Hallo,
dürfen auch Privatleute, wenn sich der Bodenwertanteil einer Eigentumswohnung nachhaltig durch Verfall der Grundstückspreise in dieser Region vermindert hat, außerplanmäßig abschreiben. Oder darf der Anteil des Gebäudes am Kaufpreis nachträglich erhöht werden, da der Grundstückswert gesunken ist (Somit stiege der abschreibungsfähige Anschaffungspreis)?
Kaufleute sind hierzu verpflichtet, aber was sagt das ESTG?
Vielen Dank!
Carsten
[ESt] AfaA für Grund und Boden?
Hi !
Privatleute können AfA und auch die AfaA (Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen) nur dann steuerlich geltend machen, wenn der Grund und Boden und das/die aufstehenden Gebäude für die Einkunftserzielung genutzt werden.
Ich lege die Frage einfach mal so aus, dass damit also sämtliche Gewerbetreibenden und Freiberufler nicht erfasst werden sollen. Sollte ich hier falsche Voraussetzungen machen, bitte noch mal melden.
Von den verbleibenden Einkunftsarten (Überschußeinkunftsarten) kommen in der überwiegenden Zahl der Fälle im Zusammenhang mit Grundstücken nur:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
- Sonstige EInkünfte (private Veräußerungsgeschäfte = Spekulation)
in Frage. In beiden Fällen wäre eine AfaA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG in Verbindung mit H 44 EStH grundsätzlich zulässig. Nach § 7 Abs. 4 S. 3 EStG. Nach Kommentarmeinung (Lippross Basiskommentar Steuerrecht zu § 7 EStG Rz 297) ist die AfaA auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Ich kann jedoch aus der Kommentierung nicht zweifeksfrei erkennen, ob die AfaA auch für Grund und Boden zulässig ist.
Möglicherweise sollte hierzu noch ein Großkommentar zum EStG bemüht werden. Danebn wird regelmäßig auf die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung hingewiesen. Ob diese möglich ist, läßt sich aus dem bisher vorgelegten Sachverhalt noch nicht zweifelsfrei klären.
Hoffe, die Stichworte können bei der weiteren Recherche behilflich sein.
BARUL76