Als Hausfrau und Mutter genießt Person A die Vorteile, Zeit frei einteilen zu können… und das will sie nutzen, um eine Dienstleistung (kreativer Art) quasi nebenbei anlaufen zu lassen.
Sie ist weder im Mutterschutz, noch in der Erziehungsurlaubszeit, bezieht keinerlei anderes Einkommen und ist versichert über ihren Ehemann.
Die Tätigkeit soll lediglich 1 bis 2x im Monat stattfinden und der erwirtschaftete Betrag wird etwa um 200 Euro liegen.
Wie wird dieses Geld versteuert?
Person A stellt für ihre Tätigkeit Rechnungen aus. Müssen diese Mehrwertsteuer enthalten?
[USt] Wie versteuert man eine Honorartätigkeit???
Hallo Claudia,
der Schlüssel heißt hier „Kleinunternehmerbesteuerung“, Näheres dazu findet man in § 19 (1) UStG.
Bei Unternehmern, die die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird keine USt erhoben. Sie darf auch nicht auf Rechnungen ausgewiesen werden.
Kleinunternehmer können zur Regelbesteuerung optieren. Dann müssen sie USt ausweisen.
Die bereits gestellte Frage, welche Tätigkeit dort genau ausgefühjrt wird, ist für die EInordnung bei der Einkommensteuer von Bedeutung. Diese Einordnung wirkt sich dann üblicherweise auch auf die Gewerbesteuer aus. Die Erbringung von Dienstleistungen kann:
entweder eine gewerbliche Tätigkeit
oder eine f´reiberufliche Tätigkeit
sein. Hier kann aber nicht nach eigenem Ermessen entschieden werden, sondern es sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Auswirkungen darauf, wie der Gewinn zu ermitteln ist, ergibt sich aus der Zuordnung zu einer dieser Tätigkeiten nur in den seltensten Fällen. Ab einem „Gewinn“ von € 24.500,00 fällt dann aber bei gewerblicher Tätigkeit Gewerbesteuer an. Es wird daher meist versucht, eine freiberufliche Tätigkeit zu haben.
In dem vorgelegten Fall scheint aber bei Einnahmen von € 200,00 monatlich die Frage nach der Zuordnung keine wirkliche Rolle zu spielen. Und auch die übrigen Konsequenzen, die sich möglicherweise aus einer gewerblichen Tätigkeit ergeben können (Buchführungspflicht = Bilanz) sind auf der Grundlage des genannten Betrages nicht relevant.
In beiden Fällen wäre der Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuß-Rechnung (EÜR) zu ermitteln. Bei den oben genannten Beträgen kann man hier wählen, ob man das Formular des Finanzamtes (Anlage EÜR) nutzt oder ob man seine eigene Gliederung macht. Den so ermittelten Betrag überträgt man in die Anlage GSE, welche man zusammen mit dem Rest der Steuererklärung abgibt.
Zum umsatzsteuerliche Teil hatte MM ja bereits vorgetragen, dass hier wahrscheinlich die Kleinunternehmerregelung vorteilhaft ist, wenn keine größeren Anschaffungen notwendig/geplant sind. Es darf daher in den auszustellenden Rechungen keine Umsatzsteuer enthalten sein. Dafür muss ein Satz wie „wegen der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen“ auf den Rechnungen auftauchen.
Auch die von anderen Unternehmen in deren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern darf sich bei der Anwendung der KU-Regelung nicht als Vorsteuer gezogen werden.
Oh Mann, DANKE!!!
Das ist ja mal eine richtig genial aufgebaute Seite, die alle Fragen (zumindest meine:smile:) beantwortet! Nochmals vielen Dank für den Tip!!!