Manuelle ESt-Berechnung Kinderfreibeträge/Hinzurec

hallo

gibt es eine offizielle formel oder ein schema zur manuellen Einkommensteuer-Berechnung unter Ansatz der Kinderfreibeträge (Günstigrprüfung) wenn man dadurch auf ein zu versteuerndes Einkommen = 0,00 (Steuer = 0,00) kommt?

wie, bzw. mit welchem ansatz kommt dann das hinzuzurechnende kindergeld zur steuer von 0,00 hinzu?

Beispiel: Einkünfte 20.000,00 /LSt 2.000,00 /Kinderfreibeträge 16.000,00 /Kindergeld 7.600,00

Wenn man unter Ansatz der Kinderfreibeträge rechnen würde, wäre die Steuer = 0,00 plus Hinzurechung KG = 7.600,00 ??? das kann ja nicht sein.

Wenn man das erhaltene Kindergeld ansetzt, bleibt es bei der einbehaltenen Lohnsteuer von ca. 2000,00, OBWOHL das zu versteuernde EInkommen WEIT unter dem Existenzminimum liegt.

Mir geht es hier wirklich um die Möglichkeit einer manuellen Nachprüfung anhand einer Formel, Tabelle oder dergleichen.

lieben Gruß

Qute

Beispiel: Einkünfte 20.000,00 /LSt 2.000,00
/Kinderfreibeträge 16.000,00 /Kindergeld 7.600,00

Wenn man unter Ansatz der Kinderfreibeträge rechnen würde,
wäre die Steuer = 0,00 plus Hinzurechung KG = 7.600,00 ??? das
kann ja nicht sein.

Hallo,

ENTWEDER KiFB + Anrechnung KiG zur Steuer
ODER KiG

Weiteres Gimmik: Es ist nicht alle Kinder oder keine, sondern auch Kinderfreibetrag für Kinderfreibetrag zu prüfen. Es kann sein, dass für 1 der KiFB günstiger ist als KiG, dann für Kind 2+3 verbleibt es beim KiG.

Allerdings kann ich mir bei 20.000 Einkünften nicht vorstellen, das ein KiFB in Ansatz kommt. Da dürfte der KiFB nur ca. 500-1000 EUR ausmachen, also verbleibt es wohl bei den 1.848 KiG.

Mfg vom

showbee

Die sog. Günstigerprüfung ob Kindergeld oder der Freibetrag günstiger ist läuft wie folgt:

Nimmt man an ohne Kinderfreibetrag kommt man auf eine Steuer von 40.000 € und mit Kinderfreibetrag (1 Kind) beträgt die Steuer 37.000 €. Man hätte hier 3000 € Steuern gespart durch die Wirkung des KiFB. Da es aber nicht KiFB und Kindergeld gleichzeitig gibt, wird nun das Kindergeld den 37.000 € hinzugezählt. Man kommt nun auf eine Steuer inkl. Kindergeld von 38.848 €. Man hätte nun 1152 € hier an Steuern gespart und das Kindergeld erhalten. Das Kindergeld wurde zwar „verrechnet“ aber trotzdem bleibt ein Vorteil von 1152 €.

Allerdings nur ab bestimmten hohen Einkommen wirkt sich das aus. Meist ist das Kindergeld als Geldzahlung günstiger.

vielen dank für die antworten

ich weiss dass sich die formel aus dem estg ergibt, NUR: wo steht wie der hinzurechnungsbetrag zu behandeln ist, wenn man bei einem zu versteuerndem einkommen von 0,00 ist? und wie berechnet sich in dem falle die hinzurechnung.

letztlich muss auch JEDER stpfl. in der lage sein, seine ganz pers. einkommensteuer übrprüfen zu können, zur not auch manuell! und genau das möchte ich hier tun.

das hat man früher schliesslich nur manuell oder anhand von vorgedruckten berechnungsschemen und den amtl. tabellen gemacht.

mfg
qute

ich weiss dass sich die formel aus dem estg ergibt, NUR: wo
steht wie der hinzurechnungsbetrag zu behandeln ist, wenn man
bei einem zu versteuerndem einkommen von 0,00 ist? und wie
berechnet sich in dem falle die hinzurechnung.

Hallo,

bei einem zvE wird nix hinzugerechnet, weil KiG günstiger als KiFB-Ansatz. Geregelt ist das alles natürlich im Gesetz!

Günstigerprüfung: § 31 S. 3+4 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__31.html

Kinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Der Steuertarif: § 32a EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

je nach Veranlagung:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html

Das ganze erfolgt dann durch Addition! Oder was wolltest du genau wissen???

Mfg vom

showbee

Hallo showbee

nochmal danke für deine mühe:

beim ansatz der kifb wird das bereits erhaltene KG der Steuer (nicht dem zvE) hinzugerechnet.

ich habe schon in etlichen sonderfällen (insbesondere lebensgemeinschaften, nicht eheliche kinder, kinder aus mehreren partnerschaften) erlebt, dass - ENTGEGEN der günstigerprüfung des FA - der Ansatz der KiFB doch günstigr als das KG ist, AUCH wenn das zvE sehr niedrig odre gegen 0 ist.
was ich genau suche ist eine manuelle berechnungs- bzw. nachprüfungsmöglichkeit von exakt diesem sachverhalt.

das zvE = 0
steuer = 0
KG = (sagen wir mal 7.600 euro)

nun kann man ja unmöglich auf die steuer von 0,00 7.600 euro kindergeld addieren und sagen, dass das dann die steuerschuld ist.

welcher betrag also wird genau auf die (bei ansatz der KiFB) steuer von 0,00 hinzugerechnet?

Günstigerprüfung: § 31 S. 3+4 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__31.html

Kinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Der Steuertarif: § 32a EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

je nach Veranlagung:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html

Das ganze erfolgt dann durch Addition! Oder was wolltest du
genau wissen???

Mfg vom

showbee

ich habe schon in etlichen sonderfällen (insbesondere
lebensgemeinschaften, nicht eheliche kinder, kinder aus
mehreren partnerschaften) erlebt, dass - ENTGEGEN der
günstigerprüfung des FA - der Ansatz der KiFB doch günstigr
als das KG ist, AUCH wenn das zvE sehr niedrig odre gegen 0
ist.

Hallo,

das muss ein Märchen sein! Mal im Ernst, die Software vom Finanzamt macht das ganz alleine, wenn bei der Günstigerprüfung etwas schief geht, dann meistens, weil die Eingaben des Steuerpflichtigen nicht stimmen (falsche Zeiträume, falsche Angaben zum KiGeld).

Berechnung läuft wie folgt:

  • Einkünfte
  • Vorsorgeaufwendungen
  • sonst. Sonderausgaben
  • außergew. Belastungen
    = Einkommen1
    = zu versteuerndes Einkommen1
    x Tarif § 32a EStG
    = Tarifsteuer1
    = festzusetzende Steuer

wenn nun

  • Einkommen1
  • Kinderfreibetrag
    = zu versteuerndes Einkommen2
    x Tarif § 32a EStG
    = Tarifsteuer2
  • Kindergeld
    = festzusetzende Steuer

Tarifsteuer1 - Tarifsteuer2 > Kindergeld, dann wird 2. Berechnung genommen

bsp. 30.000 Einkünfte, 2.500 Sonderausgaben + Vorsorgeaufwendungen, Single, 1 Kind, halbes Kindergeld und halber KiFB in Ansatz, weil anderer Elternteil seinen Unterhaltspflichten nachkommt.

also

  • 30.000
  • 2.500
    = 27.500 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
    x § 32a EStG Tarif
    = 5.025

Nun ziehen wir alternativ KiFB ab, also 2.904
= 27.500

  • 2.904
    = 24.596
    x § 32a EStG Tarif
    = 4.153

Differen 5.025 - 4.153 = 872, halbes KiG 924 (12 x 154 / 2)

Das KiG ist günstiger, es bleibt beim KiG.

Und weil ich ganz lieb bin, Alternative: Einkünfte 50.000 EUR

  • 50.000
  • 2.500
    = 47.500 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
    x § 32a EStG Tarif
    = 12.085

Nun ziehen wir alternativ KiFB ab, also 2.904
= 47.500

  • 2.904
    = 44.596
    x § 32a EStG Tarif
    = 10.948

Differen 12.085 - 10.948 = 1.137, halbes KiG 924 (12 x 154 / 2)

Der KiFB ist günstiger, also Zurechnung KiG:

= 10.948 tarifliche Steuer

  • 924 KiG
    = 11.872 festzusetzende Steuer

Hierdurch ist nun Gesamtentlastung von 1.137 EUR hergestellt. 924 EUR KiG wurden im Laufe des Jahres gezahlt, mit der Steuererklärung gibt es noch eine Steuerermäßigung von 213 EUR oben drauf.

Jetzt hoffe ich, ist alles klar!

Mfg vom

showbee

Hallo showbee nochmal und nochmals danke natürlich-

DAS ist doch gerade der punkt: das fa arbeitet selber auch nur noch mit software. und genau hier ist das problem: die anträge werden (ich spreche jetzt mal von mir) EINDEUTIG abgegeben, das FA veranlagt aber automatisiert anders (in diesem falle eben OHNE KiFB) und erläßt den bescheid mit der begründung günstigerprüfung wurde durchgeführt, so und nicht anders gehts. nun ist nur noch einspruch möglich mit nochmals genauem hinweis, wie die KiFB behandelt werden sollen…plötzlich hagelt es weitere erstattungen. und das beunruhigt mich besonders.

ich möchte im vorneherein OHNE software exakt wissen was günstiger ist und exakt so veranlagt werden.

anhand deiner zwei alternativberechnungen werde ich mal meinen fall durchrechnen.

aber die frage wieviel kg bei einer steuer von null hinzugerechnet wird, ist hiermit (leider - bitte verzeih meine pedanterie) immer noch nicht geklärt.

oder anders: könnte ich dir einfach die 3 zahlen geben, die ich habe?

Single:
Einkommen (nach SA, agB, etc.) = 17.327
KiFB = 2 x 5808 und 2 x 1824 = 15264
Steuer = 0
hinzuzurechnendes KG = 2 x 1848 und 2 x 924 = 5544
(bereits abgeführte LSt = 2135)

Hallo,

das muss ein Märchen sein! Mal im Ernst, die Software vom
Finanzamt macht das ganz alleine, wenn bei der
Günstigerprüfung etwas schief geht, dann meistens, weil die
Eingaben des Steuerpflichtigen nicht stimmen (falsche
Zeiträume, falsche Angaben zum KiGeld).

Berechnung läuft wie folgt:

  • Einkünfte
  • Vorsorgeaufwendungen
  • sonst. Sonderausgaben
  • außergew. Belastungen
    = Einkommen1
    = zu versteuerndes Einkommen1
    x Tarif § 32a EStG
    = Tarifsteuer1
    = festzusetzende Steuer

wenn nun

  • Einkommen1
  • Kinderfreibetrag
    = zu versteuerndes Einkommen2
    x Tarif § 32a EStG
    = Tarifsteuer2
  • Kindergeld
    = festzusetzende Steuer

Tarifsteuer1 - Tarifsteuer2 > Kindergeld, dann wird 2.
Berechnung genommen

bsp. 30.000 Einkünfte, 2.500 Sonderausgaben +
Vorsorgeaufwendungen, Single, 1 Kind, halbes Kindergeld und
halber KiFB in Ansatz, weil anderer Elternteil seinen
Unterhaltspflichten nachkommt.

also

  • 30.000
  • 2.500
    = 27.500 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
    x § 32a EStG Tarif
    = 5.025

Nun ziehen wir alternativ KiFB ab, also 2.904
= 27.500

  • 2.904
    = 24.596
    x § 32a EStG Tarif
    = 4.153

Differen 5.025 - 4.153 = 872, halbes KiG 924 (12 x 154 / 2)

Das KiG ist günstiger, es bleibt beim KiG.

Und weil ich ganz lieb bin, Alternative: Einkünfte 50.000 EUR

  • 50.000
  • 2.500
    = 47.500 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
    x § 32a EStG Tarif
    = 12.085

Nun ziehen wir alternativ KiFB ab, also 2.904
= 47.500

  • 2.904
    = 44.596
    x § 32a EStG Tarif
    = 10.948

Differen 12.085 - 10.948 = 1.137, halbes KiG 924 (12 x 154 /
2)

Der KiFB ist günstiger, also Zurechnung KiG:

= 10.948 tarifliche Steuer

  • 924 KiG
    = 11.872 festzusetzende Steuer

Hierdurch ist nun Gesamtentlastung von 1.137 EUR hergestellt.
924 EUR KiG wurden im Laufe des Jahres gezahlt, mit der
Steuererklärung gibt es noch eine Steuerermäßigung von 213 EUR
oben drauf.

Jetzt hoffe ich, ist alles klar!

Mfg vom

showbee

Hallo Ute,

in deiner Vika steht „Steuerfach“. Langsam bekomme ich Zweifel, große Zweifel! Ich schreibe doch und du liest. Schreibe ich so unverständlich? Ist es wie gegen eine Wand sprechen?

ich möchte im vorneherein OHNE software exakt wissen was
günstiger ist und exakt so veranlagt werden.

Dafür habe ich dir nun Rechenwege aufgezeigt, den Tarif kannst du aus § 32a EStG ablesen und auch selber „fummeln“, auch wenn es mit dem „x ist ein 10.000stel des den … übersteigender Betrages“ recht schwer werden wird!

anhand deiner zwei alternativberechnungen werde ich mal meinen
fall durchrechnen.

solltest du!

aber die frage wieviel kg bei einer steuer von null
hinzugerechnet wird, ist hiermit (leider - bitte verzeih meine
pedanterie) immer noch nicht geklärt.

Na NULL!!! Nix, nüschd, gar nichts, niente, nothing … entschuldige, aber du sagst ja selber es wäre pedant!

Bei einem Einkommen von 17.000 EUR wird garantiert NIE (!!!) ein Kinderfreibetrag günstiger sein als das bereits ausgezahlte Kindergeld. Aus meinem Beispiel kannst du erkennen, dass selbst bei Einkommen von rund 25.000 EUR es nicht lohnt. Die Steuerersparnis des Kinderfreibetrages wäre immer geringer als das Kindergeld das bereits gezahlt wurde.

Und wenn sich der Ansatz EINES Kinderfreibetrages (du hast ja scheinbar 4 Kinder = 2 Ganze und 2 Halbe) nicht lohnt, wird auch der Zweite und der Dritte und der Vierte ungünstiger ausfallen.

Jetzt rechne mal und vertraue dem Bescheid :smile:

Der showbee

kurz noch als ergäzung:

was passiert eben mit der grauzone? bzw. mit der scheints verpuffenden freigrenze die nicht besteuert wird. ist es steuerrechtlich gerecht, wenn die vorhandenen kinderfreibeträge zwar da sind, aber nicht ausgeschöpft werden können?

mfg

hallo showbee

tschuldigung dass ich genervt habe.(es geht nicht um mich :wink:

mein größte sorge ist, dass sich selbst das fa täuscht bzw. bereits in der vergangenheit genau in diesem punkt falsch und ggü dem stpfl ungünstig veranlagt hat.
und dass bei einem einkommen von 17000 das kg auf jeden fall günstiger ist als der kfb ist mir völlig klar.

bloss: wo bleibt der ausgleich der sog. steuergerechtigkeit?

was ist mit der verpuffenden freigrenze?

ich hab mich wahrschienlich etwas mehr als unklar ausgedrückt. sorry!

was passiert eben mit der grauzone? bzw. mit der scheints
verpuffenden freigrenze die nicht besteuert wird. ist es
steuerrechtlich gerecht, wenn die vorhandenen
kinderfreibeträge zwar da sind, aber nicht ausgeschöpft werden
können?

Hallo,

diese Frage verstehe ich auch nicht. Die steuerliche Entlastung setzt beim Kindergeld an (min. 154 EUR pro Nase und Monat) und KANN ggf. höher ausfallen, wenn man höheres Einkommen hat.

Bei einem Spitzensteuersatz von 45% ergibt sich eine max. Entlastung von 218 EUR pro Nase/Monat (((1.824 + 1.080) x 2 x 45% / 12).

Also 154 bis 218 EUR … nix drunter, nix drüber. Ob es nun gerecht ist, das Mehrverdiener mehr vom Staat bekommen als Geringverdiener ist eine politische Diskussion, aber dem aktuellen Einkommensteuergesetz nun vorgegeben.

Mfg vom

showbee

mein größte sorge ist, dass sich selbst das fa täuscht bzw.

Das Finanzamt täuscht sich da nicht, weil es sich nicht täuschen kann.

Die Berechnung wird nur vom Computer durchgeführt, die Rechenprogramme sind von allen Seiten abgecheckt.

bloss: wo bleibt der ausgleich der sog. steuergerechtigkeit?

Das musst du beim Bundesverfassungsgericht erfragen, das kann dir sonst keiner sagen.

was ist mit der verpuffenden freigrenze?

Verpuffende Freigrenze gibt es hier nun wirklich nicht, wo soll das herkommen ?

Opel

aha,
na denn…nun gut verlass ich mich weiterhin auf meine explizite „just-try“ technik…damit hab ich schon etliche fragezeichen aus dem weg geräumt.

hab ja auch noch n ganz anderes problem aber trau mich schon gar nicht mehr zu fragen…

trotzdem vielen dank für alles

es ist schwierig, genau die frage die man hat, so exakt zu formulieren, dass andere sie beantworten können.

aber du hast mir schon weitergeholfen.

mfg

Das Finanzamt täuscht sich da nicht, weil es sich nicht
täuschen kann.

hallo opelastra

nun ich habe selbst bereits mehrere einsprüche erfolgreich geführt in dem das fa sich sehr wohl (und zwar mit vehemenz) gesträubt hat die KFB so zu veranlagen wie beantragt, weil sie auf dem festen standpunkt waren, KG wäre günstiger. weil:

Die Berechnung wird nur vom Computer durchgeführt, die
Rechenprogramme sind von allen Seiten abgecheckt.

und genau das glaube ich NICHT. oder besser gesagt, die finanzbeamten sind auch nur menschen die ihre pc`s mit daten füttern…

Verpuffende Freigrenze gibt es hier nun wirklich nicht, wo
soll das herkommen ?

selbstverständlich gibt es diese…es gibt ja allein unzählige urteile über verlustvorträge durch kinderfreibeträge verursacht…

selbstverständlich gibt es diese…es gibt ja allein unzählige
urteile über verlustvorträge durch kinderfreibeträge
verursacht…

Kinderfreibeträge führen niemals zu Verlustvorträgen.

Thema:
Hier kann teilweise für jedes Kind getrennt der KiFB o. KiG günstiger sein.

Lt. Sachverhalt gibt es für 2 Kinder den vollen KiFB, entweder der Vater ist verstorben oder zahlt keinen Unterhalt und für 2 Kinder gibt es nur den KiFB ohne den Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag, d. h. die Kinder leben woanders.

Ich weiß nicht, wie man es erklärt, damit es auch verstanden wird aber die Günstigerprüfung des Finanzamts ist immer günstiger.

Verpuffende Freigrenze gibt es hier nun wirklich nicht, wo
soll das herkommen ?

selbstverständlich gibt es diese…es gibt ja allein unzählige
urteile über verlustvorträge durch kinderfreibeträge
verursacht…

Hallo,

ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, was du meinst. Könntest du konkret werden und Urteile der Finanzgerichte mit Aktenzeichen oder/und Datum oder/und Fundstelle aufzeigen???

Danke & Gruß

showbee

hallo ihr beiden

also ich weiss auch nicht wie ich es erklären soll, vielleicht drück ich mich wirklich ungeschickt aus, aber ich habe es (leider) selber erlebt, dass das fa sehr wohl eine ungünstigere güstigerprüfung durchführt. das heisst, man muss höllisch aufpassen um in den genuss des vollen umfangs der „steuerlich gebotenen freistellung“ zu kommen. und das kann ja wohl nicht angehen.

zu dem sachverhalt der kinder hast du teilweise recht. ja von 2 kindern ist der vater verstorben, bei den beiden anderen kindern wurde der betreuungsfreibetrag übertragen. es handelt sich um 2004! damit diesbezüglich keine missverständnisse aufkommen. da war das nämlich möglich!

zu showbee: zu den urteilen bzw. verfahren, ich werde sehen ob ich diese zusammentragen kann. ich hatte das glück, mich für 2 tage in einer steuerrechtsdatenbank online auszutoben und dort habe ich allein zu diesem thema mindestens 90 ergebnisse gefunden.

leider habe ich auf diese onlinedatenbank keinen zugriff mehr, aber ich versuche woanders mein glück. das ist bloss sehr zeitaufwendig.

ich bedanke mich trotzdem bei euch für eure intensive auseinandersetzung.

ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, was du
meinst. Könntest du konkret werden und Urteile der
Finanzgerichte mit Aktenzeichen oder/und Datum oder/und
Fundstelle aufzeigen???