[USt] Anschrift des Leistungsempfängers

Fall:
Unternehmerin A ist Rechtsanwältin (Vorsteuerabzugsberechtigt) mit Kanzleianschrift in Düsseldorf. Privat wohnt sie in Köln und kauft bei einem Kölner Autohaus einen betrieblichen PKW. Das Autohaus stellt, da nur die Privatanschrift in Köln vorliegt, sämtliche Rechnungen an die Privatanschrift.

Ist die Vorsteuer in der freiber. Tätigkeit abzugsfähig?

Grüsse
Alex

Hi,

nein, die Rechnungen sind nicht ordnungsgemäß und müssen korrigiert werden.

Mfg vom

showbee

Steht das irgendwo? Ich bin selber Meinung aber im UStG, Richtlinien und UStDV lässt sich nichts dergleichen finden…

Grüsse
Alex

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

§ 14 IV Nr. 1 UStG : „Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten : den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers , […]“

Zur Vollständigkeit gehört die Korrektheit. Und Unternehmer ist hier mit korrekter Ansschrift (Kanzleisitz) und nicht mit privatem Wohnsitz zu bezeichnen.

Mfg vom

showbee

private Anschrift genügt!
Hi !

Ich bin anderer Auffassung als ihr beide. Im Gesetz steht „vollständige Anschrift…“ aber der dahinterstehende Sinn liegt doch vornehmlich darin, die Identität des Leistungsempfängers sicher zu stellen. Bei einem Einzelunternehmer ist auch durch die Angabe der Privatadresse diese Identifizierung gegeben.
Es kommt dann ausschließlich auf den Willen des Steuerpflichtigen an, ob er den Vorgang als privat oder als betrieblich veranlasst ansehen mag.

In Klausuren darf zwar nicht spekuliert werden. Im wirklichen Leben aber kann man ja gestalten. Daher die Frage, ob 100%-ig ausgeschlossen ist, dass die Anwältin keinerlei Arbeit jemals mit nach Hause nimmt? Wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann, besteht (zumindest steuerlich, wie es das Berufsrecht dann sieht, weiss ich nicht) auch zu Hause eine Arbeitsstätte. Auch dort wäre der Vorsteuerabzug also zulässig.

Bin mir in der ganzen Problematik ziemlich, aber nicht absolut sicher. Konnte auch nach einigen Recherchieren keine Rechtsprechung (auch zur Vorgängerregelung) finden.

Im Zweifel beim FA schriftlich anfragen und die Antwort zu den Akten nehmen. Dabei den Sachverhalt so genau wie möglich darstellen, sagen, zu welcher Lösung man selbst kommt (Vorschlag: VoSt-Abzug wird ohne neue Rechnung anerkannt) und abschließend auf ein zusagendes Schreiben verzichten. Wenn also niemand antwortet, kann man von der Richtigkeit ausgehen.

BARUL76

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