[ESt] Unfallkosten als Umzugskosten absetzbar?

Hallo,

eine Person zieht aus beruflichen Gründen um. Während des Umzugs hat sie mit dem gemieteten Transporter einen Unfall. Dadurch entstehen ihr Kosten entsprechend der Selbstbeteiligung von 750 Euro.

Können diese Kosten im Rahmen der Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden?

Vielen Dank,
kalleB

Hallo,

eine Person zieht aus beruflichen Gründen um. Während des
Umzugs hat sie mit dem gemieteten Transporter einen Unfall.
Dadurch entstehen ihr Kosten entsprechend der
Selbstbeteiligung von 750 Euro.

Können diese Kosten im Rahmen der Umzugskosten als
Werbungskosten abgesetzt werden?

Hallo,
ja, und zwar als sonstige Umzugsauslagen. Hier hat man allerdings ein Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und Pauschvergütung, evtl fährt man mit der Pauschale besser. Diese beträgt bei ledigen ohne Kinder 561€, bei Verheirateten 1121€, ledige mit einem Kind 808€, verheiratete 1368€.

Gruß
Denis

eine Person zieht aus beruflichen Gründen um. Während des
Umzugs hat sie mit dem gemieteten Transporter einen Unfall.
Dadurch entstehen ihr Kosten entsprechend der
Selbstbeteiligung von 750 Euro.

Noch eine Zusatzfrage: Wenn Umzug im Jahr X stattgefunden hat, die Reparatur des Mietwagens aber erst im Jahr X+1 beglichen wurde, wie funktioniert das dann mit der Anrechnung?
Werden die Reparaturkosten einfach trotzdem im Rahmen der Umzugskosten für das Jahr X geltend gemacht?

Noch eine Zusatzfrage: Wenn Umzug im Jahr X stattgefunden hat,
die Reparatur des Mietwagens aber erst im Jahr X+1 beglichen
wurde, wie funktioniert das dann mit der Anrechnung?
Werden die Reparaturkosten einfach trotzdem im Rahmen der
Umzugskosten für das Jahr X geltend gemacht?

Hallo,
für die Steuer ist das Jahr der Begleichung der Rechnung maßgebend, nicht wann der tatsächliche Umzug stattgefunden hat.

Gruß
Denis

für die Steuer ist das Jahr der Begleichung der Rechnung
maßgebend, nicht wann der tatsächliche Umzug stattgefunden
hat.

Die restlichen Kosten des Umzugs sind zeitnah im Jahr X angefallen. Bedeutet das dann, dass die Person im Jahr X Umzugskosten in Höhe A geltend macht und im Jahr X+1 dann nocheinmal Kosten in Höhe B=750 € für den gleichen Umzug?

Wie verhält sich das dann mit der Pauschale für sonstige Umzugsauslagen unter der Annahme, dass die „Single-Pauschale“ von 561 € relevant ist? Für den Betrag A müssten dann wahrscheinlich auch die tatsächlichen Kosten veranschlagt werden, auch wenn sie unter561 € liegen, oder?

Schonmal Danke für die hilfreichen Auskünfte!

für die Steuer ist das Jahr der Begleichung der Rechnung
maßgebend, nicht wann der tatsächliche Umzug stattgefunden
hat.

Die restlichen Kosten des Umzugs sind zeitnah im Jahr X
angefallen. Bedeutet das dann, dass die Person im Jahr X
Umzugskosten in Höhe A geltend macht und im Jahr X+1 dann
nocheinmal Kosten in Höhe B=750 € für den gleichen Umzug?

Wenn im Jahr x+1 Kosten angefallen und bezahlt wurden, dann können diese abgesetzt werden.

Wie verhält sich das dann mit der Pauschale für sonstige
Umzugsauslagen unter der Annahme, dass die „Single-Pauschale“
von 561 € relevant ist? Für den Betrag A müssten dann
wahrscheinlich auch die tatsächlichen Kosten veranschlagt
werden, auch wenn sie unter561 € liegen, oder?

Du vergleichst was höher ist die tatschlichen Kosten oder die Pauschale und nimmst das was dir besser gefällt, beides gleichzeitig gibt es nur im Schlaraffenland.

Gruß
Denis

Schonmal Danke für die hilfreichen Auskünfte!

Hallo,

die Unfallkosten gehören zu den im Zusammenhang mit dem Umzug abziehbaren Fahrtkosten und sind nicht mit der Umzugspauschale gegenzurechnen.

Steuertipps der Akademischen Arbeitsgemeinschaft und Steuer-Kompass zur Steuer-Sparerklärung 2005 Seite 197.

Abzugsfähig ist sowas in dem Jahr, in dem man die Reparatur bezahlt. Wenn man aber eine AfaA = Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend machen will, muss dies im Jahr des Unfalls geschehen. Sowas ist der Minderwert, wenn die Reparatur mangelhaft oder nur provisorisch durchgeführt wurde oder eine ordnungsgemäße Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr vollständig möglich ist. Ein merkantiler Minderwert =Wertminderung beim Verkauf - ist nicht abzugsfähig.

Also bei sowas einen Steuerberater suchen oder eine gute Quelle, wie die Steuertipps.

Schöne Grüße
C.