Hallo Steuerfüchse,
ein Unternehmer in D ansässig erbringt eine normale sonstige Leistung nach 3a Abs 1 UStG an einen in Irland ansässigen Unternehmer.
Ort der sonstigen Leistung liegt nach 3a (1) im Inland, somit steuerbar und da nicht im § 4 UStG erwähnt auch steuerpflichtig.
Nun ist der Ire der Meinung das hier der dt. § 13b UStG und Umwälzung der Steuerschuldnerschaft greift. 13b greift meines Erachtens jedoch nur wenn ich als im Inland ansässiger Unternehmer die Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers beziehe, jedoch nicht wenn ich selbst eine Leistung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbringe. Einzig im Falle einer Katalogleistung nach 3a (4) würde sich der Ort der sonstigen Leistung ins Ausland verlagern und somit nach dt. Steuerrecht nicht steuerbar sein.
Was nun richtig? 16 % oder ohne USt nach 13b?!?
Besten Dank für Eure Hilfe.
Grüsse
Alex
Servus Alex,
es wäre gut zu wissen, um welche Leistung es genau geht.
Es gibt schon 13b-Fälle, die nicht von Inland/Ausland abhängen: § 13b Abs. 1 Satz 1 Nrn 2-4 UStG.
Schöne Grüße
MM
Servus Alex,
es wäre gut zu wissen, um welche Leistung es genau geht.
Hallo Martin,
es geht um Raumüberlassung (Lagerung, Vewaltung und Aufbewahrung von Gütern). Dies fällt gem. R 81 (2) Nr. 5 UStR nicht in den Bereich des Grundstücksumsatzes und stellt daher für den Unternehmer, da in keine andere Kategorie einordenbar eine normale sonstige Leistung nach 3a (1) UStG dar.
M.E. greift der 13b Nr. 1 hier nicht.
Besten Dank.
Gruß
Alex
Ich glaub ich habs.
Lt. Schmidt Kommentar gilt die Umwälzung der Steuerschuldnerschaft nach 13b bei sonstigen Leistungen an/von im Ausland ansässiger Unternehmer nur in den Fällen des § 3a (2) Nr. 1, Nr. 3 a u. c sowie bei Katalogleistungen nach § 3a (4) UStG.
Also „fast“ so wie ichs mir gedacht hab.
Grüsse
Alex
Hallo Alex,
Voorsicht!
Dieses
es geht um Raumüberlassung (Lagerung, Vewaltung und
Aufbewahrung von Gütern). Dies fällt gem. R 81 (2) Nr. 5 UStR
nicht in den Bereich des Grundstücksumsatzes
bezieht sich auf die Abgrenzung von steuerbefreiten Umsätzen aus Vermietung etc. von Verträgen „besonderer Art“.
Der „Zusammenhang mit einem Grundstück“ im 3a II Nr 1 UStG ist viel weiter gefasst, dazu auch A 34 III UStR.
Ort der Leistung also dort, wo die Lagerhalle steht. Wenns z.B. Irland ist, dann Irland: Wo es etwas 13b-artiges gibt, das aber nicht unbedingt so funktionieren muss wie der deutsche 13b UStG. Die sechste EWG-Richtlinie lässt da Spielraum.
Wenn der Lagerraum in Deutschland ist, darf man 13b UStG vergessen. Aber wenn er wo anders steht, sollte dem nochmal nachgespürt werden.
Schöne Grüße
MM
Wenn der Lagerraum in Deutschland ist, darf man 13b UStG
vergessen. Aber wenn er wo anders steht, sollte dem nochmal
nachgespürt werden.
Auch wenn wir aufs gleiche Endergebnis kommen, ich meine trotzdem das es kein Grundstücksumsatz ist da die Raumüberlassung wegen der ganzen anderen Leistungen die erbracht werden von untergeordneter Rolle ist.
So oder so… 13b ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Besten Dank und Grüsse
Alex