Frau X lässt ihre steuererklärung von einem steuerberater machen.
der steuerbescheid vom finanzamt kommt.
feststellung: die rückerstattung des finanzamtes beträgt nur ca. 2% des betrages, welcher vom steuerberater errechnet wurde.
Frau x ist sehr verärgert. sie weiss, dass die berechnugn des steuerberaters keine verbindlichkeit ist und das finanzamt durchaus zu einem anderen betrag kommen kann.
aber nur 2% von betrag? (anmerkung: es handelt sich nicht um beträge um die 35 eur oder so)
kann frau x irgendetwas tun?
gibt es nicht auch für steuerberater gewisse „richtlinien“?
feststellung: die rückerstattung des finanzamtes beträgt nur
ca. 2% des betrages, welcher vom steuerberater errechnet
wurde.
Das kann alles oder nix bedeuten.
Frau x ist sehr verärgert. sie weiss, dass die berechnugn des
steuerberaters keine verbindlichkeit ist und das finanzamt
durchaus zu einem anderen betrag kommen kann.
aber nur 2% von betrag? (anmerkung: es handelt sich nicht um
beträge um die 35 eur oder so)
kann frau x irgendetwas tun?
Ja, einfach mal beim Steuerberater nachfragen.
Oder den Erläuterungsteil des Steuerbescheides lesen, meist stehen Abweichungen dort erläutert.
gibt es nicht auch für steuerberater gewisse „richtlinien“?
Frau X lässt ihre steuererklärung von einem steuerberater
machen.
der steuerbescheid vom finanzamt kommt.
feststellung: die rückerstattung des finanzamtes beträgt nur
ca. 2% des betrages, welcher vom steuerberater errechnet
wurde.
In der Regel schickt das FA den Bescheid an den Steuerberater, der diesen dann prüft, bevor er ihn an seinen Mandanten weiterleitet. Der StB hat dann Gelegenheit diese Abweichung zu erklären.
hat den der Steuerberater schon mit Frau X darüber gesprochen?
Der Ablauf ist ja - grob - so:
Frau X liefert Zahlen, Fakten, Belege eim Steuerberater ab
Der Steuerberater fertigt die Steuererklärung
Frau X überprüft die Zahlen, unterschreibt die Erklärung und gibt diese ab
Im vorliegenden Fall teilt nun das Finanzamt im Bescheid wohl mit, dass bestimmte Fakten der Sache oder Höhe nach nicht akzeptiert werden können.
Das kann nun erstmal nur der Steuerberater in Zusammenarbeit mit der Frau X aufklären.
Das klassische „…hoppla, da hab ich mich wohl verrechnet…“ oder das beliebte „…nanu, und ich dachte immer, die akzeptieren das…“ darf bei einem professional agierenden Steuerberater nicht zu einer derartigen Abweichung führen.
Die vom Steuerberater im Vorfeld errechnete Steuerschuld ist m.E. als unverbindlich zu betrachten. Nachdem sie aber üblicherweise derselben Software entspringt, wie die anschliessende Steuererklärung, sind Irrtümer hier eigentlich recht selten.
Zur rechtlichen Seite kann ich nix sagen, aber ich denke, dazu muß man sowieso erst wissen, wie es zu der starken Abweichung kommen konnte.
Denn, wenn es eben nicht um 35 Euro geht, wie Du schreibst, müssen hier ja komplette Einkommensanteile „übersehen“ worden sein, oder ein erheblicher Abschreibungsposten, oder ein Jahresunterhalt… Auf jeden fall etwas Erhebliches.
was Frau X tun kann, hängt davon ab, an welchen Punkten bei der Veranlagung von den erklärten Werten abgewichen worden ist.
Sie hat nun zwei Möglichkeiten:
Entweder, sie vergleicht den Steuerbescheid selber mit der Mandantenkopie der angefertigten Erklärung, oder sie fragt den StB, wo die Abweichungen liegen.
Falls sie z.B. im Controlling tätig ist, sind mehr oder weniger detaillierte Soll/Ist-Vergleiche ja Teil ihres täglichen Brotes.
Das wichtigste ist aber, daß sie das ganze sorum oder sorum anleiert, bevor der Bescheid vier Wochen alt ist. Falls tatsächlich etwas an der Veranlagung zu korrigieren ist, geht das später bloß noch in extrem gelagerten Ausnahmefällen. Aber was erzähl ich da: Das steht ja auf dem Bescheid genauso drauf wie die Abweichungen zur Erklärung und ggf. eine Begründung.
Was Deine Frage nach „Richtlinien“ betrifft: Steuerberater sind von Standes wegen vielleicht etwas mehr der Wahrheit verpflichtet als andere Dienstleister. Das ist der Grund für solche Textbausteine wie „Falls das Finanzamt bei der Veranlagung nicht von den erklärten Werten abweicht, ergibt sich eine Erstattung von voraussichtlich …“.
Frau X lässt ihre steuererklärung von einem steuerberater
machen.
der steuerbescheid vom finanzamt kommt.
feststellung: die rückerstattung des finanzamtes beträgt nur
ca. 2% des betrages, welcher vom steuerberater errechnet
wurde.
Frau x ist sehr verärgert. sie weiss, dass die berechnugn des
steuerberaters keine verbindlichkeit ist und das finanzamt
durchaus zu einem anderen betrag kommen kann.
aber nur 2% von betrag? (anmerkung: es handelt sich nicht um
beträge um die 35 eur oder so)
kann frau x irgendetwas tun?
gibt es nicht auch für steuerberater gewisse „richtlinien“?
Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen:
In mindestens 50% der Fälle, entstehen solche Abweichungen durch reine Eingabefehler des Finanzamtes, welche der Steuerberater im Regelfall sofort telefonisch klärt.
Ein weiterer nicht ganz geringer Prozentsatz, kann durch einen förmlichen Einspruch des Steuerberaters schon auf Ebene des Veranlagungsbeamten im Sinne des Mandanten geklärt werden.
Ein paar Prozent bleiben dann noch übrig, in denen der Steuerberater schlicht unrecht hatte, evtl. auch fehlerhafte Eingaben in seinem Programm gemacht hat, einfach ein bischen zu viel wollte oder fehlerhaften und ungenauen Angaben des Mandanten auf den Leim gegangen ist.
Also den Steuerbescheid umgehend an den Steuerberater zur Prüfung und Klärung der Differenz senden.
Also den Steuerbescheid umgehend an den Steuerberater zur
Prüfung und Klärung der Differenz senden.
Hallo,
wonach der Steuerberater aber eine erneute Gebührenrechnung erstellt: § 28 Steuerberatergebührenverordnung. Dies unabhängig davon, ob der StB die Erklärung erstellt hat oder nicht!
Insoweit ist ggf. auch mal ein Anruf im Finanzamt möglich, oft lassen sich Abweichungen zwischen Erklärung und Bescheid schnell klären.
Also den Steuerbescheid umgehend an den Steuerberater zur
Prüfung und Klärung der Differenz senden.
Hallo,
wonach der Steuerberater aber eine erneute Gebührenrechnung
erstellt: § 28 Steuerberatergebührenverordnung. Dies
unabhängig davon, ob der StB die Erklärung erstellt hat oder
nicht!
Vollkommen richtig.
Insoweit ist ggf. auch mal ein Anruf im Finanzamt möglich, oft
lassen sich Abweichungen zwischen Erklärung und Bescheid
schnell klären.
Vielleicht, vielleicht auch nicht.
Der gestresste Vernlagungsbeamte neigt aber nach meiner Erfahrung nicht dazu, seine eigenen Fehler zu suchen oder dem steuerlichen Laien irgendetwas zu erklären.
Wenn man also nicht in der Lage ist, schon selbst durch Vergleichen der Ausrechnung und des Steuerbescheids den Fehler einzukreisen, wird man dadurch nicht weit kommen.
Muss also jeder selbst entscheiden.
Meine 50%-These anzubringen war mir wichtiger.
Kann man die zusätzlichen Steuerberatungskosten eigentlich einklagen, wenn der Fehler beim FA liegt. Amtshaftung?
kann frau x irgendetwas tun?
gibt es nicht auch für steuerberater gewisse „richtlinien“?
Hallo Franci,
es sieht so aus als ob sich der Steuerberater nicht viel Mühe gegeben hat, passiert leider häufig bei kleineren Kunden. Ein StB, der seinen Job ernst nimmt wird schon bei der Erstellung der Steuererklärung darauf hinweisen, bei welchen Angaben das Finanzamt anderer Meinung sein könnte. Ein weiterer Nachteil für die Kunden ist die erfolgsunabhängige Bezahlung des Steuerberaters, d.h. er bekommt sein Honorar egal was er für seine Kunden herausholt. Das ist ein Fehler im System. Warum ist Frau X überhaupt zum Steuerberater gegangen? Für kleinere Kunden gibt es bessere Alternativen.
Kosten Steuerberater für Einspruch vom Amt zurück?
Hi !
Kann man die zusätzlichen Steuerberatungskosten eigentlich
einklagen, wenn der Fehler beim FA liegt. Amtshaftung?
Nein. Im EInspruchsverfahren ist eine gegenseitige Kostenerstattung nicht möglich. Jeder Beteiligte muss seine Kosten selbst tragen. Erst wenn es zu einem gerichtlichen Streit kommt, können die Kosten (dann auch für das Einspruchsverfahren) erstattet werden. Hierzu ist aber zwingend ein Antrag zu stellen, dass „die Hinzuziehung zum Vorverfahren notwendig“ war. Über diesen Antrag wird gesondert entschieden.
Warum ist Frau X überhaupt zum Steuerberater gegangen?
Die Antwort auf diese Frage dürfte zur Lösung des Falles nur wenig beitragen. Und wenn man, wie ja schon einige hier in diesem Thread, davon ausgeht, dass selbst ein Abgleich der Berechnung des Beraters mit dem Bescheid schon zu einer Überforderung führt (ist jetzt nicht bös gemeint, aber erlebt man in der Praxis ja häufig, dass sich die Menschen dem Thema „Steuern“ innerlich verschließen), dann ist ein Hinweis auf „Selbermachen“ (kam nicht explizit, kann man aber aus der Historie deiner Postings ableiten) sicherlich auch nicht der Beste.
Ausgehend von dem vorgelegten Sachverhalt wurden sicherlich bereits die möglichen Alternativen aufgezählt.
nach langem hin und her hat sich jetzt herausgestellt, dass das finanzamt meines alten wohnsitzes einen großen teil der unterlagen nicht an das finanzamt meines neuen wohnsitzes weitergeleitet hat.
das erfolgt jetzt und damit sollte sich die steuerrückerstattung wieder auf dem niveau bewegen, welches mein steuerberater errechnet hat.
Warum ist Frau X überhaupt zum Steuerberater gegangen?
, dann ist ein Hinweis auf
„Selbermachen“ (kam nicht explizit, kann man aber aus der
Historie deiner Postings ableiten) sicherlich auch nicht der
Beste.
Hallo,
jetzt bitte nicht mit Spekulieren beginnen, man kann auch im Bekanntenkreis fragen, ob jemand einen guten Steuerfachmann empfehlen kann. Eine Pfeiffe, die sich schon mal bös verrechnet hat, wird bestimmt keine Empfehlungen bekommen. Ist auf jeden Fall besser als zu einem unbekannten Steuerberater zu gehen bei dem man nicht weiß, ob er sein Geld wert ist (und davon gibt es viele).
deine Aufteilung, warum Abweichungen auftauchen kann ich bestätigen, auch zahlenmäßig
Der gestresste Vernlagungsbeamte neigt aber nach meiner
Erfahrung nicht dazu, seine eigenen Fehler zu suchen oder dem
steuerlichen Laien irgendetwas zu erklären.
Ja stimmt, aber es gibt ja auch noch die interne Kontrolle über die Rechtsbehelfstellen
Kann man die zusätzlichen Steuerberatungskosten eigentlich
einklagen, wenn der Fehler beim FA liegt. Amtshaftung?
nein
Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Wenn man es einfach nochmal überprüfen lassen will, reicht auch, darauf hinzuweisen, dass man eigentlich eine höhere Erstattung ausgerechnet hat.