[ESt] Abschreibung von fremdgenutzten Immobilien

Von: , Frage gestellt am Fr, 31. Mär 2006

Abschreibungen von Immobilien ist ein schwieriges Thema. Aus diesem
Grunde möchte ich mich mit Dir/Ihnen austauschen.

Eine Immobilie wurde im Jahr 1999 durch Erbschaft erworben und
renoviert. Das Einfamilienhaus selbst sei schon älter und wurde
-sagen wir- vor 50 Jahren erbaut. Die Immobilie ist fremdgenutzt.
Die Renovierungskosten betragen in diesem Beispiel 50.000 Euro.

1.Wielange können Abschreibungen vorgenommen werden und welche
Abschreibungen? Können nur Renovierungskosten oder auch andere
Erwerbskosten der Immobilie abgeschrieben werden? Ein Nachweis über
die Baukosten sei in diesem Beispiel nicht vorhanden.

2.Wie hoch und in welcher Höhe kann abgeschrieben werden?
Ist meine Annahme korrekt, dass in diesem Fall nur die
Renovierungskosten bis einschließlich 2004 abgeschrieben werden
können oder dürfen noch weitere Abschreibungen vorgenommen werden?

3. Greift hier § 7 EStG/ 7b?

Vielen Dank bei der Hilfe zur Lösung der für mich recht schwierigen
Aufgabe.

Viele Grüße
Franz

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Abschreibung von fremdgenutzten Immobilien

    Ja hallo erstmal, Abschreibungen von Immobilien ist ein schwieriges Thema. Aus
    diesem
    Grunde möchte ich mich mit Dir/Ihnen austauschen.

    Eine Immobilie wurde im Jahr 1999 durch Erbschaft erworben und
    renoviert. Das Einfamilienhaus selbst sei schon älter und
    wurde
    -sagen wir- vor 50 Jahren erbaut. Die Immobilie ist
    fremdgenutzt.
    Die Renovierungskosten betragen in diesem Beispiel 50.000
    Euro.

    1.Wielange können Abschreibungen vorgenommen werden und welche
    Abschreibungen? Können nur Renovierungskosten oder auch andere
    Erwerbskosten der Immobilie abgeschrieben werden? Ein Nachweis
    über
    die Baukosten sei in diesem Beispiel nicht vorhanden.
    Immobilien werden grundsätzlich über 50 Jahre abgeschrieben.
    Wenn diese 50 Jahre vorbei sind, gibt es mangels weiterer Anschaffungskosten keine Abscheibungsmöglichkeiten mehr, zumindest nicht für die Altbausubstanz. 2.Wie hoch und in welcher Höhe kann abgeschrieben werden?
    Ist meine Annahme korrekt, dass in diesem Fall nur die
    Renovierungskosten bis einschließlich 2004 abgeschrieben
    werden
    können oder dürfen noch weitere Abschreibungen vorgenommen
    werden?
    Wieso Renovierungskosten bis 2004?
    Diesen Schluß habe ich jetzt nicht verstanden.
    Entweder sind die Renovierungskosten sofort abzugsfähige Werbungkosten oder es ist nachträglicher Herstellungaufwand entstanden.
    3. Greift hier § 7 EStG/ 7b?
    Grundsätzlich greift § 7, aber der ist, wie oben beschrieben, schon abgelaufen.
    § 7b greift nicht, das war der Vorvorgänger der Eigenheimzulage.

    Bei Fragen fragen !

    Gruß

    petz

    • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Abschreibung von fremdgenutzten Immobilien

      Hallo Petz,

      danke für die prompte Antwort, die mir sehr gut weiterhilft! Noch einmal zu meinem Verständnis:

      Du hast Recht Renovierungskosten sollten sofort abgesetzt werden.

      Die Immobilie wurde vor 1999 nicht abgeschrieben, da Sie bis dahin eigengenutzt war. Von 1999 bis einschließlich 2004 konnten Abschreibungen vorgenommen werden. Du hast mir mitgeteilt, dass Einfamilienhäuser 50 Jahre abgeschrieben werden können.
      Ist der Rest der Abschreibung verfallen (die Jahre 1955 =Erbauungsjahr bis 1999) oder können für die Jahre vorher, in denen nicht abgeschrieben wurde noch zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden?

      Vielen Dank für Deine Hilfe, damit kann ich die untenstehende Aufgabe lösen!

      Gruß
      Franz


      Ja hallo erstmal, Abschreibungen von Immobilien ist ein schwieriges Thema. Aus
      diesem
      Grunde möchte ich mich mit Dir/Ihnen austauschen.

      Eine Immobilie wurde im Jahr 1999 durch Erbschaft erworben und
      renoviert. Das Einfamilienhaus selbst sei schon älter und
      wurde
      -sagen wir- vor 50 Jahren erbaut. Die Immobilie ist
      fremdgenutzt.
      Die Renovierungskosten betragen in diesem Beispiel 50.000
      Euro.

      1.Wielange können Abschreibungen vorgenommen werden und welche
      Abschreibungen? Können nur Renovierungskosten oder auch andere
      Erwerbskosten der Immobilie abgeschrieben werden? Ein Nachweis
      über
      die Baukosten sei in diesem Beispiel nicht vorhanden.
      Immobilien werden grundsätzlich über 50 Jahre abgeschrieben.
      Wenn diese 50 Jahre vorbei sind, gibt es mangels weiterer
      Anschaffungskosten keine Abscheibungsmöglichkeiten mehr,
      zumindest nicht für die Altbausubstanz. 2.Wie hoch und in welcher Höhe kann abgeschrieben werden?
      Ist meine Annahme korrekt, dass in diesem Fall nur die
      Renovierungskosten bis einschließlich 2004 abgeschrieben
      werden
      können oder dürfen noch weitere Abschreibungen vorgenommen
      werden?
      Wieso Renovierungskosten bis 2004?
      Diesen Schluß habe ich jetzt nicht verstanden.
      Entweder sind die Renovierungskosten sofort abzugsfähige
      Werbungkosten oder es ist nachträglicher Herstellungaufwand
      entstanden.
      3. Greift hier § 7 EStG/ 7b?
      Grundsätzlich greift § 7, aber der ist, wie oben beschrieben,
      schon abgelaufen.
      § 7b greift nicht, das war der Vorvorgänger der
      Eigenheimzulage.

      Bei Fragen fragen !

      Gruß

      petz

      • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Abschreibung von fremdgenutzten Immobilien

        Hallo Franz,

        "verfallen" ist das falsche Wort.

        Bei in dieser Zeit selbst genutzten Immobilien nennt man das fiktive AfA, da das Haus ja in dieser Zeit auch abgenutzt wurde.

        Nachholungen oder ähnliches gibt es daher nicht, die 50 Jahre sind vorbei.

        Ein Paradoxum am Rande:
        Wird das Haus verkauft, muss es der Käufer wieder über 50 Jahre abschreiben....

        Gruß

        Petz

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