Hallo,
Fiktive Situation:
Jemand sitzt gerade über seiner Steuererklärung und grübelt über das Thema Fortbildungskosten …
Dieser Jemand hat eine Fortbildung gemacht und dafür vom Staat einen Zuschuss erhalten. Jetzt weiss dieser Jemand nicht, ob er diesen Zuschuss von den Gesamtkosten der Fortbildung abziehen muss!?
Im Steuerprogramm dieses Jemands gibt es ein Formularfeld in das man „steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers und andere Zuschüsse …“ eintragen kann. Dieser Betrag wird dann von den Weiterbildungskosten abgezogen. Auf dem Ausdruck fürs Finanzamt steht aber nur „Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers“ … und nix von „staatlichen Zuschüssen“ o.ä. und man kann das auch nicht abändern.
Könnte Jemand:wink: was zu sagen?
Gruß, Irgendjemand
(Hab ichs jetzt richtig gemacht oder macht man sich immer noch strafbar wen man konstruktiv drauf antwortet?)
Servus Ralf,
doll ists noch nicht mit der Abstraktion des Falls, aber seisdrum: Die A**karte ziehen die, die antworten, und auch die Betreiber des Forums - insofern ists ziemlich freundlich, da ein bissel acht zu geben.
Wieauchimmer: Was ein Steuerpflichtiger nicht selbst trägt, kann bei ihm keine Werbungskosten ausmachen. Unabhängig davon, von wem der Zuschuss kommt und ob der Zuschuss steuerpflichtig ist oder nicht. Nur das kann in Ansatz gebracht werden, was nach Zuschuss „netto“ am StPfl hängen bleibt.
Was anderes ists, wenn z.B. der wohlmeinende Onkel aus Amerika seinem vielversprechenden Neffen etwas überweist und dazu sagt: „Damit Du mal ne anständige Fortbildung machen kannst.“ - In dem Moment, wo das nicht Bedingung für die Zuwendung ist, und wo der StPfl frei über den Betrag verfügen kann, hat er selber die Aufwendungen getragen, die er damit finanziert hat.
Schöne Grüße
MM
Hi !
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es sich um einen echten Zuschuss oder nur um ein Darlehen handelt. Im Rahmen des BaFöG ist bekannt, dass es einen Teil Zuschuss und einen Teil Darlehen gibt. Der Zuschuss mindert die ansatzbaren Kosten während sich weder Erhalt noch Rückzahlung (außer die Zinsen) des Darlehens steuerlich auswirken.
BARUL76