Gem. Urteil des BVG aus 2003 wurde die Befristung der Absetzbarkeit der Kosten für die doppelte Haushaltsführung als mit dem Grundgestz unvereinbar erklärt und der Fall des Prof. aus Frankfurt an den BFH bzw. das hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
Ich möchte wissen, ob bei der dann folgenden neuen Entscheidung dem Antrag des Klägers in voller Höhe entsprochen wurde, insbesondere hinsichtlich der von ihm beantragten Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand (vor 1996 gab es die Möglichkeit, in den ersten 3 Monaten der doppelte Haushaltsführung 46,-- DM pro Tag und danach 16,–
pro Tag als Pauschale geltend zu machen).
Nachfrage !!!
hi,
mal ne Nachfrage.
Geht es dir nur um das Urteil ??
Oder generell um den Verpflegungsmehraufwand ??
Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand (vor 1996 gab
es die Möglichkeit, in den ersten 3 Monaten der doppelte
Haushaltsführung 46,-- DM pro Tag und danach 16,–
pro Tag als Pauschale geltend zu machen).
Wieso „vor 1996“ ? Gibt es heute auch noch !!!
Gruss
Börsenfan1968
Mir geht es darum, ob bei der neuen Entscheidung des BFH bzw. des hessischen Finanzgerichts dem Antrag des Klägers in voller Höhe stattgegeben wurde, da in meinem Fall das zuständige Finanzamt die Miet- und Fahrtkosten entsprechend dem BFH-Urteil zwar voll anerkennen will, dies aber bei der Verpflegungspauschale verweigert.
Der Verpflegungsmehraufwand wird jetzt übrigens nur noch für 3 Monate anerkannt.
mal ne Nachfrage.
Geht es dir nur um das Urteil ??
Oder generell um den Verpflegungsmehraufwand ??
Werbungskosten für den Verpflegungsmehraufwand (vor 1996 gab
es die Möglichkeit, in den ersten 3 Monaten der doppelte
Haushaltsführung 46,-- DM pro Tag und danach 16,–
pro Tag als Pauschale geltend zu machen).Wieso „vor 1996“ ? Gibt es heute auch noch !!!
Gruss
Börsenfan1968
Hallo,
Mir geht es darum, ob bei der neuen Entscheidung des BFH bzw.
des hessischen Finanzgerichts dem Antrag des Klägers in voller
Höhe stattgegeben wurde, da in meinem Fall das zuständige
Finanzamt die Miet- und Fahrtkosten entsprechend dem
BFH-Urteil zwar voll anerkennen will, dies aber bei der
Verpflegungspauschale verweigert.
Der Verpflegungsmehraufwand wird jetzt übrigens nur noch für 3
Monate anerkannt.
Der BFH kann auch nicht mehr gewähren als der jeweiligen Gesetzeslage entspricht und diese ändert sich für jedes Jahr (sonst wäre Steuerrecht einmal echt langweilig). Es hat also keine Auswirkung, wenn für den Streitfall die Verpflegungsmehraufwendungen gewährt worden wären, denn nach jetziger Rechtslage werden sie nur für die allerersten 3 Monate anerkannt.
Viele Grüße
Cirwalda
Antwort auf Re^3: Nachfrage !!!
Bei dem Kläger ging es um die Verpflegungspauschale für 1996, ich möchte wissen, ob diese anerkannt worden ist, da es sich bei meinem Fall ebenfalls um die Pauschale für 1996 geht.
Gibt es eine Möglichkeit, an das neue Urteil nach Zurückverweisung zu kommen?
Viele Grüße
Helmut Frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ein Urteil in einem neuen Rechtsgang habe ich nicht gefunden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass aufgrund des Urteils die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts auf den Einzelfall angewendet wurde und eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde. Dann wird nur noch die Erledigung der Hauptsache beim BFH erklärt und es ergeht ein Abhilfebescheid. Nachlesen kann man dann darüber nichts.
Beim Bundesverfassungsgericht war nur die Begrenzung auf 2 Jahre angefochten. Das Urteil ist nicht zur Begrenzung des Mehraufwand für Verpflegung auf 3 Monate ergangen. Die gesetzliche Regelung ist deshalb weiterhin gültig.
Schöne Grüße
C.