Ich hätte da mal eine theoretische Frage zum Ansatz des Ausbildungskostenhöchstbetrages.
Gem. § 10 I S.1 Nr. 7 EStG beträgt dieser bekanntlich 4000,- p.a.
Wenn jemandem im Jahr 01, (kurz vor Ende einer Ausbildung) bereits 4000.- Ausgaben getätigt hat und er in 01 auch seine erste Berufsausbildung beendet, was passiert dann mit den Ausgaben die er in 02 getätigt hat?
Bei den Ausgaben in 02 handele es sich z.B. um einen Semesterbeitrag an seine alte Hochschule. Diese hat z.B. einen Zahlungsplan wonach auch noch nach Abschluss eines Studiums Restbeiträge offen sind. Es soll sich hierbei jedoch um kein Darlehen handeln, es werden auch keine Zinsen berechnet.
Sind die Ausgaben in 02 nun WK oder noch immer SA?
Vielen Dank für die Antwort!!!