Hi !
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Um noch mal aus dem Leitsatz zu zitieren, liegt eine andere Einkunftsart soweit vor,
als die Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten
aus dem Dienstvertrag gehört.
Und genau das habe ich oben geschrieben. Sollte die Vermittlung auf der Grundlage eines separaten Vertrages erfolgt sein, dann gehört sie nicht zum Arbeitslohn. Wie mir aber aus meiner eigenen Erfahrung bekannt ist, wird mit den Azubis kein gesonderter Vertrag für die Vermittlung geschlossen. Die Provision fließt somit originär aus dem Ausbildungsvertrag zu.
Und damit ist es Arbeitslohn.
Habe ich irgendwo geschrieben, dass es nicht grundsätzlich
Arbeitslohn ist ?
Jein. Denn durch den Hinweis, dass es in die Anlage SO soll, wird impliziert, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt. Dies ist aber (Voraussetzung nur ein Arbeits-/Ausbildungsvertrag) hier nicht der Fall.
Da der Azubi aber weiß, dass es nicht lohnversteuert wurde,
tut er gut daran, es in seiner Steuererklärung nachzuerklären.
Und genau das am besten auf der Anlage SO.
Seit wann wird denn Arbeitslohn in der Anlage SO erklärt? Wenn ein Azubi Arbeitslohnerhalten hat, der bisher nicht versteuert wurde, dann gehört dieser trotzdem in die Anlage N! Für diese Einkunftsart wurde sie nämlich konzipiert.
Und warum ?
Weil § 22 auch für gelegentliche Vermittlungen zutreffend ist,
unabhängig (!) von einer anderen Einkunftsart.
In meinem § 22 EStG steht: „3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören , z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen, …“
Die Provisionen gehören aber nun einmal zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind daher in vollem Umfang in der Anlage N zu erfassen.
Sollte allerdings mit dem Azubi ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden sein, werden die Vermittlungsleistungen wohl auch eher dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sein als den Sonstigen Einkünften.
BARUL76