A kauft von B eine Doppelhaushälfte. Der Notar schreibt in die Urkunde des Verkaufes für B folgenden Zusatz:
„… der Erwerber wendet dem Veräußerer (Mutter) das Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen zu.“
Lt. Notar handelt es sich um ein „Zuwendungswohnrecht“.
Die Eigenheimzulage wird allerdings vom FA abgelehnt.
Was kann A unternehmen?
Gibt es unterschiede beim Zuwendungswohnrecht bzw. Vorbehaltswohnrecht bei der Eigenheimzulage?
Laden Sie sich das folgende .pdf runter und schauen ab Randziffer 22.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_494/…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_494/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121.html)
Wieviel wurde denn für das Objekt gezahlt?
mfg
125.000€
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Das ist wie früher an Weihnachten: Du bekommst ein Geschenk am 1. Dezember, darfst es aber erst an Weihnachten öffnen. Bis dahin kannst du also lediglich das Geschenkpapier anschauen, die Nutzung des Geschenkes ist dir vorenthalten.
Beim Wohnhaus ist es genauso: Du bekommst ein Haus, kannst es aber erst nach dem Erlöschen des Wohnungsrechtes, das sich der Veräußerer vorbehalten hat, selbst nutzen (d.h. selber drin wohnen oder vermieten oder jemand anderes drin wohnen lassen).
Dass es sich - entgegen der Auskunft des Notars - nicht um einen zugewendetes Wohnungsrecht, sondern um einen vorbehaltenes Wohnungsrecht handelt, kannst Du hier http://www.nwb.de/vv/texte/50497LP.pdf auf Seite 87, Rz. 211 (Arten des Nießbrauchs) nachlesen.
(Anmerkung: Der Nießbrauch unterscheidet sich vom Wohnungsrecht lediglich insofern, als er dem Berechtigten außer der Eigennutzung (also das Wohnungsrecht) auch die Fruchtziehung (den Nießbrauch, z.B. in Form von Vermietung) gestattet. Hinsichtlich Vorbehalt oder Zuwendung gibt es jedoch keine Unterschiede.)
Auch wenn der Notar sich am Wort „Zuwendung“ festhält, ändert dies nämlich nichts an den Fakten. Ohne die Zusicherung des Nießbrauchs, (die auch noch im selben Vertrag bzw. im Vertrag mit der nächsten Urkundennummer vereinbart wird) hätten die Veräußerer niemals nicht ihre Wohnung veräußert.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb schon immer gesagt, dass eine solche Gestaltung nicht förderungsfähig ist (früher zu § 10e und § 10h EStG, jetzt zu Eigenheimzulage):
„Behält sich der Eigentümer bei der Veräußerung seines Grundstücks den Nießbrauch daran vor, dann ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers.“ BFH-Urteil vom 28.7.1981 (VIII R 124/76) BStBl. 1982 II S. 378 http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1982/XX820378.HTM
BFH-Urteil vom 14.10.1998 (X R 56/96) BStBl. 1999 II S. 89
„Eine Wohnung ist nicht i. S. des § 10h EStG „unentgeltlich überlassen“, wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt.“ http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990089.HTM
Viele Grüße
Gunnar
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