[ESt] geringwertiges Wirstchaftsgut - Wahl(!)recht

Hallo,

nach § 6 (2) hat man bekanntermaßen das Wahlrecht, GWG im Jahr des Erwerbs direkt als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu buchen. In allen mir bekannten Fällen wird dieses Wahlrecht auch genutzt.

Gibts es denn eigentlich - abgesehen vom höheren Gewinnausweis - überhaupt einen sinnvollen Grund, dieses Wahlrecht nicht zu nutzen?

Interessiert,
Christian

Hallo,

durch das Nichtausüben des Wahlrechts müssen GWG’s ja, wie alle anderen WG auch, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Dadurch erreicht man immerhin einen geringeren Gewinn in den Folgejahren.

Da sich der Aufwand bei diesen „Kleinbeträgen“ meist nicht lohnt, schreibt die fast jeder im Kaufjahr komplett ab.

Gruß

Petz

Hallo,

durch das Nichtausüben des Wahlrechts müssen GWG’s ja, wie
alle anderen WG auch, über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Dadurch erreicht man immerhin einen geringeren Gewinn in den
Folgejahren.

also genau das Gegenteil von Steuerstundung, die man ja sonst immer anstrebt.

Da sich der Aufwand bei diesen „Kleinbeträgen“ meist nicht
lohnt, schreibt die fast jeder im Kaufjahr komplett ab.

Eben, dadurch würde man sich das Anlagenbuch ja unglaublich aufblähen. Ich sehe im Augenblick wirklich keinen Grund, warum man so vorgehen sollte.

Gruß,
Christian

ein grudnn kann theoretisch darin bestehen, Aufwand gleichmässig(er) über Perioden bzw. Veranlagungszeiträumezu verteilen.

Wir die Abschreibung komplett in einem jahr genommen, drückt man das Ergebnis, der Steuersatz sinkt. Weil aber der Steuersatz prpgressiv aufgebaut ist…jedenfalls in bestimmten Zonen… kann man ggf. einen größeren Steuerspareffekt dadurch erzielen, dass man in mehreren Jahren die Belastungsspitze senkt…d. h.2 mal die Steuer um 3 Prozentpunkte senken ist besser als einmal um 5.

Aber das muß man dann im Einzelfall rechnen und prüfen, ob der Vorteil im Verhältnis zum Buchhaltungsaufwand steht.

Hi,

Gibts es denn eigentlich - abgesehen vom höheren Gewinnausweis

  • überhaupt einen sinnvollen Grund, dieses Wahlrecht nicht zu
    nutzen?

IMHO eben dann, wenn du einen höheren Gewinn brauchst oder - besser gesagt - einen niedrigeren Verlust.
Als Idee: eine neu gegründete Firma kauft jede Menge GWG (da wären Werkzeuge, Büroartikel etc) und möchte von daher im ersten Betriebsjahr einen Verlust nicht unnötig aufblähen. Nicht jeder macht gleich im ersten Jahr die „fetten“ Gewinne.

mfg Ulrich

Hallo,

nach § 6 (2) hat man bekanntermaßen das Wahlrecht, GWG im Jahr
des Erwerbs direkt als Betriebsausgabe aufwandswirksam zu
buchen. In allen mir bekannten Fällen wird dieses Wahlrecht
auch genutzt.
Gibts es denn eigentlich - abgesehen vom höheren Gewinnausweis

  • überhaupt einen sinnvollen Grund, dieses Wahlrecht nicht zu
    nutzen?

Jain.

Wenn die Company gaaanz kurz vor der Überschuldung steht, dann
kann es helfen die Insolvens ein wenig weiter hinauszuschieben.
In der „Anlagendeckung II“ sieht man es aber trotzdem.

Einige mir bekannte SW-Buden machen dies, um überhaupt ein wenig
Anlagevermögen zu haben. Falls da nämlich gar nichts steht, sind
viele Kunden, Bänker, etc. etwas verunsichert.

Ich habe schon mindestens zwei Bänker zu uns gebeten um denen zu
beweisen, das wir nicht auf Biertischganituren sitzen und sogar
jeder MA einen eigenen Stuhl, Schreibtisch und Computer hat. :smile:

Wirklich Sinn macht es allerdings auch in mein Augen nicht.

Mal so als Info, bei uns in der Company ist der GWG Anteil prozentual
zu den Gesamtkosten:
2003 0,13%
2004 0,31%
2005 0,18%

Gruß
Stefan

Kauf GWG vor Betriebseröffnung
Hi !

Es soll auch vorkommen, dass Wirtschaftsgüter (z.B. PC) einige Monate/Jahre vor der Eröffnung eines Betriebes angeschafft werden. Wenn auch diese nun betrieblich genutzt werden sollen, kann man auch bei GWG so noch etwas AfA-Volumen erzeugen.
Bewertung der EInlage findet sich dann in § 6 Abs 1 Nr. 5 EStG.

BARUL76

Hallo,

ich habe bei der Fragestellung etwas geflunkert: In der Tat habe ich einen potentiellen Kunden, der so vorgeht wie beschrieben. Da es sich dabei um eine Steuerberaterkanzlei handelt, wurde ich mißtrauisch, weil ich mir keinen Grund ausmalen konnte, warum gerade ein Steuerberater auf die Möglichkeit verzichtet, eine möglichst geringe Steuerlast auszuweisen.

Diese Ansicht habt Ihr alle bestätigt (herzlichen Dank dafür). Ich werde den Fall an die Kundenbetreuung zwecks Klärung dieser Frage zurückgeben.

Gruß,
Christian

Deine theoretische Erklärung ist tatsächlich, wenigstens beim Einzelunternehmer der Hauptgrund für dieses Vorgehen.

Der Buchhaltungsaufwand hält sich in der Praxis allerdings in Grenzen, da im Regelfall im Anlagevermögen einfach ein Posten Zugang GWG 200X mit einem fiktiven Zugangsdatum meist 1.7.200X und einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von X Jahren erfasst wird.

Inwiefern das Korrekt ist, ein großes ? aber vom Finanzmat wird das problemlos akzeptiert.

MfG
Chris

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