Hallo,
ein kleiner Disput, den ich gerade mit einem Kollegen hatte (wir sind beide interessierte Laien in steuerlichen Dingen).
Vielleicht kann ein Experte etwas Licht hinein bringen, wer Recht hat.
Es ging darum, dass ein Selbständiger Leistungen für ein Unternehmen erbringt. Das Unternehmen zahlt ein Honorar ohne USt., obwohl der Selbständige USt-pflichtig ist. Die Leistung ist befreit nach §4 UStG. Beispielsweise eine Unterrichtstätigkeit nach §4 Nr. 21 b.
Nun ist meine Meinung, dann sind die Leistungen ohne USt und müssen auch an die entsprechende Stelle in der USt-Erklärung und das war’s. Mein Kollege meint, der Selbständige ist aber USt-pflichtig (hat z.B. auf die Befreiung für Kleinunternehmer verzichtet), deshalb müsse er quasi „für sich“ die 16% rausrechnen (also bei 1000€ Honorar eben 137,93€) und an sein Wohnsitz-FA abführen.
Das kann ich mir nicht vorstellen, wo sollte das geregelt sein bzw. woher sollte der Abführungsanspruch rühren?
Aber er ist sich ganz sicher… (kann aber kein Gesetz nennen, das dies belegen würde)…
Viele Grüße
Frank