Die bereits betagten und wohlhabenden Elternteile V und M haben ein leibliches erwachsenes schwerbehindertes Kind; sie erhalten aber keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld, weil das Kind schädliche eigene Einkünfte in Höhe von 15.000 EUR im Jahr hat. Eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG kommt aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht.
Das Kind wohnt zuhause; die Eltern beschäftigen daher eine Haushaltshilfe.
Meine Frage: bekommen die Eltern einen Haushaltshilfe-Pauschbetrag nach § 33a Absatz 3 Nr. 1 EStG, obwohl es sich bei dem Kind um ein (nach § 32 Absatz 4 EStG) steuerlich nicht zu berücksichtigendes Kind handelt?
Tja, dann wirf doch aber einmal einen genauen Blick ins Gesetzt: § 33a Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich auf ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 (und nicht Absatz 4). Und ein Kind im Sinne des Absatzes 1 haben wir hier ganz eindeutig (weil leibliches Kind).
Tja, dann wirf doch aber einmal einen genauen Blick ins
Gesetzt:
Tja, mach ich täglich…
§ 33a Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich auf ein Kind
im Sinne des § 32 Absatz 1 (und nicht Absatz 4). Und ein Kind
im Sinne des Absatzes 1 haben wir hier ganz eindeutig (weil
leibliches Kind).
Ich habe deinen Tipp befolgt, daraufhin habe ich festgestellt, dass im § 32 Abs. 4 Satz 2 steht, dass ein Kind nur dann berücksichtigt wird…
Außerdem dürfen wir jetzt leider keine weiteren Auskünfte geben, weil es sich offensichtlich um einen Einzelfall handelt, Zitat „haben wir…“
Eine Begünstigung nach § 33a Abs. 3 EStG ist nach dem Gesetz
nicht vorgesehen. Stattdessen kann § 35 a EStG berücksichtigt
werden.
Wobei der Freibetrag fast immer auch gewährt wird, wenn keine Nachweise vorliegen, d. h. im Praxisfall wird oder wurde der Freibetrag auch in vielen Fällen gewährt, obwohl keine Hilfe beschäftigt wurde sondern schon dann, wenn dies einfach mit Namensangabe beantragt wurde.
Bei § 35a muss ein eindeutiger Nachweis vorliegen.
hehehe, mir „haben wir hier“ meine ich SELBSTVERSTÄNDLICH keinen konkreten Einzelfall sondern die oben beschriebene rein hypothetische Grundkonstellation.
Aber nochmal zurück: Deine Einhaltung vermag mich nicht zu überzeugen. § 33 a Absatz 3 EStG verweist ausdrücklich auf ein leibliches Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG. M.a.W.: wenn ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 vorliegt, gibt es den Freibetrag. Von Absatz 4 steht da nichts. Sonst müsste es doch heißen: „…ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4 EStG“.
Ein leibliches Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG liegt m.E. auch vor, wenn es steuerlich wegen Absatz 4 bei der Gewährung von Kindergeld / Kinderfreibetrag nicht zu berücksichtigen ist.
Außerdem habe ich nochmal nachgedacht: auch ein mehrfacher Multimillionär bekommt den Freibetrag nach § 33 a Absatz 3 EStG, weil wir hier keine Altersgrenze haben. Und dann soll ein Kind mit schädlichen eigenen Einkünften und Bezügen von 15.000 EUR ihn nicht bekommen? Das gäbe keinen Sinn.
Hm, wenn ich in diese Richtung weiterdenke, dann müsste auch eine 100jährige Mutter einen FB nach § 33a Absatz 3 EStG für ihr 80jähriges Kind bekommen!
Was sagen denn nun die anderen Experten? Stimmen mir alle zu? Gegenstimmen? Was sagt der unangefochtene Meister Showbee?
Was sagen denn nun die anderen Experten? Stimmen mir alle zu?
Gegenstimmen? Was sagt der unangefochtene Meister Showbee?
Hi,
hehe… hab ich das doch nur per Zufall gelesen… aber es wirkt, kaum schmiert jemand R*** um die Nase, mache ich mir Gedanken
Also § 33a III EStG bezieht sich in der Tat auf ein „Kind“ im Sinne des § 32 I EStG, also lohnt in der Tat ein Blick in § 32 I EStG:
§ 32
I konkretisiert was Kind ist
II gibt vorrang für angenommene Kinder
III gibt Anwendung für Kinder zwischen 0 und 18
IV gibt eingeschränkte Anwendung für Kinder zwischen 18 und 27
V verlängert die 27 Jahre Grenze für Grundwehrdienstleistende
VI bringt den Kinderfreibetrag
schon aus der „Gemengelage“ der einzelen Absätze kann man sehen, dass Abs. I bis V für die Anwendbarkeit stehen. Da ein Kind natürlich nur unter oder über 18 ist, stehen III und IV nebeneinander, da Grundwehrdienst nur Männer leisten, steht dieser auch nur in Ergänzung zu IV wenn das Kind nach dem 27.Lj. noch nicht selbstständig ist, last but not least sieht man an III, dass I kein „stand-alone“ ist.
Wenn also auf § 32 I verwiesen wird, dann bedeutet dies natürlich Kind im Sinne des § 32 I, welches die Voraussetzungen der I bis V erfüllt.
Zuguterletzt kommt man mit dem gesunden Menschenverstand zum selben Ergebnis. Wenn an der Kasse vom Theater steht „Familie mit Kinder“, kommen auch keine Rentner auf die Idee ihre Großfamilie nebst Kindern als „Kinder“ auszugeben. Das nennt sich dann Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm und nicht nach purem Wortlaut.
…hehe, Showbee, ich wußte schon, wie ich an Deine (bodenständige brandenburgische) Meinung komme.
Deine Argumentation überzeugt, weil sie zunächst einleuchtend klingt.
Aber am Ergebnis ändert das irgendwie nichts: der mehrfache Multimillionär bekommt jetzt den Pflegepauschbetrag und unser behindertes Kind mit geringen (aber schädlichen) eigenen Einkünften nicht.
Und wenn ich jetzt - wie Du - nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes frage, kommen mir starke Zweifel.
Aber am Ergebnis ändert das irgendwie nichts: der mehrfache
Multimillionär bekommt jetzt den Pflegepauschbetrag und unser
behindertes Kind mit geringen (aber schädlichen) eigenen
Einkünften nicht.
das mag ungerecht sein, aber der Gesetzgeber hat sich leider dafür entschieden. Der Multimilionär bekommt für seine Kids auch monatlich 154 EUR überwiesen, obwohl er die für eine Tankfüllung für den Rolls ausgibt und am Ende des Jahres wird das KiG mit dem KiFreibetrag verrechnet. Kindergeld ist Eltern-Seits einkommensUNabhängig, Kinderseits bis 18 einkommensUNabhängig, zwischen 18 und 27 einkommensabhängig.
Der Gesetzgeber hat hier (leider) zulässigerweise typisiert und diese Regelungen genutzt. Man kann das für gut und für schlecht finden. Wenn man es schlecht findet, verbleibt nur der Rechtsweg: Einkommensteuererklärung - Einspruch - Einspruchsentscheidung - Klage Finanzgericht - Urteil - Verfassungsbeschwerde oder der undankbare und unnutze Weg der Petition zum Bundestag.
Aber der Wortlaut des Gesetzes ist Grenze der Auslegung.
Ja Haushaltshilfe für behindertes Kind?
Nach meiner Ansicht könnte in diesem fiktiven Fall durchaus eine Pauschbetrag von 924 € in Frage kommen. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, hätte er verwiesen auf „ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind“. Hat er aber nicht sondern nur auf § 32 (1) und (6) S. 7 EStG.
Es geht also nur darum, dass es sich um ein leibl. Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Pflegekind handelt aber nicht darum ob ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist. Ich sehe keinen Grund, dass hier auch alle anderen Absätze des 32 anzuwenden wären.
Lt. § 33a (3) Nr. 1 b EStG muss nur die andere Person eine Ermäßigung nach § 33a Abs. 1 gewährt werden, d. h. nur bei einer unterhaltenen Person lt. Abs 1 des § 33a wäre auch eigenes Vermögen zu berücksichtigen.
Fazit: es muss ein Kind sein sh. oben und es muss zum Haushalt des Steuerbürgers gehören, letzeres regelt die Richtlinie 192 EStR 2003.
Für mich ist nun klar geworden, es sei denn ich werde vom Gegenteil überzeugt, dass hier die Berücksichtigung als Kind im Sinne des kompl. § 32 nicht erforderlich ist.
Warte aber gespannt auf gegenteilige Meinungen, d.h. die gibt es ja hier bereits…