[ESt,USt,EÜR] Sponsoring, Mäzentum bei Künstlern

Hallo,

eine Künstlerin könnte evtl. gesponsort werden, damit sie weiterhin arbeiten kann. Sind Sponsor-Gelder (oder Mäzen-Unterstützung) steuerpflichtig?

Vielen Dank für Antwort!
lynnlynn

[ESt,EÜR,USt] Sponsoring bei Künstlern
Hi !

Mit dieser Frage werden insgesamt wohl 3 große Problemkeise angesprochen. Dies sind

  • Einkommensteuer
  • Gewinnermittlung
  • Umsatzsteuer.
  1. Einkommensteuer
    Künstler üben nach der Regelung des EStG einen freien Beruf aus, fallen also in den Bereich der „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 18 EStG). Sie haben daher regelmäßig ihren Gewinn (kann auch negativ sein) zu ermitteln und mit einer Steuererklärung beim Finanzamt zu melden.

Einkommensteuer ist aber erst dann zu zahlen, wenn der Gewinn abzüglicher Sonderausgaben (Zahlungen an die KSK [KünsterSozialKasse] und anderes) und außergewöhnliche Belastungen, also das „zu versteuernde Einkommen“ mehr als € 7.664,00 beträgt.

In der Fachliteratur wird üblicherweise davon ausgegangen, dass Künstler vor allem in der Anfangsteit ihres Schaffens steuerliche Verluste erwirtschaften. Diese sollten auch dem Finanzamt mitgeteilt werden, da diese mit späteren Gewinnen verrechnet werden können und so die Steierlast mindern helfen.

  1. Gewinnermittlung
    Grundsätzlich stehen dem Künstler 3 Möglichkeiten der Gewinnermittlung zu. Dies sind:
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG)
  • Schätzung (Betriebsausgabenpauschale H 143 EStH)
  • Einnahmen-Überschuß-Rechnung (EÜR § 4 Abs. 3 EStG)

In den seltensten Fällen dürfte wohl für einen Künstler eine Bilanz aufgestellt werden, da dies einiges an Fachwissen voraussetzt. Diese Möglichkeit möchte ich daher nicht beleuchten.

Die Schätzung bzw. der Ansatz der Betriebsausgabenpauschale ist wohl die einfachste Methode, aber steuerlich nicht immer die Günstigste. Ein Künstler könnte durch die Pauschale einfach 25% seiner Betriebseinnahmen höchstens jedoch € 614,00 pro Jahr als Ausgaben ansetzen. Wenn also die Ausgaben unter € 614,00 liegen, empfiehlt sich diese Methode.

In den meisten Fällen dürfte aber wohl die EÜR als Gewinnermittlungsmethode herangezogen werden. Betragen die Einnahmen mehr als € 17.500,00 jährlich, so ist die Gewinnermittlung zwingend in der Anlage EÜR (Vordruck vom Finanzamt) abzugeben. In allen anderen Fällen kann die Aufstellung nach eigenen Vorstellungen erfolgen. Es hat sich jedoch durchgesetzt, dass in der Aufstellung zuerst die Einnahmen stehen und dann nach Kostenarten (Telefon, Material, Fahrten,…) die Ausgaben aufgelistet werden.
Zu den Einnahmen gehören nach § 8 EStG „alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und em Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart … zufließen.“ Die angefragten Sponsoren-/Mäzengelder sind als Einnahmen zu erfassen, da sie wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben. Im Katalog des § 3 EStG sind sie auch nicht als steuerfreie Einnahmen aufgeführt. Sie sind also voll anzustezen.

  1. Umsatzsteuer
    Der Künstler ist umsatzsteuerlich als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen. Werden daher Leistungen (Lieferungen [Bilder, Skulpturen,…] oder sonstige Leistungen [Schauspiel, Gesang,…]) im Inland erbracht, so sind diese Leistungen steuerbar. Ob die Leistungen tatsächlich im Inland erbracht werden, ist bei der umsatzsteuerlichen Prüfung eine der aufwändigsten Prüfungen. Ich gehe im Folgenden einfach mal davon aus, dass sowohl der Künstler als auch der Mäzen im Inland sind und die Leistung ebenfalls im Inland erbracht wird.
    Damit wären sämtliche Punkte:
  • Leistung
  • eines Unternehmers
  • im Rahmen seines Unternehmers
  • gegen Entgelt
  • im Inland
    erfüllt und ein steuerbarer Umsatz liegt vor. Als nächstes ist zu prüfen, ob der Umsatz auch steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Hierzu wird der § 4 UStG befragt. In der Nummer 20 findet sich für bestimmte künstlerischen Leistungen (Theater, Gesang, und ähnliches) eine Steuerbefreiung. Ich gehe einfach mal davon aus, dass diese hier nicht zutrifft und komme daher zu dem Ergebnis, dass die Sponsorengelder steuerpflichtig sind.

Als vorletztes ist zu prüfen, ob der volle USt-Satz (16%) oder der ermäßigte USt-Satz (7%) anzuwenden ist. In § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG finden sich ein paar künstlerische Leistungen, die ermäßigt besteuert werden können. Daneben ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage zum UStG aus den Nr. 49 und 53 eine mögliche Ermäßigung auf 7%. Ist auch hier nichts zu finden, ist ein Steuersatz von 16% anzuwenden.

Als letztes wird üblicherweise geprüft, ob die Kleinunternehmer-Regelung (KU) Anwednung finden kann. Betragen sämtliche Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit pro Kalenderjahr weniger als € 17.500,00 so kann die KU-Regelung angewendet werden. Man braucht dann in seinen Rechnungen keine USt auszuweisen, kann im gegenzug aus den Eingangsrechnungen aber auch keine Vorsteuer ziehen.
Für jemanden, der sich sowieso nicht so viel mit Steuern beschäftigen möchte, ist dies meist (vom zeitlichen Aufwand her) eine sehr gute Möglichkeit. Ob es in jedem Fall die steuerlich beste Möglichkeit ist, bleibt dahingestellt.

Hoffe, als Einstieg in das Thema genügt dies.

BARUL76

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Vielen, vielen Dank!

Gruss Lynn