[EÜR] Kosten für Arbeitszimmer berechnen

Hallo,

gerade eine Diskussion gehabt über die Ansetzbarkeit von Kosten für das Arbeitszimmer in der eigenen (angemieteten) Privatwohnung im Rahmen der EÜR.

Vielleicht könnt Ihr mir hier bei einer Klärung helfen:

Angenommen, eine Person ist Selbständig, arbeitet fast ausschließlich von zuhause aus. Hierzu verwendet sie in der Wohnung mehrere Zimmer als reine Arbeits- und Archivzimmer.

Nach meinem Dafürhalten würde man das so berechnen:

Sämtliche Kosten der Wohnung (= Miete, Betriebskosten wie Heizung, Strom u.ä. falls separat, ggf. Versicherungen etc.pp.) zusammenrechnen. Dann die auf die Arbeitszimmer entfallenden qm durch die Gesamtzahl qm der Wohnung teilen und diesen Quotienten mit den Kosten multiplizieren. Bei 1.000€ Kosten im Monat und 40qm Arbeitszimmern von 100qm gesamt wären das 40/100*1000 = 400€ im Monat. Dieser Anteil von den Zahlungen würde dann in der EÜR als Aufwand für die Arbeitszimmer verbucht.

Nun kamen aber zwei Fragen auf:

Was ist, wenn die Wohnung mit auch wegen der großen Stellflächen in 2 Kellerräumen oder Dachspeicher angemietet wurde, und diese ausschließlich vom Selbständigen für den betrieblichen Kram genutzt werden? Würde sich das irgendwie erhöhend auf den Quotienten zur Berechnung des Kostenanteils auswirken?

Was ist mit einem Raum der als Arbeitsraum benutzt wird, ab und an werden abends oder für das Wochenende, wenn private Gäste erwartet werden, die Flipcharts, Beamer und Stühle rausgeräumt und das als erweitertes Wohnzimmer genutzt. Fällt dann die Berechnung dieses Raumes ganz flach oder muss das irgendwie zeitanteilig berechnet werden?

Vielen Dank schon jetzt für Tipps und Hinweise!

Viele Grüße
Frank

Hi !

Was ist, wenn die Wohnung mit auch wegen der großen
Stellflächen in 2 Kellerräumen oder Dachspeicher angemietet
wurde, und diese ausschließlich vom Selbständigen für den
betrieblichen Kram genutzt werden? Würde sich das irgendwie
erhöhend auf den Quotienten zur Berechnung des Kostenanteils
auswirken?

Zur Ermittlung des Anteils einfach mal hier lesen:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Was ist mit einem Raum der als Arbeitsraum benutzt wird, ab
und an werden abends oder für das Wochenende, wenn private
Gäste erwartet werden, die Flipcharts, Beamer und Stühle
rausgeräumt und das als erweitertes Wohnzimmer genutzt. Fällt
dann die Berechnung dieses Raumes ganz flach oder muss das
irgendwie zeitanteilig berechnet werden?

Ein Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine geringe Privatnutzung ist also zulässig. Hier kommt es daher auf den Einzelfall an. Wenn solche Übernachtungen höchstens ein mal im Quartal stattfinden, würde ich dies grade noch als untergeordente Privatnutzung ansehen. Ob Finanzamt und Rechtsprechung dies auch so sehen, weiß ich allerdings nicht.

BARUL76

Hallo Barul,

vielen Dank für Deine Antwort und die Infos!

Wenn ich die Recht verstanden habe, ist es doch so, dass ausschließlich die Wohnfläche herangezogen wird. Abstellräume ausserhalb der Wohnung sind davon nicht erfasst.

Die einzige Lösung in einem solchen Fall wäre wohl, die Abstellräume separat mit eigenem Mietvertrag rein für die berufliche Nutzung anzumieten - aber kaum ein Vermieter möchte so etwas mitmachen…

Viele Grüße
Frank

Hi !

Mein letzter Kenntnisstand bezüglich der Berechnungsverordnung war der, dass Keller- oder Dachräume nur mit der Hälfte der Raumfläche in die Gesamtfläche eingerechnet werden. Gebe aber zu, dass ich schon lange nicht mehr in die Verordnung gesehen habe.

Wenn die genannten Räume nicht direkt mit der Wohnung zusammenhängen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es sich nicht um „häusliche“ sondern um „außerhäusliche“ Arbeitszimmer handelt. Für diese gilt dann auch eine mögliche Abzugsbeschränkung nicht. So wie ich die Ausgangsfrage verstanden hatte, ist aber eine solche Abzugsbeschränkung hier gar nicht zu prüfen.

BARUL76

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