Ich habe mal eine kurze Frage zu einer Rechnung, die gestellt werden soll.
Angenommen ein Arbeitnehmer (AN) arbeitet zwei halbe Tage ohne Vertrag bei einer Firma (AG). AN hört auf und bietet AG an, eine Rechnung über den Betrag zu schreiben. AG verlangt, dass eine MwST in die Rechnung eingetragen wird.
Nun meine Frage: Bedarf es tatsächlich einen Eintrag der MwST?
Zusatz: Die Tätigkeit wäre auf Steuerkarte gewesen. AN ist allerdings in Besitz eines Gewerbescheins und von der Umsatzsteuer befreit.
Ist hier danach gefragt, wie Schwarzarbeit korrekt abgerechnet wird? Die Frgae, ob man selbständig tätig war oder nicht, ist grundsätzlich keine Verhandlungsmasse…
Ist hier danach gefragt, wie Schwarzarbeit korrekt abgerechnet
wird? Die Frgae, ob man selbständig tätig war oder nicht, ist
grundsätzlich keine Verhandlungsmasse…
Nein, das steht nicht zur Diskussion.
Sollte nur darstellen, dass bei Erstellen der Rechnungen bei selbständigen Tätigkeiten von AN keine USt angegeben wird. Das hat mit dem Job selbst nichts zu tun. Nur zur Info.(Vielleicht war das missverständlich.)
AN kam die Forderung nach der MwSt nur komisch vor, da AN und AG sich nicht gerade nett voneinander verabschiedet haben.
AN hat ebenso das Gefühl, dass AG leichten Schabernack im Sinn hat …
ich gehe davon aus, daß die SV-rechtliche Seite geklärt ist und nicht mehr beleuchtet werden muß.
Zur steuerrechtlichen Seite: Der Begriff „Schwarzarbeit“ ist in diesem Zusammenhang IMHO Unfug. Falls die Tätigkeit steuerlich als nichtselbständig zu qualifizieren ist, besteht ein Risiko nur für den Auftraggeber und nur bis zur Veranlagung des Auftragnehmers. Sobald die ESt auf die Leistung veranlagt ist, ists ganz egal, ob LSt einbehalten worden ist oder nicht.
Betreffend die eigentliche Frage nach der USt: Kleinunternehmer ist Kleinunternehmer, und sein Unternehmen umfasst seine gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Eine Option zur Regelbesteuerung für einzelne Umsätze oder einzelne Teile der Tätigkeit ist nicht möglich.
Im vorliegenden Fall muss freilich geprüft werden, ob durch die in Frage stehende Rechnung die Umsatzgrenzen aus § 19(1) UStG überschritten werden.
Wenn der Kleinunternehmer USt unberechtigt ausweist, muß er diese USt abführen. Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu.
AN hat ebenso das Gefühl, dass AG leichten Schabernack im
Sinn hat …
Die Erklärung ist in der Regel harmloser:
Viele (sture) Buchhalter haben immer noch nicht verstanden, dass es die Kleinunternehmerregelung gibt und dass dann eben keine MwSt auf der Rechnung steht.
Eine Begründung auf die Rechnung schreiben „Diese Rechnung ist gemäß § 19 (1) UStG umsatzsteuerbefreit.“ und gut ist.
Porto oder Leistungen der Kommune werden ja schließlich auch ohne MwSt bezahlt.
AG verlangt, dass eine MwST in die Rechnung eingetragen wird.
Er kann es nicht verlangen. Ein Kleinunternehmer, ein Arzt oder ein Verein darf(!) keine MwSt auf die Rechnung schreiben.
Der AG hätte auch keinen Vorteil, wenn noch zusätzlich MwSt auf die Rechnung käme. Die Rechnung würde zunächst nur teurer und er bekäme die Steuer per Vorsteuerabzug vom FA wieder.
AN hat ebenso das Gefühl, dass AG leichten Schabernack im
Sinn hat …
Er hätte gern, dass AN weniger Netto auf die Rechnung schreibt und dass der AN dann die MwSt berappt.
Darf AN aber wie schon gesagt nicht, wenn er Kleinunternehmer ist. *fett grins*