[USt] Befreiung nach §4 UStG, dennoch USt abführen

Hallo,

ein kleiner Disput, den ich gerade mit einem Kollegen hatte (wir sind beide interessierte Laien in steuerlichen Dingen).

Vielleicht kann ein Experte etwas Licht hinein bringen, wer Recht hat.

Es ging darum, dass ein Selbständiger Leistungen für ein Unternehmen erbringt. Das Unternehmen zahlt ein Honorar ohne USt., obwohl der Selbständige USt-pflichtig ist. Die Leistung ist befreit nach §4 UStG. Beispielsweise eine Unterrichtstätigkeit nach §4 Nr. 21 b.

Nun ist meine Meinung, dann sind die Leistungen ohne USt und müssen auch an die entsprechende Stelle in der USt-Erklärung und das war’s. Mein Kollege meint, der Selbständige ist aber USt-pflichtig (hat z.B. auf die Befreiung für Kleinunternehmer verzichtet), deshalb müsse er quasi „für sich“ die 16% rausrechnen (also bei 1000€ Honorar eben 137,93€) und an sein Wohnsitz-FA abführen.

Das kann ich mir nicht vorstellen, wo sollte das geregelt sein bzw. woher sollte der Abführungsanspruch rühren?

Aber er ist sich ganz sicher… (kann aber kein Gesetz nennen, das dies belegen würde)…

Viele Grüße
Frank

Hallo,

nicht die Qualität des Unternehmers entscheidt über die Entstehung eines Steueranspruches sondern die Art des Umsatzes. Wenn der Umsatz durch einen Unternehmer im Inland gg. Entgelt erbracht wurde, dann ist dieser Umsatz steuerbar. Greift nun eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG, ist KEINE Umsatzsteuer auszuweisen bzw. abzuführen.

Bsp. wie vor, keine USt abzuführen, auch wenn der Leistende Unternehmer „normalerweise“ nur Fleischermeister ist.

Ausnahmen: Hilfsumsätze von grds. steuerbefreit leistenden Unternehmern, ein Arzt erbringt zu 99% steuerfreie Leistungen, verkauft er nun sein Auto, wäre dies formal ein steuerpflichtiger (da nicht befreite Heilbehandlung) Vorgang. Das Gesetz nimmt diese Hilfsumsätze aber aus.

Mfg vom

showbee

Vielen Dank!
Hallo Showbee,

vielen Dank (und Sternchen) für Deine Antwort!

Viele Grüße
Frank