[ESt] Mehr Steuer wieder bekommen als bezahlt?

Kurze Frage:

A ist im Jahr 2005 2 Monate einer Einkommensteuerpflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die restlichen 10 Monate hat A eine schuliche Weiter/Ausbildung absolviert.
In den 2 Monaten hat er lt. Lohnsteuerbescheinigung rund 450 € Steuern abgeführt.
Die schuliche Ausbildung hat 6000 € gekostet. Normalerweise kann er diese ja voll absetzen.
Bei der Berechnung der zuviel gezahlten Steuer kam raus, das A die 450 € wieder bekommt.
Dies liegt daran, dass man nicht mehr Steuer erstattet bekommen kann als man eingezahlt hat oder ?

DANKE für eine kurze Antwort.

Gruß

Nicky

Servus Nicky,

die kurze Antwort heißt: Ja.

Die Formulierung für die längere überleg ich mir noch - sie wäre die Antwort auf die Frage: „Unter welchen Umständen lassen sich die Aufwendungen für die Ausbildung so berücksichtigen, daß die Summe der Einkünfte negativ wird, so daß sie sich auf die ESt im Folgejahr auswirken kann“.

Bis morgen!

MM

Hi !

Das Prinzip funktioniert genau so, wie oben beschrieben. Möglicherweise ist aber ein Verlustvortrag zu erreichen. Dann könnte der Verlust des Jahres 2005 auch in einem der folgenden Veranlagungszeiträume angesetzt werden. Dazu wäre aber sicherlich notwendig, dass die Ausgaben für die Aus/Weiterbildung als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben zu behandeln sind und nicht als Sonderausgaben.

BARUL76

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Wenn ein Verlustvortrag möglich ist, sollte die folgende Verwaltungsauffassung studiert werden um zu prüfen, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben vorliegen. Nur bei Werbungskosten ist ein Verlustvortrag möglich.

[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/nn_3792…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/nn_3792/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/138.html)

Servus Nicky,

wie versprochen -

Showbee und Oerdiz haben das wesentliche schon gesagt, ich wills nochmal versuchen, „allgemein verständlich“ zu formulieren.

Aufwendungen für Weiter- und Ausbildung können sich bei der Veranlagung zur ESt an zwei Stellen auswirken: Grundsätzlich führt die erste Berufsausbildung zu Sonderausgaben und alles, was danach passiert, zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben - es gibt Ausnahmen und Einzelheiten, hierzu das von Oerdiz verlinkte BMF-Schreiben.

Der Unterschied ist, daß Sonderausgaben sich immer bloß in dem Jahr auswirken, in dem sie angefallen sind - während Betriebsausgaben und Werbungskosten dazu führen können, daß die Summe der Einkünfte negativ ist - das wird in dem genannten Fall wahrscheinlich so sein. Der Betrag, der „unter Null“ liegt, wird dann zuerst um ein Jahr zurückgetragen, und wenn dann noch was übrig ist, auf die Einkünfte der Folgejahre vorgetragen. Auf Antrag ist es auch möglich, den Betrag von vornherein aufs Folgejahr vorzutragen.

Was bedeutet das für den vorliegenden Fall?

(1) Prüfen, ob die Aufwendungen Sonderausgaben (= erste Berufsausbildung) oder Werbungskosten (= folgende Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit) oder Betriebsausgaben (= folgende Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit) sind. Im Zweifelsfall feststellen, was dafür sprechen könnte, daß es sich um WK/Betriebsausgaben handelt.

(2) Falls irgendetwas für Werbungskosten/BA spricht, dafür sorgen, daß der Aufwand auch so - und nicht als Sonderausgaben - veranlagt wird.

(3) Falls ein Rest negativer Einkünfte rauskommt und im Vorjahr nicht gar keine, sondern eventuell kleine Einkünfte vorgelegen haben: Vortrag beantragen, damit dieser Rest dort abgezogen wird, wo das zu einer Verringerung der ESt führt.

Schöne Grüße

MM

Showbee und Oerdiz haben das wesentliche schon gesagt, ´

Hi,

dank des Lobes, aber es war Barul :smile:

Gruss vom

showbee

Hi,

habe gerade gelesen, dass der Bund der Steuerzahler eine Klage unterstützt, welche sich gegen die Behandlung von Ausbildungskosten als Sonderausgaben richtet, weil das neue Gesetz seit 2004 ja gerade die höchstrichterliche Rechtsprechung außer Kraft setzen sollte.

Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren (derzeit vor einem FG) bis Ende des Jahres vor dem BFH anhängig ist, dann könnte man die Ausgaben als Werbungskosten ansetzen, bei Ablehnung durch das FA Einspruch einlegen und bitten, die Entscheidung darüber bis zum BFH-Urteil auszusetzen (das geht wohl bei Klagen vor einem FG nicht so).

Viele Grüße
Frank

weil das neue
Gesetz seit 2004 ja gerade die höchstrichterliche
Rechtsprechung außer Kraft setzen sollte.

Hallo,

dass der Gesetzgeber nach unliebsamer (weil finanzkassenlagenfeindlich) Rechtsprechung gerne die Gesetze ändert ist nichts neues. Das passiert stets und ständig und der BFH mag das nicht gut finden, aber letztendlich hat der Gesetzgeber eine bis an die Grenzen des Grundgesetzes gehende Einschätzungsprärogative. Der Wortlaut ist so eindeutig, da wird auch der BFH Richter nicht mehr auslegen können. Der BFH kann hier meckern, aber nur das BVerfG kann dem Gesetzgeber effektiv „auf die Finger hauen“.

Insoweit halte ich die Idee des BstZ etwas unsinnig. Auf der einen Seite prangern sie immer Verschwendung an und hier kämpft man für eine „Regelung“ die nachweislich die Steuerbasis nachhaltig senken würde. Wenn man es ausufern lassen will, müsste man schon die Bildung ab Gymnasium als berufsvorbereitend anerkennen (weil mehr als normaler Schulabschluß) und der Standart-Steuerpflichtige würde mit einem durchschnittlichen Verlustvortrag von 50-100.000 EUR ins Berufsleben starten. Das hier dann ein Eingangssteuersatz von 16% und ein Spitzensteuersatz von 45% nicht mehr ausreichen kann, sollte einleuchten. Das nennt man heutzutage auch Lobbyarbeit :wink:

Mfg vom

showbee