es ist ja allgemein so, dass ein arbeitnehmer, der einen firmenwagen erhält, die aufwendungen für die familienheimfahrten im rahmen der doppelten haushaltsführung nicht steuerlich geltend machen kann - es sei denn, der arbeitgeber versteuert den geldwerten vorteil der familienheimfahrten zusätzlich
wie wäre denn der fall gelagert, wenn der arbeitnehmer einen teil des geldwerten vorteils der durch die 1% regel entsteht selbst trägt, und zwar in form von nettolohnabzug
z.b. 1% = 600,00 -> davon 300,00 nettolohnabzug und 300,00 geldwerter vorteil
dann sollten doch auch für die familienheimfahrten, angenommen der sprit würde auch noch selbst getragen, mindestens 50% der „normalen“ pauschalen geltend gemacht werden können…
gibts vllt. urteile in dieser richtung - konnte nix finden
wie wäre denn der fall gelagert, wenn der arbeitnehmer einen
teil des geldwerten vorteils der durch die 1% regel entsteht
selbst trägt, und zwar in form von nettolohnabzug
[…]
dann sollten doch auch für die familienheimfahrten, angenommen
der sprit würde auch noch selbst getragen, mindestens 50% der
„normalen“ pauschalen geltend gemacht werden können…
Hi,
meiner Meinung nach geht es darum, dass der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte. Diese Aufwendungen müssen „da“ sein, die Höhe ist insoweit uninteressant, weil ja Pauschalierung erfolgt. Insoweit also der Arbeitnehmer Aufwendungen trägt (hier Zahlung an AG), kann er m.E. die vollen Werbungskosten geltend machen. Ist ja auch bei Werbungskosten anderer Art so. AN kann geltend machen, wenn er Aufwendungen hatte. Es gibt dann immer den Spruch von „der unzutreffenden Besteuerung“, wenn bspw. der AN nur 50,- Euronen mtl. zahlt, aber durch Pauschalen Aufwendungen von 500,- ansetzen will.
Also Aufteilung m.E. nur in krassen Fällen. Sonst alles oder nichts!
als vergleich fällt mir die entfernungspauschale ein, die ja
jder bekommt, auch wenn er für lau mit nachbar zur arbeit
fährt…
Hallo,
uiii. Entfernungspauschale als Vergleich ist m.E. falsch! Die EP wurde ja gerade so konzipiert, dass sie (anders als sonst) auch ohne Aufwendungen angesetzt werden kann. Sonst gilt i.d.R., das Werbungskosten & Betriebsausgaben einen Aufwand voraussetzen. Hier ist die EP gerade ein bsp. für eine Ausnahme.
Mein Ansatz wäre: bei Pauschalen (bsp. Verpflegungsmehraufwand, Dienstreisen…) kommt es eben darauf an, dass ein Aufwand da ist, aber auf die Quantifizierung verzichtet wird. Das dürfte im o.g. Fall auch so sein.
ich habe zwar etwas Verständnisproblem, bei deinem Fall, aber
ich möchte dazu mal eine Diplom-Finanzwirtin zitieren, die es schließlich wissen sollte.
Ich hatte auch mal den Fall, des geldwerten Vorteils durch eine verbilligte Miete des Arbeitgebers geschildert (du erinnerst dich vielleicht ,
und da hat sie mir sehr geholfen.
Dazu folgende Erklärung, die das FA auch ohne Nachfragen anerkannt hat:
"Also, deine Berechnung ist richtig: Miete + geldwerter Vorteil - Freibetrag.
Der Nachweis der getragenen Miete erfolgt zum einen über die tatsächliche Zahlung und zum anderen über den ausgewiesenen geldwerten Vorteil. Quellen dafür gibt es nicht konkret, da das Ausfluss aus Urteilen ist.
Explit ist auch die Behandlung der privaten PKW-Fahrten - erfolgt die 1%-Versteuerung, kann man Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen, weil man die Kosten getragen hat.
Vielleicht hilft dir das.
Gruss
Börsnefan1968
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