nur einkommensteuerliche Maßstäbe angesetzt
werden, dürfte die obige Antwort sogar korrekt sein. Sobald
aber auch das Körperschaftssteuerrecht einbezogen wird, halte
ich den Ratschlag, sich keinerlei Gedanken zu machen, wenn man
nur alles angibt, für reichlich blauäugig.

Was interpretierst du jetzt alles in meine Antworten??? Wer hat den Ratschlag gegeben sich keinerlei Gedanken zu machen??? Ich habe nur geschrieben, daß in einer Demokratie das Finanzamt einem Unternehmer nicht vorschreiben darf wie er seine Geschäfte betreiben soll, solange wirtschaftliche Gründe für eine bestimmte Konstellation sprechen. Und wenn ein Großunternehmen nur GmbHs als Geschäftspartner akzeptiert, so ist es kein Gestaltungsmißbrauch eine GmbH zwischenzuschalten. Wo kämen wir hin, wenn notwendige betriebswirtschaftliche Vorgänge an die Wünsche der Finanzverwaltung angepaßt werden müßten?

Gruß
Denis

Hallo Denis,

Außerdem bestehen alle unternehmerischen Freiheiten, wie das Geschäft betrieben wird, da hat :das Finanzamt nicht ins Handwerk zu pfuschen, solange alles korrekt angegeben wird.

Dieser Satz in (deine hier nun zum wiederholten Male ausgebreiteten Vorbildung zum trotz - was haben Excel-Programme mit Wissen im Steuerrecht zu tun?) kann man aber so nicht stehen lassen. Da muss und will ich dem Barul mal Recht geben. Es gibt eben schon eine Menge Kasuistik gerade im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen und im Problemkreis Drittvergleich bei Geschäften zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Ein Blick in einen üblichen Handkommentar zum KStG und man sieht das Unheil kommen. Hier kann der Unternehmer nicht sagen: „Hey, ich führe meine Geschäfte wie ich will, was wollt ihr von mir?“ Der professionelle Berater, der sowas rät, der ist schnell in der Haftungsfalle. Hier ist nur eine eingehende Befassung mit der tatsächlichen Materie (die wir hier im Forum nicht kennen) sinnvoll. Insoweit der Fragende nicht selber die Problematik erkennt, ist es nur angebracht, sich beraten zu lassen, bevor man irgendwelche „Pauschalen“ abrechnet, Gelder von einem Konto zum anderen bewegt oder Verträge schliesst.

Ich habe nur geschrieben, daß in einer Demokratie das
Finanzamt einem Unternehmer nicht vorschreiben darf wie er
seine Geschäfte betreiben soll, solange wirtschaftliche Gründe
für eine bestimmte Konstellation sprechen. Und wenn ein
Großunternehmen nur GmbHs als Geschäftspartner akzeptiert, so
ist es kein Gestaltungsmißbrauch eine GmbH zwischenzuschalten.
Wo kämen wir hin, wenn notwendige betriebswirtschaftliche
Vorgänge an die Wünsche der Finanzverwaltung angepaßt werden
müßten?

Schön dass du das nun klar stellst, dieser Gedankengang lässt sich aber in deinem Vorposting nicht finden. Sicherlich hast du Recht, wenn es vernünftige wirtschaftliche Gründe für ein Geschäft gibt, dann kann das Finanzamt daran auch nichts „deuteln“. Aber der Fragesteller wollte einfach 30/70 Aufteilung machen. Hier ist beim besten Willen kein wirtschaftlicher vernünftiger Grund zu erkennen, weil pauschale Aufteilungen nie einem Drittvergleich standhalten können. Pauschal ja, aber Geschäft für Geschäft.

Insoweit versuche doch in Zukunft beim Beantworten der Frage alle Ideen in den Text zu legen und dann auch so, dass der Fragende mit der Antwort etwas anfangen kann.

Mfg vom

showbee

Klarstellung/Entschuldigung
Hi !

das ist aber unverschämt jemandem einfach die Expertenmeinung
abzusprechen.

Ich habe dir selbstverständlich nicht pauschal dein Wissen abgesprochen. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass zu dem speziellen Thema der vGA die von dir vertretene Auffassung doch sehr mit der herrschenden Meinung kollidiert.

Wenn du in meinem Posting einen Angriff auf deine Person gesehen hast, so darf ich versichern, dass dies nicht beabsichtigt war und möchte auch um Entschuldigung bitten.

BARUL76

Hallo Showbee

Dieser Satz in (deine hier nun zum wiederholten Male
ausgebreiteten Vorbildung zum trotz - was haben
Excel-Programme mit Wissen im Steuerrecht zu tun?) kann man
aber so nicht stehen lassen.

Wenn zum wiederholten Male meine Qualifik. angezweifelt wird, dann muß ich darauf eingehen, außerdem werden einem durch die Eigenentwicklung von Berechnungstools im Steuerrecht Details bewußt, die beim bloßen Lesen der Materie nicht möglich sind. Kann ich nur jedem zur Bewußtseinserweiterung empfehlen.

Da muss und will ich dem Barul
mal Recht geben. Es gibt eben schon eine Menge Kasuistik
gerade im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen und im
Problemkreis Drittvergleich bei Geschäften zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft.

Nach den Details der steuerlichen Behandlung von GmbHs wurde gar nicht gefragt oder nach den Unterschieden zur Einzelfirma, sondern es wurde eine Grundsatzfrage gestellt: Ist die Gründung einer Vermittlungs-GmbH Gestaltungsmißbrauch, ja oder nein? Darauf habe ich geantwortet. Ob die GmbH auch von Vorteil ist, ist zunächst nebensächlich, weil aus dem Sachverhalt hervorgeht, daß eine GmbH aus betriebswirtschaftlichen Gründen her muß.

Aber der Fragesteller wollte einfach 30/70
Aufteilung machen. Hier ist beim besten Willen kein
wirtschaftlicher vernünftiger Grund zu erkennen, weil
pauschale Aufteilungen nie einem Drittvergleich standhalten
können. Pauschal ja, aber Geschäft für Geschäft.

Er wollte nicht einfach 30/70 Aufteilung machen, sondern hat geschrieben, daß 30% Vermittlungsgebühr branchenüblich sind. Außerdem muß ich dich schocken, indem ich bekanntgebe, daß Pauschalaufteilungen in der Praxis gang und gäbe sind. So was wird aus Vereinfachungsgründen in sog. Globalvereinbarungen festgehalten, damit nicht für jedes einzelne Geschäft ein Vertrag gemacht werden muß. Das habe ich mir jetzt nicht ausgedacht, sondern weiß es aus meiner Prüfungstätigkeit.

Gruß
Denis

Ich habe dir selbstverständlich nicht pauschal dein Wissen
abgesprochen. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass zu
dem speziellen Thema der vGA die von dir vertretene Auffassung
doch sehr mit der herrschenden Meinung kollidiert.

Kleine Bemerkung zur Mehrheitenpilosophie: Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom. Deine Entschuldigung ist trotzdem angenommen.

Denis

Hallo Experten,

erst einmal vielen Dank für die geballte Expertise zu diesem Posting. Ich bin echt schwer beeindruckt, denn dieser anspruchsvolle Fall ist sicherlich im High-End der Steuerthematik angesiedelt und geht über die einfache welche-Werbungskosten-sind-absetzbar Problematik weit hinaus. Da die Diskussion in diesem Forum oft konkrete Entscheidungshilfen im richtigen Leben gibt, bin ich insbesondere dankbar für den verantwortungsvollen Diskurs mit Denis - eine GmbH gründet man nicht mal so nebenbei.

Die Problematik vGA und Drittvergleich drängt sich hier offenbar auf und lässt auch sicherlich noch unangenehmen Meinungsspielraum für einen Betriebsprüfer im Fall der Fälle. Könnte diese ganze Problematik verhindert werden, wenn der Freiberufler überhaupt nicht Gesellschafter der GmbH würde, also die Körperschaft von einer ihm nicht nahestehenden Person geführt und besessen wird? Oder könnte dann der Fiskus sagen: ‚Wir finden nicht, daß die GmbH für 30.000 Euro genug leistet da sie ja nur personalvermittelnde Funktion hat - also Gestaltungsmißbrauch‘?

Grüße von Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Könnte diese ganze Problematik verhindert werden, wenn der
Freiberufler überhaupt nicht Gesellschafter der GmbH würde,
also die Körperschaft von einer ihm nicht nahestehenden Person
geführt und besessen wird?

Hallo,

nein, Angehörige verhindern nicht die vGA Problematik. Hier hilft nur eine für jedes Geschäft geprüfte Abrechnung. Am besten besorgt sich der angehende Gesellschafter-Geschäftsführer ein Handbuch zum Steuerrecht der GmbH oder sowas. Kenne da jetzt nichts konkretes, aber eine Woche Buch lesen oder eine umfassende Beratung sollte man sich nicht sparen.

Mfg vom

showbee

Hi !

Könnte diese ganze Problematik verhindert werden, wenn der
Freiberufler überhaupt nicht Gesellschafter der GmbH würde,
also die Körperschaft von einer ihm nicht nahestehenden Person
geführt und besessen wird?

Ich denke, dass showbee in deinem Satz das Wirt „nicht“ vor „nahestehende Person“ nicht gelesen hat. Er hätte sonst sicherlich gesagt, dass dann die Problematik der vGA vom Tisch ist.

Nur irgendwie will mir dann der Sinn nicht einleuchten.

Denn entweder würde man einen „fremden Dritten“ (also einen Bekannten) als Gesellschafter und Geschäftsführer vorschalten aber im Hintergrund selbst die Fäden ziehen. Damit wäre man faktischer Geschäftsführer. Und als faktischer Geschäftsführer greift die vGA-Problematik auch wieder voll.

Oder man geht zu einem tatsächlich fremdem Dritten. Doch bei diesem wird man sich wohl nur anstellen lassen können. In die Auftragsaquise und - abwicklung dürfte man in einem solchen Fall wohl nicht mehr eingebunden sein. Dies würde aber dazu führen, dass wohl die derzeitige Situation weiterhin bestehen bleibt. Das eigentliche Ziel wurde also durch diese Regelung aus den Augen verloren.

Es sollte also noch mal eine Überprüfung der Ziele mit Überprüfung der Ober- und Unterziele erfolgen. Ist das Oberziel die Selbständigkeit, dann sollte entsprechend gehandelt werden. Die Vermeidung von vGA ist dann das Unterziel. Dies kann sicherlich dadurch erreicht werden, in dem der Geschäftsführer (Person A) mit einem Arbeitnehmer (Person A) oder einem selbständigen Dritten (Person A) ordnungsgemäße und vom FA akzeptierbare Verträge schließt. Es sollten dann, wie unter fremden Dritten üblich, für jeden Fall eine gesonderte Vereinbarung vorlegen, die eine Vergütung entsprechd dem Arbeitsaufwand vorsieht.

BARUL76

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