[AO] Aufheben/Ändern Bescheid - neue Tatsachen?

Von: , Frage gestellt am Fr, 31. Mär 2006

Nochmal Hallo zusammen,

Folgender fall:
Es war nicht bekannt, dass bestimmte Kosten im Rahmen der Doppelten HH abgesetzt werden konnten.

Meine Frage:
Kann man dies für die Vorjahre noch gelten machen ?
a) indem es nachträglich für die Vorjahre gelten gemacht wird in 2005

oder

b)aufgrund AO 1977 § 173 Absatz (1) Satz 2.

Was ich eher selber für möglich halte.


Gruss
Börsenfan1968


AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen
neuer Tatsachen oder Beweismittel
§ 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AOEG
1977
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,

2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden w

    Servus Börsenfan,

    das wird nicht gehen: Neue Kenntnisse des StPfl, wie das EStG zu verstehen ist, zählen nicht zu den "neuen Tatsachen" - AEAO zu § 173 AO, 1.1.2.: "Keine Tatsachen i.S.d. § 173 (1) sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen (vgl. BFH v. 27.10.1992, BStBl. II 1993 S. 569). (...)."

    Auch § 175 (1) Satz 1 Nr.2 AO passt nicht, weil der Sachverhalt selber nicht rückwirkt, sondern bloß der Geistesblitz dazu.

    Falls ein Risiko besteht, daß künftig irgendwelche Änderungen zu Ungunsten des StPfl künftig stattfinden werden, sollten Belege und Argumentation zu dem doppelten HH trotzdem in Petto gehalten werden, weil in diesem Fall auch die Änderung zu Gunsten vorgenommen werden muß, bis zu dem Umfang, den die Änderung zu Ungunsten ausmacht - § 177 AO.

    Schöne Grüße




    MM

    • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

      Hallo,
      erstmal danke für die präzise Antwort.

      Wenn ich also die Ausführungen in der AEAO richtig verstanden habe,ist es deshalb nicht möglich, weil der Sachverhalt dem Steuerplichtigen bekannt war, er bloss nicht wusste, dass er diesen Sachverhalt hätte steuerlich geltend machen können.

      Anderst wäre also, wenn er garnix von dem Sachverhalt gewusst hätte, und ihm dieser erst jetzt bekannt geworden wäre , bzw mitgeteilt worden wäre.

      Stimmt das so ?


      Gruss
      Börsnefan1968 [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

        Hi,

        nein, neue Tatsachen aus dem § 173 AO beziehen sich immer nur aus Sicht des Finanzamts.

        Siehe AEAO zu § 173, Nr. 2.1.

        Dem Stpfl. wird nichts Neues bekannt, er kannte ja seine steuerlichen Angelegenheiten.

        Dass ihm erst später bewusst wird, dass man die steuerlich angeben kann, spielt keine Rolle :-(

        Gruß

        Petz

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

          Für das Finanzamt wären das in der Tat neue Tatsachen. Hier wäre jedoch zu prüfen, ob den Steuerbürger grobes Verschulden trifft. Hätte der Steuerbürger die Anleitung gelesen oder die Fragen auf Anlage N genau beantwortet, so hätte er nicht das Problem. Hier liegt grobes Verschulden des Steuerbürgers vor und deshalb keine Änderung möglich.
















          .

          • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

            Hallo Oerdiz,

            die Aussagen von Martin May waren schon sehr hilfreich, aber auf deine Aussage:

            Hätte der Steuerbürger die Anleitung gelesen oder die Fragen auf Anlage N genau beantwortet, so hätte er nicht das
            Problem.
            Sei mir nicht böse, auf die Aussagen musste ich schon sehr schmunzel.
            Anhand der Anleitung bzw Fragen der Anlage N kann man ganz gewiss nicht spezielle steuerliche Fragen klären bzw erkennen.
            Die Anleitung ist zwar für einen Anfänger hilfreich, aber im Prinzip nur für Standardfälle.

            Gruss
            Börsenfan1968

            • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

              Servus nochmal,

              obwohls nicht weiter hilft: Ich glaube, das ist ein zentrales Problem speziell des ESt-Rechtes hierzuland: Es hat seine zum Teil irrsinnige Komplexität (hab heute gehört, daß es - im internen Gebrauch der Verwaltung! - eine extra Anlage zu den ESt-Richtlinien gibt, in der man tabellenmäßig wenigstens versuchen kann, sich quasi mit der Machete eine Art Pfad durch den Abschreibungsdschungel bei Immobilien zu bahnen) aus dem Motiv, daß es halt für jeden nachprüfbar dem legendären Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung entsprechen muß, nebst aus Verfassungsrecht abgeleiteten ähnlich hehren Grundsätzen wie Steuergerechtigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz der Gesetzgebung usw.,: Aber jedes Detail dazu, das formgerecht irgendwie irgendwann mal öffentlich zugänglich war, darf als dem steuerpflichtigen Opfer bekannt vorausgesetzt werden.

              Das ist ungefähr wie Hardware kaufen: Wenn einer kein entsprechend spezialisierter Ingenieur ist, kann er eigentlich mit der angegebenen Spezifikation der Dinge, die da vor ihm stehen, gar nichts anfangen. Aber der Händler kann hinterher sagen: "Steht doch alles drauf, was willst Du denn?"

              Kurios in diesem Zusammenhang ist, daß weitgehend unabhängig von diesem Dschungel die Frage, ob und wie viel an Ertragsteuern ein Automobilhersteller aus Böblingen oder Sindelfingen oder sowas dieses Jahr gerne zahlen möchte, kurzerhand ministeriell auf dem Erlassweg geregelt wird: Wenn man dem sagt, es hätte mit grobem Verschulden zu tun, wenn man in D Autos bauen und dabei nicht pleite gehen will, heißt die Antwort ungefähr "Don't bother me - let's talk business now..." und eine Lösung wird trotz Gleichbehandlungsgrundsatz etc. gefunden, ganz ohne Legislative.

              Moral: Der Theo Heuss und Kollegen haben das gut gemeint mit der Verfassung, aber ich glaube, da ist stellenweise was nach hinten losgegangen.


              In diesem Sinne




              MM

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Re^7: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

              ???????

              wäre mal nett, wenn du näher erläuterst, was Du meinst. ich weiß ja, das das Steuerklima im Süden besser als im Westen ist...aber Steuerfestsetzung per Erlaß ist mit neu..oder meintest Du, Steuern wurden erlassen

              BTW: Meine Erfahrung ist, das BPs härter werden...

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^6: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

              Für die doppelte Haushaltsführung dürfte die Anleitung ausreichen.

              Meine Aussage bezog sich vielmehr auf BFH Entscheidungen:

              Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich
              gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteile vom 29. Juni 1984,
              BStBl II S. 693, und vom 10. August 1988, BStBl II 1989 S. 131).


              Dies und viele andere Urteile findet man im AEAO zum § 173. Sollte man mal nachschlagen.

              Vielleicht dürfen wir alle mal erfahren, was hier explizit nicht dem Steuerbürger bekannt war.



















              ,

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^7: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden

              Für die doppelte Haushaltsführung dürfte die Anleitung
              ausreichen.
              Sorry, aber auch dass kann man nicht so stehen lassen. Es stimmt einfach nicht. Allein schon die Tatsache, dass wegen der DHH unzählige Verfahren geführt wurden und noch anhängig sind macht dies deutlich. Meine Aussage bezog sich vielmehr auf BFH Entscheidungen:
              Dies und viele andere Urteile findet man im AEAO zum § 173.
              Sollte man mal nachschlagen.
              Tja, du sagst es "viele Urteile" , und Durchführungsbestimmungen etc.
              Niemand, aber auch niemand, kann dass alles lesen, geschweige denn behalten.
              Und die stehen nun wirklich nicht in dem "Leitfaden für die Steuererklärung", tja und viele sind verständlicherweise auch nicht Finanzbeamten bekannt. Vielleicht dürfen wir alle mal erfahren, was hier explizit
              nicht dem Steuerbürger bekannt war.
              Aber gerne:
              Das der "gewährte Geldwerte Vorteile" für die Wohnung am Arbeitsplatz (Arbeitgeber überlässt eigene Wohnung dem Mitarbeiter billiger) im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden kann.

              Gruss
              Börsenfan1968



















              ,



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