[HB] Muß ein eingetragener Kfm. (e.K.) bilanzieren

Hallo,

folgende Fragestellung möchte ich gerne zur Diskussion stellen:

Muß ein eingetragener Kaufmann (e.K.) generell bilanzieren oder hat er bei geringem Geschäftsumfang auch die Möglichkeit, seinen Erfolg mittels Einnahme-Überschußrechnung (§ 4.3 EStG) zu ermitteln?

Weiterhin wäre interessant, ob ein eingetragener Kaufmann seine Bilanz bzw. sein Geschäftsergebnis öffentlich publizieren muß (ähnlich den Vorgaben für Kap.-Gesellschaften)?

Für Antworten -insbesondere mit Hinweisen zu den entsprechenden Gesetzen- bin ich sehr dankbar!

Hallo,

folgende Fragestellung möchte ich gerne zur Diskussion
stellen:

Muß ein eingetragener Kaufmann (e.K.) generell bilanzieren
oder hat er bei geringem Geschäftsumfang auch die Möglichkeit,
seinen Erfolg mittels Einnahme-Überschußrechnung (§ 4.3 EStG)
zu ermitteln?

Der e.K. hat nach § 140 AO eine Bilanz aufzustellen. Eine EÜR kommt nicht in Betracht.

Weiterhin wäre interessant, ob ein eingetragener Kaufmann
seine Bilanz bzw. sein Geschäftsergebnis öffentlich
publizieren muß (ähnlich den Vorgaben für
Kap.-Gesellschaften)?

Nein, eine Publizitätspflicht gibt es nicht.

Gruß
Sven

Hi !

Das HGB sieht in seinen ersten Paragrafen vor, wer sich an dieses zu halten hat.
Nach § 1 HGB ist jemand Kaufmann, der „einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat“. Liegt ein solcher Geschäftsbetrieb nicht vor und man läßt sich dennoch im Handelsregister eintragen, ist man ein „Kannkaufmann“ gem. § 2 HGB. Durch die Eintragung (durch diese wird man erst zum e.K.) unterwirft man sich also den Pflichten des HGB und somit auch der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung + Anhang + mglw. Lagebericht §§ 238 ff HGB). Ein e.K. hat damit zwingend eine Handelsbilanz aufzustellen.

Diese Handelsbilanz ist über den § 5 EStG dann für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Zum Teil müssen die handelsbilanziellen Werte in einer so genannten Überleitungsrechnung an die steuerlichen Ermittlungsmethoden angepasst werden.

Zur Offenlegung von Bilanzen läßt sich im HGB in den § 325 ff einiges finden. Hier ist jedoch ausschließlich von KapGes die Rede. Weder ein e.K. noch eine PersGes ist daher verpflichtet, den Jahresabschluss offen zu legen.

BARUL76

.

klitzekleine Anmerkung:

Weder ein e.K. noch eine PersGes ist daher verpflichtet,
den Jahresabschluss offen zu legen.

Hallo Barul,

klitzekleine Ausnahme (aber wichtig): kapitalistisch verfasste Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) sind aber Publizitätspflichtig.

Mfg vom

showbee