der stpfl. A kauft im sommer 2005 ein renovierungsbedürftiges fachwerkhaus und möchte dafür die eigenheimzulage beantragen
er zieht mit seiner familie im september 2005 in dieses haus ein, und nach A:3 tagen/ B: 3 wochen/ C: 6 wochen wieder aus, um das haus zu sanieren
während der ca. 9 monate andauernden sanierungsphase wohnt er mit seiner familie unentgeltlich bei der mutter nebenan und zieht dann nach abschluss der arbeiten im sommer 2006 in das haus zurück
er zieht mit seiner familie im september 2005 in dieses haus
ein, und nach A:3 tagen/ B: 3 wochen/ C: 6 wochen wieder aus,
um das haus zu sanieren
Hallo,
das Jahr 2005 ist m.E. futsch, weil A, B und C nur auf dem Papier stehen und wohl niemand tatsächlich in dem Haus wohnte… (vermute ich mal). Der Antragsteller sollte sich mit 7 Jahren zufrieden geben und nicht auf Steuerhinterziehung wegen objektiv falscher Aussagen setzen…
es könnte doch tatsächlich der fall sein, dass man eine gewisse zeit selbst nutzt, und dann feststellt, dass das haus aus baumängeln begründet nicht bewohnbar ist, oder dass eine sanierung, die erst später geplant war aus wirtschaftlichen gründen vorgezogen wird - ist m.e. eine sache der argumentation, und nicht unbedingt sofort in den bereich der steuerhinterziehung anzusiedeln…
gruß inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
klar, wenn man Argumente dafür hat, ist das okay. Aber wenn im Nachbarhaus die Schwiegereltern wohnen, ggf. die „Bruchbude“ den Schwiegereltern gehörte ist es höchstgradig unglaubwürdig zu sagen: „wir wussten nicht das es unbewohnbar ist“…
§§ 3 und 4 EHZG und die Kommentierung geben hier wohl Aufschluss. Beginn des 8-jährigen Förderzeitraums ist bei Anschaffung das Jahr, in dem Nutzen und Lasten übergehen. Als zweite Voraussetzung für den Erhalt der EHZ definiert § 4 die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“. In BMF-Schreiben und Kommentierung ist dann zu finden, dass das Bewohnen für einen Teil des Jahres schon genügt, um den Anspruch zu erwerben.
Aber wie showbee schon andeutete: Sind keine außersteuerlichen Argumente für die Handlungsweise erkennbar, könnte per § 42 AO das eine Jahr auch noch ziemlich schnell gecancelt werden.