[ESt] 1%-Regel geschenktes Kfz ohne Fahrtenbuch?

Hallo,

ich habe leider keine hinreichenden Infos zur Frage gefunden, ob

  1. die 1%-Regelung bei einem geschenkten Kfz (alle lfd. Kosten werden getragen), das über 50% betrieblich genutzt wird, zulässig ist, und

  2. wenn ja, inwiefern der fehlende VSt-Abzug von den AK berücksichtigt wird.

Ich bin der Meinung, hier scheidet die 1%-Regelung aus und es müsste ein Fahrtenbuch her.
Das gibt es jedoch nicht, wonach wieder Punkt 1 relevant wäre, dessen Anwendung jedoch (zumindest bei 20%-iger Kürzung bzgl. der nicht mit VSt belasteten Kosten) zu recht „unzutreffenden Ergebnissen“ führt.

Ich hoffe, mir kann hier jemand helfen.
Vielen Dank vorab…

Gruß
Gündi

  1. die 1%-Regelung bei einem geschenkten Kfz (alle lfd. Kosten
    werden getragen), das über 50% betrieblich genutzt wird,
    zulässig ist, und

Hallo,

1% Regel ist möglich.

  1. wenn ja, inwiefern der fehlende VSt-Abzug von den AK
    berücksichtigt wird.

Gar nicht. Die 1% ist eine Pauschalierung, hier wird immer vom Bruttolistenpreis ausgegangen. Ein „entgangenen Vorsteuerabzug“ kann man nicht geltend machen, so wie man ja auch keine „entgangenen Einkünfte“ extra mindernd ansetzen könnte…

Fahrtenbuch führt immer zu exakten Ergebnissen. Auch wenn 1% zu „unzutreffenden“ Ergebnissen kommt, sind diese okay, weil gesetzlich bestimmt. Wer die „unzulänglichkeiten“ der 1% Pauschalierung vermeiden will, der muss Fahrtenbuch führen.

Gruß vom

showbee

[USt] 1%-Regel geschenktes Kfz ohne Fahrtenbuch?
Hi !

Grundsätzlich wurden da in der Vergangenheit wohl zwei Bereiche durcheinander gewürfelt. Es ist zum einen die Betrachtung bei der Einkommensteuer und zum Anderen die Betrachtung bei der Umsatzsteuer.

  1. Einkommensteuer
    Wie showbee schon ausgeführt hat, ist unabhängig von den tasächlich angefallenen Anschaffungskosten IMMER 1% des Listenpreises … (siehe Gesetz) pro Monat der Privatnutzung anzustezen. Auch bei geschenkten Fahrzeugen.

  2. Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuer kannte früher die Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, die jetzt „einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellte Vorgänge“ heißen.
    Auf diese „Entnahmen“ ist also auch noch die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Wie hoch diese Entnahme ist, darf NICHT (so zumindest der BFH) an der einkommensteuerlichen 1%-Regel festgemacht werden. Es sind daher die mit Vorsteuer belasteten Kosten getrennt zu ermitteln und ein privater Nutzungsanteil auf diese als umsatzsteuerpflichtige Entnahme anzusetzen.
    Der Nettobetrag dieser Entnahme mindert die einkommensteuerliche 1%-Regel auf den Betrag der als umsatzsteuerfreie Entnahme zu behandeln ist.

Beispiel:
Kfz-Listenpreis € 20.000
Kosten:
1.000 Steuern
1.000 Versicherung
8.000 Sprit, Reparatur (Netto, also Vorsteuer gezogen)
Nutzungsanteil privat: 25%

Einkommensteuer:
20.000 x 1% x 12 Monate = 2.400

Umsatzsteuer
8.000 x 25% = 2.000 darauf 16% USt = 2.320

Gewinnermittlung
Die Buchungen in der Gewinnermittlung sind dann wie folgt
Privatentnahme 2.720
an
Pkw-Entnahme ohne USt 400
Pkw-Entnahme mit USt (netto) 2.000
Umsatzsteuer 320

Hoffe, es hilft.

BARUL76

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