[ESt] Hochzeit im Jahr - wieviel Steuererklärungen

Hallo,

wie sieht das aus, wenn ein Pärchen mitten im Jahr heiratet. Wie wird dann im folgendem Jahr die Steuererklärung gemacht. Müssen dann 3 ERklärungen gemacht werden? Also ich meine eine für jeden Partner bis zu Hochzeit und nach der Hochzeit dann die gemeinsame Veranlagung?
Nach der Hochezti wird ja auch die Steuerklasse geändert.

Vielen Dank für die Antworten

Schönen Sonntag noch

René

wie sieht das aus, wenn ein Pärchen mitten im Jahr heiratet.
Wie wird dann im folgendem Jahr die Steuererklärung gemacht.

Man kann eine gemeinsame Erklärung abgeben (Zusammenveranlagung). Wenn man auf getrennter Veranlagung besteht, muß jeder Ehepartner eine Steuererklärung für sich abgeben, wie vor der Hochzeit.

Ergänzung
Hallo,

im Jahr der Heirat hat man drei Wahlmöglichkeiten:

  1. Zusammenveranlagung (meistens die günstigste Variante)

  2. getrennte Veranlagung (muss man durchrechnen, kann im Einzelfall günstiger sein als Zusammenveranlagung)

  3. Besondere Veranlagung (kann günstiger sein, wenn ein Partner ein Kind in die Ehe mitbringt)

Auf jeden Fall immer für’s ganze Jahr !

Gruß

Petz

  1. Besondere Veranlagung (kann günstiger sein, wenn ein
    Partner ein Kind in die Ehe mitbringt)

Wieso das? Bitte um Erklärung, danke.

Wieso das? Bitte um Erklärung, danke.

Hallo,

der „Haushaltsfreibetrag“?!

Mfg vom

showbee

der „Haushaltsfreibetrag“?!

oder auf neudeutsch: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende :smile:

Kein Entlastungsbetrag
Den gibt es aber nicht, auch nicht bei der besonderen Veranlagung.

Den gibt es aber nicht, auch nicht bei der besonderen
Veranlagung.

Ich liebe die klaren, gesetzlich fundierten Aussagen von dir.

Einfach Behauptungen in die Welt zu setzen ist Anfängerniveau, ehrlich.

Könntest du bitte mal erläutern, warum es den nicht geben sollte.

Ansonsten frage ich mich, warum ich weiterhin auf deine Fragen antworten sollte.

Sorry
Entschuldigung

Also man lese den § 24b (2) EStG. Das heißt, jemand der die Voraussetzungen des § 26 (1) EStG erfüllt ist nicht alleinstehend, dabei ist völlig unbeachtlich, ob er von der Zusammenveranlagung gebrauch macht, allein das Vorliegen der Voraussetzungen reicht aus.

Wem das nicht genügt, der lese das Anwendungsschreiben vom 29.10.2004 BStBl. unbekannt IV C 4 S 2281 515/04.

Dort unter II. Nr. 2

Fazit: sobald im Jahr eine Ehe geschlossen wird und die Voraussetzungen vorliegen, gibts keinen Entl. f. Alleinerziehende, auch dann nicht, wenn die besondere Vlg. gewählt wird.

Es kann jedoch gut möglich sein, dass

Also man lese den § 24b (2) EStG. Das heißt, jemand der die
Voraussetzungen des § 26 (1) EStG erfüllt ist nicht
alleinstehend, dabei ist völlig unbeachtlich, ob er von der
Zusammenveranlagung gebrauch macht, allein das Vorliegen der
Voraussetzungen reicht aus.

Stimmt.

Wem das nicht genügt, der lese das Anwendungsschreiben vom
29.10.2004 BStBl. unbekannt IV C 4 S 2281 515/04.
Dort unter II. Nr. 2

Stimmt.

Fazit: sobald im Jahr eine Ehe geschlossen wird und die
Voraussetzungen vorliegen, gibts keinen Entl. f.
Alleinerziehende, auch dann nicht, wenn die besondere Vlg.
gewählt wird.

Stimmt.

Es kann jedoch gut möglich sein, dass