Folgender Fall:
Herr Freiberufler ist Journalist und hat die letzten Jahre immer problemlos sein Arbeitszimmer in der Mietwohnung als Betriebsausgabe absetzen können.
Nun hat Herr Freiberufler im letzten Jahr sich ein Häuschen inkl. Grundstück gekauft.
Wie kann er nun sein neues Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden absetzen. Anteilige Miete kann ja nicht mehr berechnet werden, da es Eigentum ist.
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Das Arbeitzimmer beträgt 20% der Wohnfläche. Kann Herr Freiberufler das Arbeitszimmer in sein Betriebsvermögen übertragen und somit 20% des Gesamtkaufpreises abschreiben? Wie hoch wäre hier die Afa?
Hätte diese Variante steuerliche Nachteil beim späteren Verkauf bzw. Vererben des Häuschens?
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Das Häuschen (neu gebaut vom Bauträgen) ist ja von der Umsatzsteuer befreit. Hat Herr Freiberufler trotzdem eine Möglichkeit Vorsteuer für sein Arbeitszimmer geltend zu machen? Schließlich steckt in dem Gsamtpreis des Hauses ja schon die Mehrwertsteuer der einzelnen Bauleistungen.
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Herr Freiberufler hat natürlich einen saftigen Kredit für sein Häuschen aufgenommen. Kann er die Zinsen hierfür prozentual als jährliche Kosten absetzen? Wie sieht es mit den anderen Kosten wie Grunderwerbssteuer und Notarkosten aus?
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Was für Alternativen hat Herr Freiberufler sein Arbeitszimmer geltend zu machen?
Kann er auf die Übernahme ins Betriebsvermögen verzichten und einen „virtuellen Mietpreis“ ansetzen, der sich aus dem Mietspiegel ergibt? Muß/kann er hierzu einen Mietvertrag mit seiner Parterin, die im gleichen Haus wohnt, machen?
–> Hier muss es ja eine Möglichkeit geben. Wenn Herr Freiberufer nicht selbständig, sondern ein Arbeitnehmer mit Arbeitszimmer wäre, hätte er ja nicht die Möglichkeit der Übernahme des Büros ins Betriebsvermögen…
Vielen Dank für euren Rat!
Jo
Hallo,
auch wenn nun wieder viele meinen „unsinn“, ich rate dennoch zum Steuerberater. Zumindest für das Erstjahr der Eigennutzung. Dennoch ein paar Hinweise:
- Das Arbeitzimmer beträgt 20% der Wohnfläche. Kann Herr
Freiberufler das Arbeitszimmer in sein Betriebsvermögen
übertragen und somit 20% des Gesamtkaufpreises abschreiben?
Wie hoch wäre hier die Afa?
Die AfA ist 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes x 20% (Anteil Arbeitszimmer). Zu berechnen ist hier der Anteil des Gebäudes, weil dieser vom Anteil Grundstück (nicht abschreibbar) zu trennen ist.
Hätte diese Variante steuerliche Nachteil beim späteren
Verkauf bzw. Vererben des Häuschens?
Wertsteigerungen bei Betriebsveräusserung oder Aufgabe des Gebäudes müssten dto. zu 20% berücksichtigt werden.
- Das Häuschen (neu gebaut vom Bauträgen) ist ja von der
Umsatzsteuer befreit. Hat Herr Freiberufler trotzdem eine
Möglichkeit Vorsteuer für sein Arbeitszimmer geltend zu
machen? Schließlich steckt in dem Gsamtpreis des Hauses ja
schon die Mehrwertsteuer der einzelnen Bauleistungen.
Ggf. ist das Kind noch nicht voll im Brunnen. Nach neuerer Rspr. des EuGH kann man das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnen, Vorsteuer geltend machen (volle 100%) und dann die Eigennutzung (hier 80%) wieder versteuern. Bringt ggf. unmengen an Liquiditätsvorteilen. Aus laufenden Betriebsausgaben, die auf das Arbeitszimmer entfallen ist Vorsteuerabzug möglich, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Herr Freiberufler hat natürlich einen saftigen Kredit für
sein Häuschen aufgenommen. Kann er die Zinsen hierfür
prozentual als jährliche Kosten absetzen? Wie sieht es mit den
anderen Kosten wie Grunderwerbssteuer und Notarkosten aus?´
Zinsen gehen extra (anteilig), GrESt & Notar sind anteilig in die Anschaffungskosten = Bemessungsgrundlage für AfA zu rechnen.
Kann er auf die Übernahme ins Betriebsvermögen verzichten und
einen „virtuellen Mietpreis“ ansetzen, der sich aus dem
Mietspiegel ergibt?
Nein!
Mfg vom
showbee
auch wenn nun wieder viele meinen „unsinn“, ich rate dennoch
zum Steuerberater. Zumindest für das Erstjahr der
Eigennutzung. Dennoch ein paar Hinweise:
Vielen Dank für die Antwort.
Ich denke ein Steuerberater macht hier wirklich Sinn.
Hast Du einen Tipp, wie Herr Freiberufer am schellesten einen kompetenten Berater für diese Angelegenheit findet.
Kannst Du einen Suchdienst empfehlen.
Ansonsten scheint es mir fast so, als wenn Herr Freiberufler sich besser kein Eigenheim gekauft hätte. In seiner alten Mietwohnung war die volle Anrechnung des Arbeitszimmers einfacher und wohl auch steuersparender ?!?
[EÜR] Ermittlung Nutzungsanteil des Arbeitszimmers
Hi !
- Das Arbeitzimmer beträgt 20% der Wohnfläche.
Zur Ermittlung des Nutzungsanteils habe ich mal ne mail verschickt. Es darf hier im Forum daruf hingewiesen werden, dass als Ausgangsbasis auf die Wohnfläche gem. der 2. Berechnungsverordnung (§§ 42 bis 44) zu ermitteln ist.
BARUL76
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Zur Ermittlung des Nutzungsanteils habe ich mal ne mail
verschickt. Es darf hier im Forum daruf hingewiesen werden,
dass als Ausgangsbasis auf die Wohnfläche gem. der 2.
Berechnungsverordnung (§§ 42 bis 44) zu ermitteln ist.
Hallo Barul,
wer sagt denn das? Steht das in einem Schreiben der FinVerw? Die II. BV ist doch zur Umlage der Betriebskosten bei sozialem Wohnungsbau gemacht.
M.E. ist es auch Ermessensfehlerfrei, wenn man von der Grundfläche ausgeht und Dachschrägen außen vor lässt.
Mfg vom
showbee
[EÜR] Urteile zur Ermittlungmethode Nutzungsanteil
Hi !
wer sagt denn das?
BFH v. 18.10.1983, VI R 68/83, BStBl II 1984, 112;
BFH v. 10.04.1987, VI R 94/86, BStBl II 1987, 500;
BFH v. 18.03.1988, VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777
BARUL76
PS: per mail waren diese Daten dem Frager bereits zugestellt worden.
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Servus Jo,
Kannst Du einen Suchdienst empfehlen.
den gibts - anders als bei Rechtsanwälten - noch nicht in brauchbarer Ausgestaltung flächendeckend. Was es gibt, sind Steuerkanzleien mit bestimmten Schwerpunkten, die sich aus dem Weitersagen ergeben: Arzt-Kanzleien, Handwerker-Kanzleien, in Bonn kenn ich einen, der fast ausschließlich mit bildenden Künstlern arbeitet. Herr Freiberufler wird sinnvollerweise auch in diesem Zusammenhang Netze mit Fachkollegen knüpfen.
Ansonsten scheint es mir fast so, als wenn Herr Freiberufler
sich besser kein Eigenheim gekauft hätte. In seiner alten
Mietwohnung war die volle Anrechnung des Arbeitszimmers
einfacher und wohl auch steuersparender ?!?
Steuern sparen ist nie ausschließliches Ziel bei einer wirtschaftlichen Entscheidung. Nicht mal bei Verlustzuweisungsgesellschaften, „Bauherrenmodellen“ und Tankerbeteiligungen. Sieht aber insgesamt gar nicht so schlecht aus, vor allem wegen des Finanzierungsbeitrages über den Vorsteuerabzug, der für die ersten fünf Jahre, wenn sich auf den Darlehenskonten so gar nix zu bewegen scheint, ganz hilfreich sein kann.
Der zentrale Nachteil, der sich aus der Sache mit dem Betriebsvermögen ergibt, ist heute vielerorts vernachlässigbar, weil „automatische“ Wertsteigerungen bei Immobilien etwas aus dem XX. Jahrhundert sind. Außerdem wird da noch in diesem Jahr auch für Veräußerungen aus Privatvermögen einiges passieren.
Insofern braucht Herr Freiberufler seine Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu bereuen - Voraussetzung, er hat nicht ausschließlich „für die Steuer“ gekauft.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
gut, gebe mich geschlagen
Aber die beiden ersten Urteile sagen ja zumindest nicht, dass NUR 2.BV korrekt ist. Insoweit alles i.O.!
Mfg vom
showbee
den gibts - anders als bei Rechtsanwälten - noch nicht in
brauchbarer Ausgestaltung flächendeckend.
Hi Martin,
http://www.steuerberatersuchservice.de/suchservice/
finde ich ganz brauchbar. Sind zwar „nur“ die StB verzeichnet, die auch im Verband sind, dass dürfte aber die große Mehrheit sein.
Mfg vom
showbee
Hallo Martin
Insofern braucht Herr Freiberufler seine Entscheidung in
dieser Hinsicht nicht zu bereuen - Voraussetzung, er hat nicht
ausschließlich „für die Steuer“ gekauft.
Ich denke, daß hat er nicht. 
Trotzdem stelle ich mir die Frage, wie würde der Fall für
Herrn Arbeitnehmer aussehen.
Er könnte das Arbeitszimmer ja nicht in ein Betriebsvermögen übernehmen.
Hätte er keine Chance hier etwas abzusetzen?
Danke
Jo
Trotzdem stelle ich mir die Frage, wie würde der Fall für
Herrn Arbeitnehmer aussehen.
Er könnte das Arbeitszimmer ja nicht in ein Betriebsvermögen
übernehmen.
Hätte er keine Chance hier etwas abzusetzen?
Hallo,
doch, er könnte in gleicher Höhe (exakt gleich) Werbungskosten geltend machen. Das hat nix mit Betriebsvermögen / Privatvermögen zu tun. Ein Arbeitnehmer hat nur Privatvermögen. Da aber im dt. EStG ein sogen. „Einkünftedualismus“ besteht (Einkünfte von Unternehmern werden anders besteuert als andere), wird bei Unternehmenseinkünften nicht nur der Ertrag AUS der Quelle, sondern auch Wertsteigerung DER Quelle besteuert. Insoweit muss der Unternehmer sowas ins Betriebsvermögen übernehmen (soweit es notwendiges BV) und auch Wertveränderungen versteuern (bei Gebäuden meist Wertsteigerung).
Aber wie gesagt, nur Auswirkung bei Verkauf des Objektes bzw. Betriebsaufgabe.
Mfg vom
showbee