[EÜR] Geschäftsfahrt oder Fahrt Wohnung/Betriebsst

Hallo,

ich habe einmal wieder eine Frage zu einem hypothetischen Fall, den ein Kollege und ich gerade diskutiert haben. Es geht um die Berücksichtigung von Fahrtkosten in der EÜR. Leider haben wir wieder zwei völlig konträre Meinungen - daher würde ich mich über Hinweise aus berufenerem Munde sehr freuen.

Einmal angenommen ein Freiberufler hatte bisher sein Büro bisher zuhause eingerichtet (Ort A), aber in seiner EÜR und ESt-Erkl. keine Kosten für häusliches Arbeitszimmer angesetzt, weil er das Zimmer privat mitnutzt (z.B. großer Dach- oder Kellerraum, der neben Schreibtisch, Computern, Kopierer etc. auch noch eine Couch mit Tisch und ein Fernseher stehen, wohin er sich auch abends ab und an zurückzieht, um mal seine Ruhe zu haben).

Nun hat er ein zweites Büro eingerichtet, extern in einem anderen Ort (Ort B), weil er da quasi vor Ort bei den wichtigsten Kunden sein kann. (Sein Heimbüro nutzt er weiter, jedoch nurmehr ca. 40% der Wochenzeit an seinem Schreibtisch an Ort A und 60% an Ort B).

Die Kosten für das Büro an Ort B setzt er als Betriebsausgabe in der EÜR an, da dieses Büro ausschließlich beruflich genutzt wird.

Allerdings: Wie sieht es mit den Fahrten zwischen Ort A und Ort B aus - würden diese als Geschäftsfahrt (Büro A zu Büro B) oder als Fahrt Wohnung A zu Betriebsstätte B betrachtet?

Bzw. wenn es eine nicht eindeutige Sache ist, was würde für oder gegen die eine oder andere Variante sprechen?

Vielen Dank für Hinweise!

Viele Grüße
Frank

Allerdings: Wie sieht es mit den Fahrten zwischen Ort A und
Ort B aus - würden diese als Geschäftsfahrt (Büro A zu Büro B)
oder als Fahrt Wohnung A zu Betriebsstätte B betrachtet?

Hallo,

keine Dienstfahrten, nur Entfernungspauschale!

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

danke für Deine Anwort!

keine Dienstfahrten, nur Entfernungspauschale!

Noch eine Rückfrage bitte: Wonach bemisst sich das? (Weil A nicht in der EÜR mit Kosten angesetzt ist? Oder weil in A auch die Couch etc. steht? Oder weil weniger als 50% dort gearbeitet wird?..)

Viele Grüße
Frank

Hi !

Wegen der neuen Rechtsprechung aus dem Mai 2005 zum Thema „Einsatzwechseltätigkeit“ liegt am Ort B eine regelmäßige Betriebsstätte vor. Fahrten von zu Hause (auch wenn dort ein Büro ist) sind nur im Rahmen der „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn man vormittags in A Bürotätigkeiten erledigt und somit eigentlich „von Büro zu Büro“ fährt.

Es darf daher, wie schon gesagt unabhängig vom Nutzungsumfang der beiden Büros, nur die Entfernungspauschale (oder natürlich tatsächliche Kosten wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen ist) angesetzt werden.

BARUL76

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Hallo Barul,

vielen Dank für Deine Antwort.

Noch eine kurze Nachfrage:

Wie ist es denn, wenn man von A nicht direkt ins Büro B fährt, sondern erst noch etwas geschäftliches erledigt (z.B. Post oder Bürobedarf einkaufen oder Meeting bei einem Kunden) und dann ins Büro?

Ist das dann komplett eine Geschäftsfahrt mit km-Pauschale?

Viele Grüße
Frank

Hi !

Ist das dann komplett eine Geschäftsfahrt mit km-Pauschale?

hatte nal irgendwo gelesen, dass es dann zu einer Aufteilung kommt und die Entwfernungspauschale für die Fahrt Wohnung und Arbeitsstätte nur anteilig abgezogen werden kann. Erinnere mich nur grad beim besten Willen nicht, wo ich das gelesen habe und zur Rechtslage welchen Jahres dies war.
Es dürfte sonst meines Erachtens durchaus ein Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO möglich sein.

BARUL76

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