Ich dachte, egal wie viel der Angestellt nun fährt es wird
sich nicht auf die Steuererklärung auswirken (da
Firmenfahrzeug). Es wird also keine Unterschied zwischen Fall
1 und Fall 2 geben.
Hallo,
nun gut, nur weil der Angestellte den Wagen vom Arbeitgeber erhält ist er ja nicht „unbeteiligt“. Du solltest bei deiner Betrachtung nicht außer Acht lassen, dass der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern muss und dieser zum Teil (0,03% Methode) auch von den Fahrten Wohnung–>Arbeit abhängt. Da der Arbeitnehmer auch geldwerten Vorteil versteuern muss, darf er natürlich auch die Entfernungspauschale ansetzen. Nur Dienstreisen-km darf er nicht als Werbungskosten ansetzen, da hier dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen, wiel ja der Arbeitgeber das Kfz stellt.
Ergo: Steuert der Arbeitnehmer täglich von zu Hause Kunden an (Handelsvertreter & Co.), dann werden keine Fahrten Wohnung–>Arbeit vorliegen. Dann muss der Arbeitnehmer keine geldwerten Vorteile versteuern, kann auch keine Werbungskosten geltend machen. Für den Arbeitnehmer komplett steuerneutral.
Fährt der Arbeitnehmer täglich erst ins Büro und kurvt danach für den Arbeitgeber durch die Weltgeschichte, ist geldw. Vorteil zu versteuern und Werbungskosten können in Ansatz kommen.
Das Geldwerter Vorteil --> Mehrsteuer und Werbungskosten Entferungspauschale --> Mindersteuer = exakt Null ergeben ist seltener der Fall.
Hängt von Bruttolistenpreis des Wagens und von Entfernung ab.
Bsp.:
20 Fahrten mtl. zwischen Wohnung->Arbeit á 20km --> 20Tage x BLP x 0,03% = geldwV = Werbungsk. = 20km x 20Tage x 0,30ct
–> wenn BLP = 20.000 EUR dann keine steuerliche Auswirkung, weil
20.000 x 0,03% x 20 = 120 = 20 x 20 x 0,30 EUR
so könnte man das nun für jeden Km errechnen, aber spätestens ab 2007, wenn die Entfernungspauschale erst AB dem 20. km gilt, hat sichs mit der Rechnung.
Mfg vom
showbee