Werbungskosten bei gelegentlichen Vermittlungen?

Hallo,

Ich habe eine Frage zu folgender Situation:

  • Auszubildender zum Versicherungskaufmann ist für einen Zeitraum von 2 Monaten im Außendienst eingesetzt und erhält für die Vermittlung von Versicherungen auch Provision. Die Provision wurde vom AG noch nicht versteuert.

Während der Zeit im Außendienst entstanden Werbungskosten (Fahrtkosten nur teilweise, da vom AG mit 0,25 €/km erstattet; Abwesenheit von sonstiger Arbeitsstätte 8h)

Wo könnten die Werbungskosten geltend gemacht werden? In der Anlage SO oder in Anlage N?
Ansonsten fallen noch Werbungskosten für die Berufsschule (Fahrtkosten und Abwesenheit 24h) an. Könnten beide Werbungskosten zusammen gerechnet werden um über den Pauschbetrag (920€?) zu kommen, oder müssen diese getrennt betrachtet werden?

Vielen Dank für Antworten.

Hallo,

der Azubi sollte die Vermittlungsprovisionen in Zeilen 9 und 11 der Anlage SO eintragen, die dazu gehörigen Werbungskosten in Zeile 12:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14266088_L2…

Die Fahrten zur Berufsschule haben damit nichts zu tun, das muss man fein säuberlich trennen.

Gruß

Petz

Wie Bitte?
Hi !

Der Link funktionier bei mir nicht. Keine Ahnung wieso. Kann daher nicht zu dem Inhalt Stellung nehmen.

ABER:
Die Vergütung, egal wie sie auch immer genannt wird, ist Arbeitslohn respektive Ausbildungsvergütung. Dies ergibt sich bereits aus § 2 LoStDV.

Hier fließen einem Azubi im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses Vergütungen zu. Es wird daher nicht danach geguckt, ob hier eine gewerbliche Vermittlung vorliegt (wie sollte dies bei einem Arbeitnehmer/Azubi auch sein?) oder gar eine Leistung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG (der zuerst die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart vorsieht).

Es sind daher auch die „Vermittlungsprovisionen“ als Arbeitslohn/Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen, wenn hierfür kein gesonderter Vertrag geschlossen wurde.

BARUL76

.

Was denn nun ?
Hier widerspricht sich der Autor aber nun selbst:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Habe ich irgendwo geschrieben, dass es nicht grundsätzlich Arbeitslohn ist ?

Da der Azubi aber weiß, dass es nicht lohnversteuert wurde, tut er gut daran, es in seiner Steuererklärung nachzuerklären.

Und genau das am besten auf der Anlage SO.

Und warum ?

Weil § 22 auch für gelegentliche Vermittlungen zutreffend ist, unabhängig (!) von einer anderen Einkunftsart.

Hi !

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Um noch mal aus dem Leitsatz zu zitieren, liegt eine andere Einkunftsart soweit vor,

als die Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten
aus dem Dienstvertrag gehört.

Und genau das habe ich oben geschrieben. Sollte die Vermittlung auf der Grundlage eines separaten Vertrages erfolgt sein, dann gehört sie nicht zum Arbeitslohn. Wie mir aber aus meiner eigenen Erfahrung bekannt ist, wird mit den Azubis kein gesonderter Vertrag für die Vermittlung geschlossen. Die Provision fließt somit originär aus dem Ausbildungsvertrag zu.
Und damit ist es Arbeitslohn.

Habe ich irgendwo geschrieben, dass es nicht grundsätzlich
Arbeitslohn ist ?

Jein. Denn durch den Hinweis, dass es in die Anlage SO soll, wird impliziert, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt. Dies ist aber (Voraussetzung nur ein Arbeits-/Ausbildungsvertrag) hier nicht der Fall.

Da der Azubi aber weiß, dass es nicht lohnversteuert wurde,
tut er gut daran, es in seiner Steuererklärung nachzuerklären.

Und genau das am besten auf der Anlage SO.

Seit wann wird denn Arbeitslohn in der Anlage SO erklärt? Wenn ein Azubi Arbeitslohnerhalten hat, der bisher nicht versteuert wurde, dann gehört dieser trotzdem in die Anlage N! Für diese Einkunftsart wurde sie nämlich konzipiert.

Und warum ?

Weil § 22 auch für gelegentliche Vermittlungen zutreffend ist,
unabhängig (!) von einer anderen Einkunftsart.

In meinem § 22 EStG steht: „3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören , z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen, …“

Die Provisionen gehören aber nun einmal zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind daher in vollem Umfang in der Anlage N zu erfassen.

Sollte allerdings mit dem Azubi ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden sein, werden die Vermittlungsleistungen wohl auch eher dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sein als den Sonstigen Einkünften.

BARUL76

Die Frage ist, ob es überhaupt Arbeitslohn sein kann. Wenn er sich in Ausbildung befindet, darf er doch rein beruflich noch nicht tätig werden. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet evtl. nicht das Abschließen von Versicherungen. Deshalb könnte man schon denken, dass diese Vermittlung nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Nach der Ausbildung wäre die Sachlage anders.

.

Hallo,

deinen theoretischen Ausführungen habe ich nicht widersprochen.

Aber es nun mal nicht lohnversteuert worden.

Aus diesem „Stadium“ sind wir heraus.

Nun die praktische Seite:
Gewerbebetrieb kommt vermutlich nicht in Frage, wegen fehlender Nachhaltigkeit.

Aus praktischen (!) Gründen ist daher zu empfehlen, dies als sonstige Einkünfte zu erklären.
Zum einen kommt er damit seiner Erklärungspflicht nach, zum anderen kann er auf der Anlage klar und verständlich für jeden Finanzbeamten erläutern, welche Einkünfte er nacherklärt.
Das hätte zudem den Vorteil, dass sich die Werbungskosten voll auswirken und nicht bis zum Erreichen der 920 €-Grenze „verfallen“.

Übrigens: „Mein“ § 22 EStG sieht genau so aus wie deiner…

der Petz