Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zur steuerlichen Anerkennung eines Zweitwohnsitzes:
Situation: Ein Student wohnt noch bei seinen Eltern. Nach Beendigung des Studiums nimmt er einen Job an und zieht er bei seiner Lebensgefährtin ein, die bereits in einer Mietswohnung wohnt. Zeitgleich kauft er eine Wohnung an seinem Arbeitsort (ca. 100 km vom Wohnort).
Fragen:
- Ist es für die steuerliche Anerkennung unerheblich, ob die Wohnung am Arbeitsort gekauft oder gemietet wird?
- Kann die Wohnung als Werbunsgkosten steuerlich geltend gemacht werden (ggf. unter der Annahme, dass die Wohnung gemietet sei) oder müsste er dafür schon vor Kauf der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin wohnen?
- Wie lange müsste er schon in einer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin wohnen, damit der Zweitwohnsitz steuerlich anerkannt wird?
Vielen Dank
Kascha
Hallo !
In der Tat unerheblich ob gekauft oder gemietet.
Gruß
Aaliyah
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zur steuerlichen Anerkennung eines
Zweitwohnsitzes:
in Bezug auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ESTG (Fahrten zum Lebensmittelpunkt) oder in Bezug auf Nr. 5 (beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung):
Situation: Ein Student wohnt noch bei seinen Eltern. Nach
Beendigung des Studiums nimmt er einen Job an und zieht er bei
seiner Lebensgefährtin ein, die bereits in einer Mietswohnung
wohnt. Zeitgleich kauft er eine Wohnung an seinem Arbeitsort
(ca. 100 km vom Wohnort).
Fragen:
- Ist es für die steuerliche Anerkennung unerheblich, ob die
Wohnung am Arbeitsort gekauft oder gemietet wird?
Heimfahrten zur Freundin kann er immer geltend machen, s. hierzu § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
- Kann die Wohnung als Werbunsgkosten steuerlich geltend
gemacht werden (ggf. unter der Annahme, dass die Wohnung
gemietet sei) oder müsste er dafür schon vor Kauf der Wohnung
bei seiner Lebensgefährtin wohnen?
Welche Wohnung?
Aufwendungen für die private Lebenshaltung (also auch für die Wohnungsmiete) dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden.
Ausnahme: Wenn aus beruflichen Gründen ein doppelter (also ein zweiter) Haushalt begründet wird. Dann sind die Aufwendungen hierfür gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG abziehbar, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hält eine Wohnungsgröße von 60 m² für einen doppelten Haushalt für ausreichend.
- Wie lange müsste er schon in einer Wohnung mit seiner
Lebensgefährtin wohnen, damit der Zweitwohnsitz steuerlich
anerkannt wird?
Nach dem vorgegebenen Sachverhalt hat er gleichzeitig bei seiner Freundin und am Arbeitsort einen Hausstand gegründet. Es kann also nicht festgestellt werden, welche von beiden Wohnungen die doppelte ist (im Zweifel der Hausstand bei der Freundin: der ist dann aus privaten Gründen begründet worden, die Aufwendungen fallen deshalb nicht unter den Werbungskostenbegriff des § 9 I 3 Nr. 5 EStG). Ein Werbungskostenabzug ist deshalb nicht möglich.
Gunnar
Vielen Dank für die Antworten an Aaliyah und Gunnar!
Eine Frage hätte ich noch zu folgender Aussage:
Nach dem vorgegebenen Sachverhalt hat er gleichzeitig bei
seiner Freundin und am Arbeitsort einen Hausstand gegründet.
Es kann also nicht festgestellt werden, welche von beiden
Wohnungen die doppelte ist (im Zweifel der Hausstand bei der
Freundin: der ist dann aus privaten Gründen begründet worden,
die Aufwendungen fallen deshalb nicht unter den
Werbungskostenbegriff des § 9 I 3 Nr. 5 EStG). Ein
Werbungskostenabzug ist deshalb nicht möglich.
Was wäre, wenn er den Wohnsitz in der Wohnung seiner Freundin einen Tag bevor er seinen aus beruflichen Gründen veranlassten Hausstand gründet, beim Einwohnermeldeamt gemeldet hätte? Wäre ein Werbungskostenabzug für die gekaufte Wohnung am Arbeitsort dann möglich? Gibt es hier eine Frist, wieviel früher der private Hausstand gegründet worden sein muss?
Und dann hätte ich eine Frage zu der gekauften Wohnung: Welche Kosten sind hier als Werbungskosten abzugsfähig? Auch Kreditzinsen oder nur sie gewöhnliche Abschreibung?
Vielen Dank und viele Grüße,
Kascha
s. hierzu FG München 10. Senat , Urteil vom 20. Oktober 2004 , Az: 10 K 3879/02 EFG 2005, 275
„Die gleichzeitige Begründung eines Hausstands am Beschäftigungsort und an einem anderen Ort ist wie eine Wegverlegung der Wohnung vom Arbeitsort als privat veranlasst anzusehen, da die Kosten für die zweite Wohnung ohne zwingende berufliche Notwendigkeit zusätzlich in Kauf genommen werden. Die Annahme einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass zuerst ein Hausstand an einem anderen Ort als dem Beschäftigungsort bestanden haben muss.“
Einzug in die Wohnung der Freundin und am nächsten Tag Einzug in die Wohnung am Lebensmittelpunkt ist meines Erachtens in diesem Zusammenhang noch als gleichzeitig" anzusehen.
Eine Frage hätte ich noch zu folgender Aussage:
Nach dem vorgegebenen Sachverhalt hat er gleichzeitig bei
seiner Freundin und am Arbeitsort einen Hausstand gegründet.
Es kann also nicht festgestellt werden, welche von beiden
Wohnungen die doppelte ist (im Zweifel der Hausstand bei der
Freundin: der ist dann aus privaten Gründen begründet worden,
die Aufwendungen fallen deshalb nicht unter den
Werbungskostenbegriff des § 9 I 3 Nr. 5 EStG). Ein
Werbungskostenabzug ist deshalb nicht möglich.
Was wäre, wenn er den Wohnsitz in der Wohnung seiner Freundin
einen Tag bevor er seinen aus beruflichen Gründen veranlassten
Hausstand gründet, beim Einwohnermeldeamt gemeldet hätte? Wäre
ein Werbungskostenabzug für die gekaufte Wohnung am Arbeitsort
dann möglich? Gibt es hier eine Frist, wieviel früher der
private Hausstand gegründet worden sein muss?
Und dann hätte ich eine Frage zu der gekauften Wohnung: Welche
Kosten sind hier als Werbungskosten abzugsfähig? Auch
Kreditzinsen oder nur sie gewöhnliche Abschreibung?
Vielen Dank und viele Grüße,
Kascha