Re^2: Abschreibung von fremdgenutzten Immobilien
Hallo Petz,
danke für die prompte Antwort, die mir sehr gut weiterhilft! Noch einmal zu meinem Verständnis:
Du hast Recht Renovierungskosten sollten sofort abgesetzt werden.
Die Immobilie wurde vor 1999 nicht abgeschrieben, da Sie bis dahin eigengenutzt war. Von 1999 bis einschließlich 2004 konnten Abschreibungen vorgenommen werden. Du hast mir mitgeteilt, dass Einfamilienhäuser 50 Jahre abgeschrieben werden können.
Ist der Rest der Abschreibung verfallen (die Jahre 1955 =Erbauungsjahr bis 1999) oder können für die Jahre vorher, in denen nicht abgeschrieben wurde noch zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden?
Vielen Dank für Deine Hilfe, damit kann ich die untenstehende Aufgabe lösen!
Gruß
Franz
Ja hallo erstmal,
Abschreibungen von Immobilien ist ein schwieriges Thema. Aus
diesem
Grunde möchte ich mich mit Dir/Ihnen austauschen.
Eine Immobilie wurde im Jahr 1999 durch Erbschaft erworben und
renoviert. Das Einfamilienhaus selbst sei schon älter und
wurde
-sagen wir- vor 50 Jahren erbaut. Die Immobilie ist
fremdgenutzt.
Die Renovierungskosten betragen in diesem Beispiel 50.000
Euro.
1.Wielange können Abschreibungen vorgenommen werden und welche
Abschreibungen? Können nur Renovierungskosten oder auch andere
Erwerbskosten der Immobilie abgeschrieben werden? Ein Nachweis
über
die Baukosten sei in diesem Beispiel nicht vorhanden.
Immobilien werden grundsätzlich über 50 Jahre abgeschrieben.
Wenn diese 50 Jahre vorbei sind, gibt es mangels weiterer
Anschaffungskosten keine Abscheibungsmöglichkeiten mehr,
zumindest nicht für die Altbausubstanz.
2.Wie hoch und in welcher Höhe kann abgeschrieben werden?
Ist meine Annahme korrekt, dass in diesem Fall nur die
Renovierungskosten bis einschließlich 2004 abgeschrieben
werden
können oder dürfen noch weitere Abschreibungen vorgenommen
werden?
Wieso Renovierungskosten bis 2004?
Diesen Schluß habe ich jetzt nicht verstanden.
Entweder sind die Renovierungskosten sofort abzugsfähige
Werbungkosten oder es ist nachträglicher Herstellungaufwand
entstanden.
3. Greift hier § 7 EStG/ 7b?
Grundsätzlich greift § 7, aber der ist, wie oben beschrieben,
schon abgelaufen.
§ 7b greift nicht, das war der Vorvorgänger der
Eigenheimzulage.
Bei Fragen fragen !
Gruß
petz