Hallo,
mal wieder eine Frage, die sich für mich als steuerlich interessiertem Laien recht knifflig gestaltet, und bei der ich mich über jegliche Hinweise sehr freuen würde.
Es geht um die mögliche Geltendmachung von Werbungskosten, wenn für diese Kosten keine Belege mehr vorhanden sind.
So weit ich weiss, müssen die Kosten dem FA „glaubhaft gemacht“ werden, oder müssen diese immer „belegt“ und damit bewiesen werden?
Wie sähe es beispielsweise in einem hypothetischen Fall wie dem folgenden aus (es ist eine etwas umfangreichere Schilderung und ich habe mir erlaubt, im folgenden auch meine eigene Laien-Meinung mal mit anzugeben; ich hoffe, Ihr lest es trotzdem und könnt mir etwas dazu sagen):
Angenommen eine Steuerpflichtige hätte letztes Jahr ihre ESt-Erklärung für eine Vorperiode abgegeben. Hier hatte sie geringe Einnahmen und sehr hohe Werbungskosten. Da sie bis vor kurzem nicht wusste, dass sie diese Kosten alle steuerlich als Werbungskosten im genannten Jahr ansetzen kann und den daraus resultierenden Verlust auf die Folgeperiode vortragen kann, hat sie die Erklärung erst jetzt angefertigt.
Dummerweise hatte sie aus diesem Grund damals aber auch keine Belege gesammelt, um die einzelnen Posten wasserdicht zu beweisen.
Angenommen, die Steuerpflichtige hätte zunächst einmal alle Aufwendungen fein säuberlich aufgelistet, die daraus resultierenden Werbungskosten ausgerechnet, in ELSTER eingetragen und übermittelt. Das Finanzamt hätte ihr daraufhin einen Brief geschickt „Zur Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung fehlen noch die Belege“. Unter Hinweis auf §§ 149 ff. AO wird die Einreichung von Belegen innerhalb eines Monats angefordert.
Typische Kostenpunkte, zu denen solche Belege angefordert würden, könnten z.B. sein:
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Fachliteratur: für sämtliche Bücher sind Kaufbelege vorzuweisen.
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Fortbildungen im Ausland: Fähr- und Mautbelege sowie Belege für sämtliche Übernachtungskosten.
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Fortbildungen im Inland: Belege für Übernachtungskosten sowie für die PKW-Fahrtkosten Belege über die km-Laufleistung des/der genutzten PKW.
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Arbeitszimmer: Mietvertrag, Skizze der Wohnung mit Wohnflächenberechnung, Nebenkostenabrechnung.
Was wäre dieser Steuerpflichtigen zu raten?
Ich dachte (aber bin eben Laie) mir:
Grundlegend: Wenn doch feststeht, dass die Kosten entstanden sind, da über die Fortbildungen an den verschiedenen Orten Nachweise vorliegen, dann dürfte doch ein großer Schritt für eine „Glaubhaftmachung“ getan sein. Können dann die Kosten nicht geschätzt werden anhand nachvollziehbarer Berechnungen / Aufstellungen?
zu Punkt 1: Die Liste mit allen genauen Angaben (Titel, Autor, Verlag, Preis) sollte doch reichen. Notfalls könnte man dem FA anbieten, einige Kartons mit den fraglichen Büchern zu packen und vorbeizubringen. (Wenn es sich allerdings um speziell zur Prüfungsvorbereitung benötigte Literatur handelte, könnten einige der Bücher nicht mehr aufgehoben sei, 3 Jahre später…).
zu Punkt 2: Zumindest die Übernachtungskosten im Ausland sollten doch über die Pauschalen abgerechnet werden können? Warum will das FA da überhaupt Belege sehen? Und wenn jemand im Ausland ist, muss er ja doch auch dorthin gekommen sein - die Liste der dazu nötigen Fahrten sollte doch als Berechnung der Kosten reichen?
zu Punkt 3: Barul schrieb einmal, man könne womöglich die Übernachtungskosten schätzen mit 20€ pro Übernachtung, da dies der Betrag sei, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten darf. Und die Fahrten könnten ja mit der km-Pauschale berechnet werden - leider liegen keine Werkstatt-Rechnungen mehr vor, kann das FA diese Berechnung dann ablehnen?
(Wie sähe es eigentlich aus, wenn jemand öffentliche Verkehrsmittel genutzt hätte statt einem privaten PKW, für den die km-Pauschale von 0,30€ pro km gilt? Ich weiss, dass hier bei Nachweis auch höhere Kosten ansetzbar sind, aber wie ist es, wenn man einfach nur die Pauschale ansetzen möchte, aber nicht mehr nachweisen kann, welches Verkehrsmittel genutzt wurde).
zu Punkt 4: Ist der Mietvertrag notwendig? Die Zahlungen für Miete und NK könnten ja z.B. durch Kontoauszüge belegt werden.
Was meint Ihr dazu?
Wie weit geht „glaubhaft machen“ - ab wann müsste das Finanzamt so etwas eigentlich glauben, ohne dass es durch Belege bewiesen ist?
Vielen Dank im voraus
und viele Grüße
Frank