Welchen Inhalt haben folgende BStBL??
BStBL 1982 II S. 378,
03.06.1992 - BStBL 1993 II S. 98
und vom 14.10.98 BStBL 1999 S. 89
Danke vorab!
Welchen Inhalt haben folgende BStBL??
BStBL 1982 II S. 378,
03.06.1992 - BStBL 1993 II S. 98
und vom 14.10.98 BStBL 1999 S. 89
Danke vorab!
Hallo Barbie,
Welchen Inhalt haben folgende BStBL??
BStBl ist das Bundessteuerblatt. BStBl I dient der Veröffentlichung von Rechtsnormen, BStBl II derjenigen von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zum Zitieren aus BStBl II gehört immer Datum des Urteils, möglichst auch Aktenzeichen, dann Fundstelle. Wenn Du Veröffentlichungen im Web suchst, ist es nützlich, immer das Kürzel BFH (= Bundesfinanzhof) in die Suche aufzunehmen. Im Einzelnen:
BStBL 1982 II S. 378,
Dieses Urteil ist verstümmelt zitiert (ohne Datum der Verkündung und ohne Aktenzeichen). Da hilft für 1982 bloß: In die Bibliothek gehen, raussuchen, aufschlagen und nachlesen.
03.06.1992 - BStBL 1993 II S. 98
In diesem Urteil steht, daß ein Anbau nicht im Sinn des damals geltenden § 10h EStG begünstigt ist, wenn er gleichzeitig mit der Wohnung erbaut wurde, zu der er gehört - § 10h begünstigte bloß die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch An- und Ausbauten von schon vorhandenen Objekten.
und vom 14.10.98 BStBL 1999 S. 89
Dieses Urteil ist vom Thema her ein bissel komplexer, deswegen übergebe ich den Herren Simons & Moll wegen Volltext:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1993/XX930098.HTM
Aber noch eine neugierige Gegenfrage: Was für ein Thema willst Du mit diesen beiden Urteilen behandeln? Mir scheinen sie ziemlich verschiedene Themen zu betreffen…
Schöne Grüße
MM
[MOD] - Komplettzitat gelöscht
Hallo!
Nochmal zu Deiner Frage:
Eigenheimzulage wurde vom FA abgelehnt mit diesen Verweisen.
Leider konnte ich nichts damit anfangen, da ich den Inhalt nicht kannte.
Hintergrund:
A kaufte von B die Doppelhaushälfte und Notar hatte in der Urkunde den Eintrag „Der Erwerber wendet dem Veräußerer das Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen zu“.
Jetzt muß geklärt werden, ob ein Einspruch von A überhaupt noch Sinn macht, oder ob der Notar hier einen Fehler begangen hat.
Servus barbie,
wenn ich es richtig sehe, stehen in dem Bescheid wahrscheinlich nicht bloß die Verweise auf die verschiedenen BFH-Urteile, sondern auch, was mit diesen Verweisen begründet werden soll.
Eigenheimzulage wurde vom FA abgelehnt mit diesen Verweisen.
Die Verbindung zum dritten zitierten Urteil ist wohl die, daß die Übereignung des Objekts gegen Übertragung des Wohnrechtes nicht als entgeltlicher Erwerb angesehen wird. Zum zweiten zitierten Urteil fällt mir kein direkter Bezug ein. Was gibts denn dazu an Text in dem Bescheid? – Hie und da wird in diesem Zusammenhang mit mehr oder weniger standardisierten Begründungen, auch Textbausteinen gearbeitet, ohne daß das dann auf dem Bescheid ausgewiesene Urteil einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall hat.
Die Themen dauernde Last, Leibrente etc. sind in diesem Zusammenhang ein Dauerbrenner, an den niemand richtig ranwill, weil sie sich eher aus der Rechtsprechung als aus den relativ mageren Rechtsnormen entwickeln lassen.
A kaufte von B die Doppelhaushälfte und Notar hatte in der
Urkunde den Eintrag „Der Erwerber wendet dem Veräußerer das
Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen zu“.
Jetzt muß geklärt werden, ob ein Einspruch von A überhaupt
noch Sinn macht,
Das tut er immer, solange nicht eindeutig geklärt ist, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich stattgefunden hat. Andernfalls kommt es zur Bestandskraft des Bescheides, egal ob er zutreffend ergangen ist oder nicht.
oder ob der Notar hier einen Fehler begangen hat.
Was sagt der denn zu der Chose?
Ein dritter zu klärender Punkt ist, ob und unter welchen Umständen das zugewendete Wohnrecht eventuell den Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs 1 Nr. 1a zulässt; wohl eher nicht, aber bevor dieser Punkt geklärt ist, sollte besser die Einkommensteuerveranlagung 2005 noch verzögert werden, so lang es geht.
Schöne Grüße
MM
[MOD] - Komplettzitat gelöscht
Servus nochmal!!
Hier der Text:
Der Antrag auf EHZL wird abgelehnt, weil lt. Notarvertrag vom…
die Wohnung zwar gekauft wurde, die Veräußerin jedoch auf Lebenszeit ein notariell verbrieftes Wohnrecht zur alleinigen und ausschließlichen Benutzung hat. Eine unentgeltliche freiwillige Überlassung liegt somit nicht vor. (Und anschließend werden die BStBl aufgeführt).
Der Notar sieht es anders, da er es als Zuwendungswohnrecht sieht, da im Satz steht „wendet… zu…“. Schreiben dazu wird erstellt.
Wenn sich jetzt herausstellt, dass der Käufer recht hat und die Begründung der Ablehnung nicht ok war, kann dann der „Finanzler“ noch weitere Ablehnungsbegründe suchen bzw. im nachhinein anführen (hab Angst, dass es irgendwie eine „Endlosschleife“ wird…)??
Danke vorab!
Barbara
Servus barbie,
nebbich…! - Das hätte nicht bloß mir, sondern eigentlich jedem auffallen müssen.
Der Notar hat grundsätzlich Recht mit dem Zuwendungswohnrecht, das formal nicht an irgendeine Bedingung geknüpft ist, aber es hat ihm offenbar zu sehr pressiert mit der Beurkundung der beiden Vorgänge zum gleichen Termin.
Ich halte es für sehr schwierig, jetzt im Nachhinein Argumente dafür zu finden, daß die beiden Vorgänge Erwerb und Zuwendung des Wohnrechtes wirtschaftlich voneinander unabhängig sind. Üblicherweise wird bei vergleichbaren Gestaltungen eine Anstandsfrist von etwa drei bis sechs Monaten eingehalten, während der der neue Eigentümer mit dem Objekt machen kann, was er will: So daß dokumentiert ist, daß die Zuwendung des Wohnrechtes aus freien Stücken geschieht und nicht in irgendeinen Zusammenhang mit dem Erwerb gebracht werden kann.
Wenn sich jetzt herausstellt, dass der Käufer recht hat und
die Begründung der Ablehnung nicht ok war, kann dann der
„Finanzler“ noch weitere Ablehnungsbegründe suchen bzw. im
nachhinein anführen?
Ja, solang der Bescheid durch den Einspruch „offen“ gehalten wird, kann von beiden Seiten alles wirksam vorgetragen werden, was den jeweiligen Standpunkt stützen kann. Das wird dem Sachbearbeiter auf dem FA relativ gute Karten verschaffen, weil es zu der Frage der Unentgeltlichkeit sicherlich viel besseres gibt als die zitierten BFH-Urteile.
Es wird aber am Einspruch nichts vorbeigehen, wenn man nicht von vornherein die zehn Riesen preisgeben will - von denen ja auch u.a. der Notar bezahlt werden sollte…
Schöne Grüße
MM
Vorbehaltswohnrecht
Hallo zusammen,
Der Notar hat grundsätzlich Recht mit dem Zuwendungswohnrecht,
das formal nicht an irgendeine Bedingung geknüpft ist, aber es
hat ihm offenbar zu sehr pressiert mit der Beurkundung der
beiden Vorgänge zum gleichen Termin.
Bei Übertragung in vorweggenommener Erbfolge bei Zahlung eines Kaufpreises und Vereinbarung eines Wohnrechtes, beurteile ich das als Vorbehaltswohnrecht. Es ist sozusagen ein Teil des zu übertragenden Eigentumsrechts beim vorherigen Eigentümer verblieben. Für die Eigenheimzulage sehe ich deshalb keine Chance. Da das Einspruchsverfahren aber kostenlos ist, würde ich es trotzdem probieren 
Eine andere Frage ist, inwieweit die eingeschaltenen Fachleute wie Steuerberater und Notar für die Beratung haften. Aber dazu habe ich leider keinen Überblick.
Viele Grüße
C.
Servus C.,
ohne den Vertrag zu kennen, glaube ich, daß diese Klippe hier schon umschifft worden ist, durch die explizite Formulierung als „Zuwendungswohnrecht“. Im abschlägigen Bescheid wird ja auch auf die Unentgeltlichkeit der Überlassung gezielt: Einräumung des Wohnrechtes als ein Teil der Gegenleistung, und auf diese Weise nicht mehr unentgeltlich?
Unabhängig davon: Erkennst Du einen Zusammenhang zwischen den zitierten Urteilen und dem Sachverhalt, oder sind das Standards, die man halt mal in den Text reinpackt, damits besser aussieht?
Der Notar wird kaum haften, alldieweil er die steuerlichen Aspekte maximal darstellen darf, aber nicht mit Blick auf die steuerlichen Folgen zu dieser oder jener Gestaltung raten darf.
In den einschlägigen Urkunden, die ich habe, steht überall als eine Art Standardfloskel drin, daß sich alle drüber einig sind, daß kein steuerlicher Rat erteilt worden ist…
Schöne Grüße
MM
Servus,
hier nochmal der nicht private Teil der Elektropost von eben zum öffentlichen Mitlesen:
Man findet in vergleichbaren Fällen sowohl die Aussage „Keine unentgeltliche
Überlassung, deswegen keine EHZ“, im Schlepptau von BFH 24.04.1991 XI R9/84
BStBl 1991 II S. 754, als auch die „Vorbehaltsnießbrauch mindert von
vornherein das übertragene Eigentum“, im Schlepptau von BFH 31.07.2001 XR
9/99 BStBl 2002 II S. 77.
Für den vorliegenden Fall des „umgetauften“ Zuwendungsnießbrauchs kann
interessant sein FG Nürnberg v. 08.05.2002 - III 242/01 (Klage abgewiesen),
wo in der Begründung explizit darauf eingegangen wird, daß die Beurkundung
in ein und derselben Urkunde stattgefunden hat. Eventuell auch FG
Rheinland-Pfalz 19.02.2004 4 K 1058/01, welches für einen Fall, in dem das
Objekt von einem Dritten erworben worden war, das wirtschaftliche Eigentum
dem Nießbraucher zugesprochen wurde, so daß dem formalen Eigentümer in
Ermangelung des wirtschaftlichen Eigentums keine EHZ zusteht. Dann gibts
auch noch FG Schleswig-Holstein 08.03.2000 V 116/99: Bei dinglich
gesichertem Nießbrauch keine unentgeltliche Überlassung, da diese durch den
Eigentümer „nicht aus eigenem Recht“ stattfindet.
Anmerkungen: (1) Die „Leitsätze“ sind, verkürzt und auf den gegebenen Fall zugeschnitten, von mir. (2) Die Bedeutung bloß erstinstanzlicher Entscheidungen ist mir bekannt.
Fazit: Sieht mau aus, weitere Investitionen in den Fall sollten sorgfältig abgewogen werden.
Schöne Grüße
MM
Hier hat der Bearbeiter nur die Urteile aus dem BMF Schreiben herauskopiert, die aber wohl eindeutig sein dürften.
Ab Randziffer 22:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
mfg
Schönen Dank,
eindeutig sind die Urteile in diesem Zusammenhang bloß bedingt, weil sie sich eigentlich mit anderen Themen beschäftigt haben. Warum vom BMF grad diese hergenommen worden sind, sei dahingestellt. Wenn so ein Ding mal „Kultstatus“ erreicht hat, schaut niemand mehr ins Einzelne.
Aber mittlerweile hab ich auch klar, daß das bloße Umbenennen von Vorbehalts- in Zuwendungsnießbrauch nicht viel hergibt. Ob der Sachbearbeiter die Schiene „keine Unentgeltlichkeit“ oder „kein wirtschaftliches Eigentum“ fahren will, wird auf eins hinaus gehen.
Schöne Grüße
MM
Wohl eher „kein wirtsch. Eigentum“. Denn dies hat ja dann nie bestanden.
Urteile hin oder her. Man wird kaum jeden Einzelfall auf das Genaueste lösen können. Deshalb passen die BFH Urteile auch nur immer nur zu einem best. Prozentanteil.
Aber das reicht doch. Man kann doch nicht jeden expliziten Einzelfall gesondert vor Gericht schieben…
vom Notar für das FA:
„… ist die Eigenheimzulage im vorliegenden Fall meiner Rechtsauffassung nach unzutreffend. Die Rechtssprechung des BFH schließt zwar die Gewährung einer EHZL bei Vorliegen eines Vorbehaltswohnrechts aus. In der Kaufvertragurkunde XY wurde von den Beteiligten jedoch ausdrücklich ein Zuwendungswohnrecht auf freiwilliger Basis vereinbart. Nach dem Willen der Beteiligten war die Vereinbarung eines Wohnrechts keine zwingende Voraussetzung für den Verkauf des Objekts.“
Hallo,
vom Notar für das FA:
Notare haben keine Ausbildung im Steuerrecht…
Gut gemeint ist nicht gut gemacht.
Grundsätzlich: Das Einspruchsverfahren kostet nichts, Klageverfahren kosten Gebühren. Es ist also abzuwägen, ob ein Klageverfahren was bringt.
Viele Grüße
C.