Hallo!
Im Allgemeinen ist es ja möglich, Weiterbildungskosten als Werbungskosten steurlich abzusetzen.
Ist das auch so, wenn sein eigenes volljähriges Kind eine Weiterbildung macht? Können die daraus entstandenen Kosten irgendwie, auf irgendeine Art und Weise beim Finanzamt zurückgeholt werden? Wenn ja wie?
Danke! Grüße!
Servus Ralf,
folgende Möglichkeiten kommen in Frage:
(1) Ansatz von Werbungskosten immer bei dem StPfl, bei dem auch die zugehörigen Einnahmen erzielt werden (sollen). Also beim Kind. Voraussetzung, der StPfl trägt die Kosten selbst - was auch aus geschenkten Mitteln geschehen kann, falls er zu irgendeinem Zeitpunkt frei darüber verfügen konnte, sie also bar in der Hand hatte.
(2) Falls es sich um „Leistungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung“ handelt:
Wenn kein Anspruch auf Kinderfreibetrag / Kindergeld besteht und das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, und wenn das Kind gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, Ansatz von bis zu 7.680 € im Kalenderjahr, abzüglich des Betrages, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen, als außergewöhnliche Belastung bei dem StPfl, dem die Aufwendungen erwachsen.
Schöne Grüße
MM