Servus Nicky,
wie versprochen -
Showbee und Oerdiz haben das wesentliche schon gesagt, ich wills nochmal versuchen, „allgemein verständlich“ zu formulieren.
Aufwendungen für Weiter- und Ausbildung können sich bei der Veranlagung zur ESt an zwei Stellen auswirken: Grundsätzlich führt die erste Berufsausbildung zu Sonderausgaben und alles, was danach passiert, zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben - es gibt Ausnahmen und Einzelheiten, hierzu das von Oerdiz verlinkte BMF-Schreiben.
Der Unterschied ist, daß Sonderausgaben sich immer bloß in dem Jahr auswirken, in dem sie angefallen sind - während Betriebsausgaben und Werbungskosten dazu führen können, daß die Summe der Einkünfte negativ ist - das wird in dem genannten Fall wahrscheinlich so sein. Der Betrag, der „unter Null“ liegt, wird dann zuerst um ein Jahr zurückgetragen, und wenn dann noch was übrig ist, auf die Einkünfte der Folgejahre vorgetragen. Auf Antrag ist es auch möglich, den Betrag von vornherein aufs Folgejahr vorzutragen.
Was bedeutet das für den vorliegenden Fall?
(1) Prüfen, ob die Aufwendungen Sonderausgaben (= erste Berufsausbildung) oder Werbungskosten (= folgende Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit) oder Betriebsausgaben (= folgende Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit) sind. Im Zweifelsfall feststellen, was dafür sprechen könnte, daß es sich um WK/Betriebsausgaben handelt.
(2) Falls irgendetwas für Werbungskosten/BA spricht, dafür sorgen, daß der Aufwand auch so - und nicht als Sonderausgaben - veranlagt wird.
(3) Falls ein Rest negativer Einkünfte rauskommt und im Vorjahr nicht gar keine, sondern eventuell kleine Einkünfte vorgelegen haben: Vortrag beantragen, damit dieser Rest dort abgezogen wird, wo das zu einer Verringerung der ESt führt.
Schöne Grüße
MM