Erbengemeinschaft als Mitunternehmerschaft?

Hallo,

habe gerade einen Gedankengang und komme nicht weiter bzw. weiss nicht, warum andere nicht die Lösung nehmen, die ich mir gerade denke.

Folgendes Problem: in § 15 I 2 EStG ist vom Mitunternehmer die Rede, geht man vom Wortlaut der Norm aus, kann MU nur sein, wer zumindest Gesellschafter einer oHG, KG oder anderen Gesellschaft ist.

Sachverhalt: Einzelunternehmer (Gewerbe) stirbt, Erbfall, 3 gleichberechtigte Erben, keine Vermächtnisse nix.

Jetzt hat der BFH (25.6.84 BStBl. II 84, 751) entschieden, das auch Gesellschafts-Ähnliches (= Gemeinschaften) MU’schaften sein können. Grund: man wollte die Erben eines Einzelunternehmers in § 15 I 2 EStG „drücken“.

Warum geht der BFH den Weg?

Meine Idee wäre zu prüfen ob nicht vielleicht doch eine Gesellschaft vorliegt? Qua Erbfall sind die Erben ja eine Gesamthand. Könnte man nicht sagen, das spätestens in dem Zeitpunkt, indem die Erben beschließen keine Erbauseinandersetzung zu veranlassen konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben?

Wäre das nicht eine viel „schönere“ Lösung, weil man nicht jenseits des Wortlautes von § 15 I 2 EStG landet? Oder stehen dem andere Probleme entgegen?

Einziges „Problemchen“, welches nach „meiner Lösung“ besteht: Zwischen Erbfall und konkludenter Gesellschaft vergeht einige Zeit und Gewinne aus dem Zeitraum müssten den Erben „anderweitig“ zugerechnet werden.

Wer hat Meinungen?

fragend: der showbee

Hi showbee,

hast du dir schon mal den Erlass „Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung“ vom 11. Januar 1993 (BStBl I 1993, S. 62) angeguckt.

Dort ist deine Problematik eigentlich sehr gut erläutert.

Unter Tz. 6 wird auch die steuerliche Behandlung erläutert, wenn sich die Erbengemeinschaft innerhalb von 6 Monaten auseinandersetzt.

Ganz verstanden habe ich dich allerdings nicht.

Eine Erbengemeinschaft stellt nun mal eine Mitunternehmerschaft dar, was sonst könnte es sein ?

der petz

Eine Erbengemeinschaft stellt nun mal eine
Mitunternehmerschaft dar, was sonst könnte es sein ?

hi,

danke für den hinweis mit dem erlass. wozu es alles erlasse vom waigel theo gab :wink: werde ich mal morgen reinlesen.

naja, der tatbestand des gesetzes gibt es eigentlich nicht her, voraussetzungen § 15 I Nr. 2 EStG = Gesellschaft + Mitunternehmer

Eine Erbengemeinschaft ist aber keine Gesellschaft! Also eine Lücke des Gesetzes, die füllt man entweder steuerrechtlich (wie der BFH) und man sagt „ach, Erbengemeinschaft ist Gesellschaftsähnlich, das reicht“ oder zivilrechtlich (ich) „Wenn ErbenG sich nicht auseinandersetzt ist konkludent eine Gesellschaft vorhanden, wonach Anwendung § 15 kein Problem“ …

Naja, werde mal sehen wie ich das einbaue!

Mfg vom

showbee

naja, der tatbestand des gesetzes gibt es eigentlich nicht
her, voraussetzungen § 15 I Nr. 2 EStG = Gesellschaft +
Mitunternehmer

Wenn eine ErbGem eine vermietete Immobilie geerbt hat und diese weiterhin vermietet, wird sie doch auch eine BGB-Gesellschaft, also eine GbR, und erzielt somit als Gesellschaft V+V-Einkünfte.

Wo siehst du das große Problem, wenn es nun Gewinneinkünfte sind ?

Natürlich fehlt der Gesellschaftsvertrag (macht ja auch nix, sie sind ja kraft Gesetzes eine Gesellschaft), aber die Voraussetzungen Mitunternehmerrisiko und -initiative sind doch auch erfüllt.

‚kuriose‘ Ergänzung
Ach ja, da fällt mir noch was besonderes ein:

Stirbt ein Freiberufler (also Einkünfte nach § 18) und die ErbGem führt das Unternehmen weiter, erzielen alle Einkünfte aus § 15, wenn nicht alle (!) die Voraussetzungen des § 18 erfüllen…

Natürlich fehlt der Gesellschaftsvertrag (macht ja auch nix,
sie sind ja kraft Gesetzes eine Gesellschaft), aber die
Voraussetzungen Mitunternehmerrisiko und -initiative sind doch
auch erfüllt.

Hallo,

nunja, das ist so nicht richtig. Zivilrechtlich gelangen die Erben in die Stellung des Erblassers qua Gesetz (sogen. Fußstapfentheorie :wink:! Eine Gesellschaft §§ 705ff. BGB liegt aber nur vor, wenn ein gemeinsamer Zweck vorliegt und ein Vertragsschluss zumindest konkludent vorliegt.

Da aber die Erben sich mitunter Null Gedanken machen, weil sie ggf. erst Wochen später vom Tod des Erblassers erfahren (Vater in Hamburg hat ein Einzelunternehmen und 3 Kinder leben in München und sind zerstritten, Einzelunternehmen wird nach Tod vom Angestellten weitergeführt).

BFH: Ab Erbfall sind Erben Mitunternehmer und Einkünfte werden ihnen zugerechnet, Mitunternehmerschaft liegt auch vor, obwohl sich die Erben keinerlei Gedanken über einen „gemeinsamen Zweck“ gemacht haben.

Gesetz: Für Mitunternehmerschaft ist aber Gesellschaft nötig. Insoweit könnte man den Erben erst die Einkünfte dann zurechnen, wenn sie zumindest konkludent eine Gesellschaft begründet haben (also bewusst keine Auseinandersetzung betreiben).

Problem: Wer versteuert dann die Einkünfte? Natürlich, es müssen irgendwie die Erben versteuern, da sie ja auch nach Erteilung des Erbscheins die Aktiva aus dem alten Einzelunternehmen „verwursten“ können. Aber m.E. keine Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, weil da das Gesetz „mangelhaft“ ist bzw. eine Auslegung jenseits vom Wortsinn nicht möglich ist.

Aber gut, ist ein Problem, ich werde es in meine Arbeit aufnehmen und problematisieren. Ich muss ja keine salomonische Lösung finden.

Mfg vom

showbee

Stirbt ein Freiberufler (also Einkünfte nach § 18) und die
ErbGem führt das Unternehmen weiter, erzielen alle Einkünfte
aus § 15, wenn nicht alle (!) die Voraussetzungen des § 18
erfüllen…

Hi,

auch eines der unzähligen Probleme… Infektions- und Geprägetheorie. Auf wen ist abzustellen bei der Qualifikation der Einkunftsart? Gesellschafter? Gesellschaft? Beide? Mal sehen wozu ich mich entscheide :wink:

der showbee

Das ergibt sich ja nun logischweise, weil alle eigenverantwortlich und -wie heißt es so schön- aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig sein müssen. Wieso sollten also die Erben eines Zahnarztes auch mit Angestellten auf o. g. Weise tätig werden, wenn keiner die Voraussetzungen erfüllt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das ergibt sich ja nun logischweise, weil alle
eigenverantwortlich und -wie heißt es so schön- aufgrund
eigener Fachkenntnisse tätig sein müssen. Wieso sollten also
die Erben eines Zahnarztes auch mit Angestellten auf o. g.
Weise tätig werden, wenn keiner die Voraussetzungen erfüllt.

Schon klar, war auch nur zur Verdeutlichung, aber kann „böse“ enden.

Steuerberater stirbt, Erben sind Frau und Sohn.
Wenn nur der Sohn Steuerberater ist, die Ehefrau aber nicht, haben beide Einkünfte aus § 15 aus der Steuerberaterpraxis, auch der Sohn.

Steuerberater stirbt, Erben sind Frau und Sohn.
Wenn nur der Sohn Steuerberater ist, die Ehefrau aber nicht,
haben beide Einkünfte aus § 15 aus der Steuerberaterpraxis,
auch der Sohn.

Hallo,

wobei gerade bei der Konstellation die Verwaltungsauffassung sehr fiskalisch geprägt ist. Mal wird auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft, mal auf die Verhältnisse bei den Gesellschaftern abgestellt. Manchmal kommt es so vor, als ob man bei den Rosinenpickern ist. M.E. sollte man immer auf den Gesellschafter abstellen, wenn die Gesellschaftsebene kein eindeutiges Ergebnis liefert (so auch bei Liebhaberei, die ja auf Gesellschaftsebene vorkommen kann, aber dank Sonderbetriebseinnahmen für einen Teil der Gesellschafter nicht bestehen muss). Insoweit finde ich es gekünstelt, da ja zu 99% der Nicht-Berufler nicht aktiv tätig wird (Seniorpartner), aber dessen vorhandensein (Name, Kapital etc.) die Einkünfte infizieren soll. Das ist m.E. eine eklatante Ungleichbehandlung von Einzelfreiberufler und Mitberufler.

Mfg vom

showbee