[USt] Rückforderung Einfuhrumsatzsteuer

Hallo zusammen,

folgendes Problem:

Eine Firma hat im Jahr 2003 Waren im nicht europäischen Ausland für etwa 300000 Euro gekauft. Hierauf mussten natürlich EU-St entrichtet werden. Diese wurden dann mit der nächsten USTVA geltend gemacht und auch anstandslos vom Finanzamt erstattet.

Die Waren verkaufte das unternehmen zu 70% ins Ausland (innergemeinschaftlich und aussergemeinschaftlich), folglich wurde hier auch keine MwSt. berechnet, sondern steuerfrei geliefert.

Der Lieferant, der auch gleichsam Gesellschafter dieser Firma war, trieb seine Forderungen von 300000 Euro gegenüber der deutschen GmbH nicht ein. Das deutsche Unternehmen zahlte demnach nur kleine Teilbeträge.

Anfang 2004 meldete die Gesellschaft Insolvenz an.
Von den gekauften Waren waren nur noch etwa 20000 Euro auf Bestand.

Jetzt fordert das Finanzamt die VSt, bzw EU-St zurück, da die ‚UST-Festsetzung 2003 im Wesentlichen auf der Feststellung beruht, das die GmbH die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nicht getilgt hat und somit der bereits vorgenommen Vorsteuerabzug gem. §17 USTG zu berichtigen ist.‘

Sinn des ganzen ist mir im Prinzip verständlich. Man will hier Betrug vorbeugen, so daß niemand fiktiv Ware bestellen kann und sich an der ausgezahlten EU-St bereichert. Doch wurde in diesem Fall die Ware ja verkauft, halt nur Steuerfrei. Was spielt es da für eine Rolle ob die Verbindlichkeiten getilgt sind oder nicht?!

Vielen Dank für Ihre Tipps, Meinungen oder Hilfe…

Gruß

Hi !

Jetzt fordert das Finanzamt die VSt, bzw EU-St zurück, da die
‚UST-Festsetzung 2003 im Wesentlichen auf der Feststellung
beruht, das die GmbH die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen nicht getilgt hat und somit der bereits vorgenommen
Vorsteuerabzug gem. §17 USTG zu berichtigen ist.‘

Wenn ich es richtíg verstanden habe, soll hier nicht die seinerzeit festgesetzte EUSt sondern ausschließlich die geltend gemachte Vorsteuer korrigiert werden.

Ich denke mal. dass wir Verjährung oder andere Formmängel (Bekanntgabeadressat, Begründung,…), die sich aus der AO ergeben, hier erst mal ausschließen können. Diese sollten natürlich vorab geprüft werden.

Als erstes blickt man dann wegen des Vorsteuerabszugs also in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Dort steht, dass als Vorsteuer die „entrichtete Einfuhrumsatzsteuer“ abzuziehen ist. Dieser Abzug wird dann allerdings bereits in § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, wenn die Waren für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Der Abs. 2 ist gem. Abs. 3 aber auf innergemeinschftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen nicht anzuwenden.
Demnach besteht also grundsätzlich das Recht zum Vorsteuerabzug.

Nun verlangt § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass bei Uneinbringlichkeit des Entgeltes eine Korrektur von Umsatzsteuer UND Vorsteuer nach Abs. 1 vorzunehmen ist. Momentan finde ich in den Kommentaren allerdings keinen Hinweis darauf, dass mit der Wortgruppe „steuerpflichtige Lieferungen“ im Abs. 2 Nr. 1 auch die „Einfuhrlieferungen“ gemeint sind. Mangels dieser genauen Kenntnisse, gehe ich davon aus, dass die Einfuhr hier auch enthalten ist.
Als Folge wären dann nach Abs. 1 Nr. 1 die EUSt herabzusetzen und im selben Atemzug nach Abs. 1 Nr. 2 die Vorsteuer zu korrigieren. Die Korrektur des Einen ohne die Korrektur des Anderen schließt sich demnach aus.

Abs. 3 ist hier nicht anzuwenden.

Nach meiner Literatur sollen sich umfangreiche Quellen in den USt-Kommentaren:

  • Rau/Dürwächter (Verlag Otto Schmidt Köln) und
  • Hartmann/Metzenmacher (Erich Schmidt Verlas)
    finden. EInfach mal in Bibliotheken (Uni) danach suchen.

BARUL76

.

Hi !

Jetzt fordert das Finanzamt die VSt, bzw EU-St zurück, da die
‚UST-Festsetzung 2003 im Wesentlichen auf der Feststellung
beruht, das die GmbH die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen nicht getilgt hat und somit der bereits vorgenommen
Vorsteuerabzug gem. §17 USTG zu berichtigen ist.‘

Wenn ich es richtíg verstanden habe, soll hier nicht die
seinerzeit festgesetzte EUSt sondern ausschließlich die
geltend gemachte Vorsteuer korrigiert werden.

Richtig, sorry falsch ausgedrückt. Es geht lediglich um die geltend gemachte Vorsteuer

Als erstes blickt man dann wegen des Vorsteuerabzugs also in
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Dort steht, dass als Vorsteuer die
„entrichtete Einfuhrumsatzsteuer“ abzuziehen ist. Dieser Abzug
wird dann allerdings bereits in § 15 Abs. 2 UStG
ausgeschlossen, wenn die Waren für steuerfreie Umsätze
verwendet werden. Der Abs. 2 ist gem. Abs. 3 aber auf
innergemeinschftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen nicht
anzuwenden.
Demnach besteht also grundsätzlich das Recht zum
Vorsteuerabzug.

soweit so gut…Am Praktischen Beispiel
waren für 300000 gekauft heißt 48000 EUST bezahlt.
die 300000 Euro Waren verkauft ins Ausland 0€ UST und für 75000 innerdeutsch, kämen 12000 USt zusammen.
Erstattung demnach -36000 korrekt?
Wir gehen mal davon aus das Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten bestehen, aber die Kunden alle bezahlt haben…

Nun verlangt § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass bei
Uneinbringlichkeit des Entgeltes eine Korrektur von
Umsatzsteuer UND Vorsteuer nach Abs. 1 vorzunehmen ist.

Dieser Absatz hat aber immer noch nichts mit den aussergemeinschaftlichen Lieferanten zu tun , sondern nur mit den Verkäufen richtig?

Momentan finde ich in den Kommentaren allerdings keinen
Hinweis darauf, dass mit der Wortgruppe „steuerpflichtige
Lieferungen“ im Abs. 2 Nr. 1 auch die „Einfuhrlieferungen“
gemeint sind. Mangels dieser genauen Kenntnisse, gehe ich
davon aus, dass die Einfuhr hier auch enthalten ist.
Als Folge wären dann nach Abs. 1 Nr. 1 die EUSt herabzusetzen
und im selben Atemzug nach Abs. 1 Nr. 2 die Vorsteuer zu
korrigieren. Die Korrektur des Einen ohne die Korrektur des
Anderen schließt sich demnach aus.

Was mir halt nicht ganz verständlich ist, das das Finanzamt darauf sich beruft das die Verbindlichkeiten zum Lieferanten nicht bezahlt wären.
Denn wenn Ware im Ausland gekauft wird und ins Ausland verkauft wird (nachweislich), ist es doch eigentlich steuerneutral oder?

Entschuldige meine laienhafte Ausdrucksweise…

Vielen Dank erst mal…

Timo

Der Lieferant, der auch gleichsam Gesellschafter dieser Firma
war, trieb seine Forderungen von 300000 Euro gegenüber der
deutschen GmbH nicht ein. Das deutsche Unternehmen zahlte
demnach nur kleine Teilbeträge.

Hallo,

das ist der Knackpunkt, glaube Barul hat’s überlesen! Im Normalfall hat man Vorsteuerabzug bei Zahlung der Eingangsrechnung erst sicher, weil man ja den Bruttobetrag zahlen muss. Kommt es hier zur InsO, wird (völlig korrekt) gem. § 17 UStG der Vorsteuerabzug korrigiert, wenn die betreffenden Umsatzsteuerbeträge noch gar nicht gezahlt wurden. Das hängt damit zusammen, dass ja bei Uneinbringlichkeit der Zahlung, der Verkäufer auch seine Umsatzsteuer korrigiert!

Hier liegt der Fall anders, hier ist nur die „Nettozahlung“ uneinbringlich, der Vorsteuerabzug hängt hier von der EUSt Zahlung ab, nicht von der Zahlung an den Lieferanten. M.E. (mit Zoll & EUSt kenne ich mich nicht genau aus) knüpft auch die EUSt wie auch Zölle immer nur an die Einfuhr der Ware an. „Ver-EUSt-et“ wird ja auch nicht exakt der Rechnungsbetrag, sondern der Zollwert. Insoweit (meine Meinung) ist also EUSt unabhängig von der Zahlung an den Lieferanten. Sollte es tatsächlich so sein, wäre der Vorsteuerabzug der EUSt daran geknüpft, das EUSt bezahlt wurde, nicht dass der Lieferant bezahlt wurde.

Eine Nachfrage beim Zoll
http://www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhru…
sollte helfen.

Korrektur des VOSt-Abzuges ist nur korrekt, wenn durch die Nichtzahlung auch die EUSt erstattet wird.

Mfg vom

showbee

Hallo,

sehe ich auch so.

Korrektur des VOSt-Abzuges ist nur korrekt, wenn durch die
Nichtzahlung auch die EUSt erstattet wird.

In § 15 (1) Nr. 2 UStG steht ganz deutlich dass die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehbar ist.

Wenn man davon ausgeht, das die EUSt entrichtet wurde, ist der VSt-Abzug erst einmal korrekt.

Vielleicht ist das FA aber auf einen anderen Dreh gekommen. Die EUSt ist natürlich nur abziehbar, wenn die Gegenstände für ein Unternehmen erworben wurden.
Es kommt sicher auf die Gegenstände an, aber im Regelfall dürfte sich das FA schwer tun, dass Gegenteil zu beweisen.

MfG

Chris

Die EUSt ist natürlich nur abziehbar, wenn die Gegenstände für
ein Unternehmen erworben wurden.
Es kommt sicher auf die Gegenstände an, aber im Regelfall
dürfte sich das FA schwer tun, dass Gegenteil zu beweisen.

Hallo,

wie ich es verstanden habe, wurden die Gegenstände für eine GmbH geliefert. Da muss sich das FA aber schon arg verbiegen, wenn sie hier Lieferung für nichtunternehmerische Sphäre aufzeigen will…

Mfg vom

showbee

Der Lieferant, der auch gleichsam Gesellschafter dieser Firma
war, trieb seine Forderungen von 300000 Euro gegenüber der
deutschen GmbH nicht ein. Das deutsche Unternehmen zahlte
demnach nur kleine Teilbeträge.

Anfang 2004 meldete die Gesellschaft Insolvenz an.
Von den gekauften Waren waren nur noch etwa 20000 Euro auf
Bestand.

Der Sachverhalt müsste m.E. besser geschildert werden, damit man sieht wieviele Firmen beteiligt sind, wer an wen verkauft und wer von wem welches Geld bekommt oder eben nicht bekommt.

Wenn A an B verkauft und A diese Forderungen bei B nie eintreibt (weil ja beide Firmen einer Person gehören), fehlt die wirtschaftliche Tätigkeit. Somit hat A auch keinen Vorsteuerabzug (EUST).
Vielleicht stoß ich ja in die falsche Richtung, aber für mich sieht das nach einer Art Karusellgeschäft aus. Der eine zieht sich die Vorsteuer, in dem Fall EUSt, und der andere führt nix ab. Wenn beide Firmen noch derselben Person gehören passt das auch.

Macht in meinen Augen auch nur dann Sinn die EUSt vollständig rückzufordern --> Karusellgeschäfte = keine wirtschaftliche Tätigkeit --> kein Vorsteuerabzug auf die betroffenen Waren (in der gesamten Kette!).

Gibt da aber ein brandaktuelles Urteil vom EUGH (12.01.2006) wo zumindest Firmen die von den Betrügereien in der Kette nichts wussten oder wissen konnten weiterhin das Recht auf Vorsteuerabzug haben.

Grüsse
Alex

Der Lieferant, der auch gleichsam Gesellschafter dieser Firma
war, trieb seine Forderungen von 300000 Euro gegenüber der
deutschen GmbH nicht ein. Das deutsche Unternehmen zahlte
demnach nur kleine Teilbeträge.

Anfang 2004 meldete die Gesellschaft Insolvenz an.
Von den gekauften Waren waren nur noch etwa 20000 Euro auf
Bestand.

Der Sachverhalt müsste m.E. besser geschildert werden, damit
man sieht wieviele Firmen beteiligt sind, wer an wen verkauft
und wer von wem welches Geld bekommt oder eben nicht bekommt.

Also die Beteiligten

Lieferant A ist sowohl Lieferant wie auch Gesellschafter und kommt aus dem ausland.
Gesellschafter B ist geschäftsführer
c-z sind Kunden im europäischen Ausland auf keine art und weise liiert mit der deutschen GmbH

Wenn A an B verkauft und A diese Forderungen bei B nie
eintreibt (weil ja beide Firmen einer Person gehören), fehlt
die wirtschaftliche Tätigkeit. Somit hat A auch keinen
Vorsteuerabzug (EUST).

Na gut die Forderungen wurde schon geltend geamcht, aber da leiferant auch gesellschafter war und er interesse am fortbestehen hatte, wurde das ganze nciht so eng gesehen.

Vielleicht stoß ich ja in die falsche Richtung, aber für mich
sieht das nach einer Art Karusellgeschäft aus. Der eine zieht
sich die Vorsteuer, in dem Fall EUSt, und der andere führt nix
ab. Wenn beide Firmen noch derselben Person gehören passt das
auch.

Macht in meinen Augen auch nur dann Sinn die EUSt vollständig
rückzufordern --> Karusellgeschäfte = keine wirtschaftliche
Tätigkeit --> kein Vorsteuerabzug auf die betroffenen Waren
(in der gesamten Kette!).

Gibt da aber ein brandaktuelles Urteil vom EUGH (12.01.2006)
wo zumindest Firmen die von den Betrügereien in der Kette
nichts wussten oder wissen konnten weiterhin das Recht auf
Vorsteuerabzug haben.

Vielen Dank aber ich denke das geht wirklich in die falsche Richtung. Es war schon eine unternehmerische Tätigkeit vorhanden.

Grüsse
Alex

Hallo,

sehe ich auch so.

Korrektur des VOSt-Abzuges ist nur korrekt, wenn durch die
Nichtzahlung auch die EUSt erstattet wird.

In § 15 (1) Nr. 2 UStG steht ganz deutlich dass die
entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehbar ist.

Wenn man davon ausgeht, das die EUSt entrichtet wurde, ist der
VSt-Abzug erst einmal korrekt.

Vielleicht ist das FA aber auf einen anderen Dreh gekommen.
Die EUSt ist natürlich nur abziehbar, wenn die Gegenstände für
ein Unternehmen erworben wurden.
Es kommt sicher auf die Gegenstände an, aber im Regelfall
dürfte sich das FA schwer tun, dass Gegenteil zu beweisen.

Ich denke das das Finanzamt meint, das die vor der Insolvenz gekauften Waren noch auf Lager wären und deswegen denkt, das sie fürs unterenhmen gekauft wurden, bzw. nciht ausgeführt wurden.

Wie kann man das denn beweisen? Durch die Ausfuhranmeldungen?!

MfG

Chris

Na gut die Forderungen wurde schon geltend geamcht, aber da
leiferant auch gesellschafter war und er interesse am
fortbestehen hatte, wurde das ganze nciht so eng gesehen.

Das ist das Problem an der Sache. Wenn Firma A an Firma B verkauft und wenn die Forderungseintreibung der Firma A einem Fremdvergleich nicht statthält weil A und B dieselbe Person ist, fehlt die wirtschafltiche Tätigkeit nach der 6. EG Richtlinie. So wird oft im großen Stil Umsatzsteuerbetrug betrieben (Karusellgeschäft). Ob bewußt oder unbewußt kann ich nicht sagen.

Das beide Firmen unternehmerisch tätig sind bezweifel ich garnicht. Zwischen A und B gabs aber keinen „wirtschaftlichen Austausch“ - also nur zum Schein - und deshalb gibts auch keine EUST.

Grüsse
Alex

hallo,

das mag in bezug auf innerdeutschen warenerwerb gelten, wo bei nichteinforderung sofort ein loch im staatssäckel vorliegt. hier wurde aber EUSt abgeführt und diese als VoSt abgezogen. insoweit +/- null für den steuerstaat. wenn die waren dann auch wieder ust-frei das land verlassen haben, ist das auch kein problem. die waren kamen aus dem ausland und gingen ins ausland. es ist nur gerecht, wenn das durchfuhrland null steuereinnahmen behält. das ist das system.

mfg vom

showbee