[ESt] welche Fahrten bei Firmenwagen absetzen?

Hallo Forum,

ich habe eine Frage bezüglich der Einkommenssteuererklärung.

Wenn man ein Firmenfahrzeug hat (1% Regelung + 0,3% Besteuerung Wohnung Büro – einfache Strecke 20km) kommen 2 Fälle in Betracht:

Fall1) 170 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren (20km). 42 Mal wurde an wechselnde Orte zwecks Kundenbesuche im In- und Ausland gefahren. Die Gesamtfahrleistung betrug 30 000km.

Fall 2) 212 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren (20km).

Erhält man für die beiden Fälle eine unterschiedliche Rückerstattung beim Lohnsteuerjahresausgleich?

Im Fall 1) wurden 42 verschiedene Ziele angefahren (Hamburg, Prag, Paris etc…). Müssen alle 42 Ziele in der Einkommenssteuererklärung aufgelistet werden oder können pauschal 42 Fahrten festgesetzt werden?

Danke

Michi.

kommen 2
Fälle in Betracht:

Fall1) 170 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren
Fall 2) 212 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren (20km).

Hallo,

die Wahrheit gehört in eine Steuererklärung! Nicht die Variante die günstiger ist! Wenn man 170x gefahren ist, dann ist das anzugeben. Eine Angabe von nur 171x wäre Steuerhinterziehung (zumindest versuchte) und ist eine Straftat.

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

natürlich kommt nur die Wahrheit in die Steuererklärung. Ich habe mich wohl missverstädnlich ausgedrückt (und ich verfüge nicht über ein Firmenwagen!). Es geht um etwas ganz anderes, nämlich um eine Seminararbeit in der Beispielhaft 2 Fälle vorgestellt werden sollen.

kommen 2
Fälle in Betracht:

Fall1) 170 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren
Fall 2) 212 Mal wurde zur Arbeit ins Büro gefahren (20km).

Mir war die Sache nicht logisch bzw. ich ging davon aus, dass beide Fälle im Lohnsteuerjahresausgleich zum selben Ergebnis führen. Grund: der angestellte erhält vom Arbeitgeber einen Firmenwagen und mit diesem fährt er zu seinen Kunden bzw. ins Büro. Warum also soll der Angestellte eine Rückzahlung erhalten wenn er mit einem Firmenfahrzeug gefahren ist? Es war ja nicht das private Fahrzeug.

Ich dachte, egal wie viel der Angestellt nun fährt es wird sich nicht auf die Steuererklärung auswirken (da Firmenfahrzeug). Es wird also keine Unterschied zwischen Fall 1 und Fall 2 geben.

Hallo,

die Wahrheit gehört in eine Steuererklärung! Nicht die
Variante die günstiger ist! Wenn man 170x gefahren ist, dann
ist das anzugeben. Eine Angabe von nur 171x wäre
Steuerhinterziehung (zumindest versuchte) und ist eine
Straftat.

Mfg vom

showbee

MFG

Michi.

Ich dachte, egal wie viel der Angestellt nun fährt es wird
sich nicht auf die Steuererklärung auswirken (da
Firmenfahrzeug). Es wird also keine Unterschied zwischen Fall
1 und Fall 2 geben.

Hallo,

nun gut, nur weil der Angestellte den Wagen vom Arbeitgeber erhält ist er ja nicht „unbeteiligt“. Du solltest bei deiner Betrachtung nicht außer Acht lassen, dass der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern muss und dieser zum Teil (0,03% Methode) auch von den Fahrten Wohnung–>Arbeit abhängt. Da der Arbeitnehmer auch geldwerten Vorteil versteuern muss, darf er natürlich auch die Entfernungspauschale ansetzen. Nur Dienstreisen-km darf er nicht als Werbungskosten ansetzen, da hier dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen, wiel ja der Arbeitgeber das Kfz stellt.

Ergo: Steuert der Arbeitnehmer täglich von zu Hause Kunden an (Handelsvertreter & Co.), dann werden keine Fahrten Wohnung–>Arbeit vorliegen. Dann muss der Arbeitnehmer keine geldwerten Vorteile versteuern, kann auch keine Werbungskosten geltend machen. Für den Arbeitnehmer komplett steuerneutral.

Fährt der Arbeitnehmer täglich erst ins Büro und kurvt danach für den Arbeitgeber durch die Weltgeschichte, ist geldw. Vorteil zu versteuern und Werbungskosten können in Ansatz kommen.

Das Geldwerter Vorteil --> Mehrsteuer und Werbungskosten Entferungspauschale --> Mindersteuer = exakt Null ergeben ist seltener der Fall.

Hängt von Bruttolistenpreis des Wagens und von Entfernung ab.

Bsp.:

20 Fahrten mtl. zwischen Wohnung->Arbeit á 20km --> 20Tage x BLP x 0,03% = geldwV = Werbungsk. = 20km x 20Tage x 0,30ct

–> wenn BLP = 20.000 EUR dann keine steuerliche Auswirkung, weil

20.000 x 0,03% x 20 = 120 = 20 x 20 x 0,30 EUR

so könnte man das nun für jeden Km errechnen, aber spätestens ab 2007, wenn die Entfernungspauschale erst AB dem 20. km gilt, hat sichs mit der Rechnung.

Mfg vom

showbee

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