Für das folgende Fallbeispiel habe ich folgende Fragen: Kann auch bei einem Wissenschaftler mit 2 vertraglich festgeschriebenen Arbeitsorten eine Einsatzwechseltätigkeit (wie normalerweise bei Handwerkern auf Montage) bestehen und wie rechnet man dann die Fahrten und die Verpflegung ab?
Also, ein Wissenschaftler hat einen Arbeitsvertrag an einem Institut in NRW (wie auch bis zum heutigen Tag seinen Wohnsitz). Es bestand gegen Ende seines Arbeitsvertrages eine Kollaboration mit einem Institut in Jena. Nachdem sein Vertrag am Institut in NRW ausgelaufen ist, hat ihm die Universität in Jena zum Abschluss der Arbeiten einen Anschlussvertrag für drei Monate gegeben. Ausdrücklich wurden im Arbeitsvertrag zwei Arbeitsorte, einmal in Jena und zum anderen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in NRW eingetragen.
In der Praxis sieht das so aus, dass er während dieser 3 Monate von Montag bis Mittwoch am Institut in NRW arbeitet (beide Institute sind am Abschluss der Arbeiten interessiert!) und von Donnerstag bis Freitag vor Ort in Jena bei seinem vertraglichen Arbeitgeber ist.
Meine Fragen:
Der Arbeitnehmer ist in den 3 Monaten insgesamt 13-mal Donnerstagmorgen 400 Kilometer nach Jena und Freitagabend 400 Kilometer zurückgefahren. Bestand eine Einsatzwechseltätigkeit und kann er die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent abrechnen (die Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt!)?
Gilt bei der Dienstreisepauschale wie bei der Entfernungspauschale nur die einfache Entfernung (also 400 km) oder für Hin- und Rückfahrt, also 800 km?
Wenn nur die einfache Entfernung: worin besteht dann der Vorteil, wenn er die Fahrten nach der Dienstreisepauschale und nicht nach der Entfernungspauschale abrechnen darf (beides 30 Cent/km)?
Von Donnerstag auf Freitag übernachtet er bei einem ehemaligen Kommilitonen . Verpflegungspauschale für 1-mal 24h und 1-mal 14h pro Woche (von Donnerstagmorgen bis Freitagabend) dürften klar sein (?) – gibt es auch noch die Übernachtungspauschale von Euro 20,-?
Oder besteht für die ersten 3 Monate sogar ein doppelter Haushalt (hab ich mal irgendwo gelesen), obwohl er in Jena gar keine Wohnung hatte?
Was mich grundsätzlich irritiert: Der Arbeitgeber ist in Jena, der Wohnsitz in NRW. Sind also seine Dienstfahrten die zu seinem Arbeitgeber in Jena oder die an sein ehemaliges Institut und zu seinem Wohnsitz in NRW?
Wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte. Für Antworten bin ich sehr dankbar!
Der Arbeitnehmer ist in den 3 Monaten insgesamt 13-mal
Donnerstagmorgen 400 Kilometer nach Jena und Freitagabend 400
Kilometer zurückgefahren. Bestand eine Einsatzwechseltätigkeit
und kann er die Fahrten mit der Dienstreisepauschale von 30
Cent abrechnen (die Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber
ersetzt!)?
Nein, da es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt.
Gilt bei der Dienstreisepauschale wie bei der
Entfernungspauschale nur die einfache Entfernung (also 400 km)
oder für Hin- und Rückfahrt, also 800 km?
Für die Dienstreise zählt jeder (!) Kilometer, also 800 km
Wenn nur die einfache Entfernung: worin besteht dann der
Vorteil, wenn er die Fahrten nach der Dienstreisepauschale und
nicht nach der Entfernungspauschale abrechnen darf (beides 30
Cent/km)?
Bei Dienstreise eben 800 km x 0,30 €, bei Entfernungspauschale nur 400 km x 0,30 €
Von Donnerstag auf Freitag übernachtet er bei einem
ehemaligen Kommilitonen . Verpflegungspauschale für 1-mal 24h
und 1-mal 14h pro Woche (von Donnerstagmorgen bis
Freitagabend) dürften klar sein (?) – gibt es auch noch die
Übernachtungspauschale von Euro 20,-?
Verpflegungspauschale am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte gibt es nicht.
Eine Übernachtungspauschale für Inlandsübernachtungen gibt es nicht, es müssen im Inland immer die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
Oder besteht für die ersten 3 Monate sogar ein doppelter
Haushalt (hab ich mal irgendwo gelesen), obwohl er in Jena gar
keine Wohnung hatte?
Doppelte Haushaltsführung kann es nur bei einem doppelten Haushalt geben, wie der Name schon sagt.
Was mich grundsätzlich irritiert: Der Arbeitgeber ist in Jena,
der Wohnsitz in NRW. Sind also seine Dienstfahrten die zu
seinem Arbeitgeber in Jena oder die an sein ehemaliges
Institut und zu seinem Wohnsitz in NRW?
Dienstfahrten könnten es meines Erachtens nur dann sein, wenn es nicht die regelmäßige Arbeitsstätte wäre, also nur bei „kurzen“ Hin- und Rückfahrten.
wie schon festgestellt, handelt es sich auch im Lichte der neueren Rechtsprechung bei beiden Einsatzstellen um regelmäßige Arbeitsstätten, weshalb auch keine Einsatzwechseltätigkeit vorliegen kann.
Für die Dienstreise zählt jeder (!) Kilometer, also 800 km
Ob in dem Fall allerdings Dienstreisen vorliegen, konnte ich nicht so recht beurteilen. Ich hatte es so verstanden, dass ZWEI Arbeitgeber bestehen und daher Fahrten immer nur zum jeweiligen Tätigkeitsort vorlagen.
Dienstreisen setzen voraus, dass man von EINEM Arbeitgeber an einen anderen Einsatzort deligiert wird. Sollte ich den Fall falsch verstanden haben und es liegt die Anordnung des einen Arbeitgebers für die Tätigkeit an dem zweiten Arbeitsort vor, so ist selbstverständlich eine Dienstreise zu Grunde zu legen.
– gibt es auch noch die Übernachtungspauschale von Euro 20,-?
Verpflegungspauschale am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte
gibt es nicht.
Eine Übernachtungspauschale für Inlandsübernachtungen gibt es
nicht, es müssen im Inland immer die tatsächlichen Kosten
nachgewiesen werden.
Die Lohnsteuerrichtlinien sehen vor, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für solche Übernachtungen jeweils € 20,00 steuerfrei zahlen darf.
In der Theorie heißt das: Wenn der Arbeitgeber nix zahlt, kann ich auch keine Kosten geltend machen.
In der Praxis hat es sich aber bereits bei vielen Finanzämtern durchgesetzt, dass auch ein Werbungskostenabzug nicht beanstandet wird. Hier muss einfach ein Versuch gewagt werden, um zu sehen, wie es das zuständige Finanzamt handhabt. Wird abgelehnt, besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf den Ansatz dieser „Pauschle“.
Nochmal zu dem Fallbeispiel: der Arbeitgeber ist der in Jena, die Dienstfahrten wären also dann die zurück zu seinem Wohnsitz in NRW, wo er an einem kooperierenden Institut einen Teil seiner Arbeiten erledigt (dieses kooperierende Institut ist aber nicht!! der oder einer von zwei vertraglich festgeschriebenen Arbeitgebern)???
Wie rechnet man das dann genau ab? Innerhalb der 3 Monate fährt der Arbeitnehmer 13 mal donnerstagmorgens von seinem Wohnsitz zum Arbeitgeber (~400 km einfache Fahrt) und freitagabend wieder zurück. Von Montag bis Mittwoch arbeitet er dann an dem kooperierenden Institut, in dessen unmittelbarer Nähe er wohnt, ist aber eigentlich an diesen Tagen auf Dienstreise (da er dort ja nicht vertraglich gesehen Arbeitnehmer ist)???
Reichlich vertrakt, aber wenn mir jemand erklären könnte, wo die Dienstreisepauschale, wo die Entfernungspauschale anzusetzen sind und für welche Tage er die Verpflegungspauschale gelten machen kann - das wäre klasse.
Schönen Gruß, scottie
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Nochmal zu dem Fallbeispiel: der Arbeitgeber ist der in Jena,
die Dienstfahrten wären also dann die zurück zu seinem
Wohnsitz in NRW, wo er an einem kooperierenden Institut einen
Teil seiner Arbeiten erledigt (dieses kooperierende Institut
ist aber nicht!! der oder einer von zwei vertraglich
festgeschriebenen Arbeitgebern)???
ich würde das als zwei regelmäßige Arbeitsstätten einstufen, da der Arbeitgeber ja so einverstanden ist mit den Arbeitsorten
Wie rechnet man das dann genau ab? Innerhalb der 3 Monate
fährt der Arbeitnehmer 13 mal donnerstagmorgens von seinem
Wohnsitz zum Arbeitgeber (~400 km einfache Fahrt) und
freitagabend wieder zurück.
Das sind nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also nur 0,30€ pro Entfernungskm, da nur eine Fahrt dann nur einmal pro Woche (d.h. Rückfahrt ist damit schon abgegolten)
Von Montag bis Mittwoch arbeitet
er dann an dem kooperierenden Institut, in dessen
unmittelbarer Nähe er wohnt, ist aber eigentlich an diesen
Tagen auf Dienstreise (da er dort ja nicht vertraglich gesehen
Arbeitnehmer ist)???
das ist aber auch eine regelmäßige Arbeitsstätte. Es liegt keine Dienstreise vor.
Reichlich vertrakt, aber wenn mir jemand erklären könnte, wo
die Dienstreisepauschale,
nicht absetzbar
wo die Entfernungspauschale
anzusetzen sind
jeweils für die Hinfahrten zur jeweiligen Arbeitsstätte
und für welche Tage er die
Verpflegungspauschale gelten machen kann
für Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte wird kein Mehraufwand für Verpflegung anerkannt
Übernachtungskosten sind keine angefallen und sind auch nicht pauschal anzuerkennen.
Bei weiteren Fragen bitte neuen Thread eröffnen, da die Durchlaufzeiten z.Z. kurz sind.