Bewertungsrechtliche Aspekte

Hallo,

angenommen man hat einen Vertrag mit einem Unternehmen regelmäßig deren Überschussware abzunehmen. Man bekommt eine Rechnung in der alle gelieferten Güter aufgelistet sind.

Man stellt fest, dass nicht alle Güter geliefert wurden bzw. Güter geliefert wurden, die nicht auf der Rechnung erscheinen.

Einerseits erhält man Güter zuwenig und bezahlt dennoch als ob man sie erhalten hätte und andererseit erhält man Güter, ohne dafür zu bezahlen ?

Gutschriften können nicht erteilt werden.

Wie bewertet man diesen Vorgang bilanzbuchhalterisch ?

[HB,USt] Ware laut Rechnung vs. angelieferte Ware
Hi !

  1. bilanziell/ertragsteuerlich
    Wenn also keine Korrektur des Rechnungsbetrages mehr möglich ist, gilt der Rechnungsbetrag (abzgl. VoSt, Skonto,…] als Anschaffungspreis für die tatsächlich gelieferten Waren. Sollte also mit einer Lagerbuchhaltung gearbeitet werden, in der auch Einstandspreise aufgeführt sind, muss der Rechnungsbetrag neu aufgeteilt werden. Hier dürfte es weder aus buchhalterischer noch aus steuerlicher Sicht Probleme geben. Etwas umfangreich kann lediglich die Neuermittlung der Werte werden.

  2. umsatzsteuerlich
    Hier sehe ich dann Probleme. Denn nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG hat die Rechnung die tatsächlich gelieferte Ware zu bezeichnen. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.
    Aus diesem Dilemma sehe ich drei Auswege:
    a) neue Rechnung mit korrekten Artikeln
    b) Rechnung bei Anlieferung korrigieren (lassen)
    c) in Rg. Verweis auf Lieferschein (und in diesem a) oder b) anwenden)

BARUL76

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Hi !

  1. bilanziell/ertragsteuerlich
    Wenn also keine Korrektur des Rechnungsbetrages mehr möglich
    ist, gilt der Rechnungsbetrag (abzgl. VoSt, Skonto,…] als
    Anschaffungspreis für die tatsächlich gelieferten Waren.
    Sollte also mit einer Lagerbuchhaltung gearbeitet werden, in
    der auch Einstandspreise aufgeführt sind, muss der
    Rechnungsbetrag neu aufgeteilt werden. Hier dürfte es weder
    aus buchhalterischer noch aus steuerlicher Sicht Probleme
    geben. Etwas umfangreich kann lediglich die Neuermittlung der
    Werte werden.

Eine Lagerbuchhaltung existiert nicht. Was bitte heisst, die Rechnungsbetrag muss neu aufgeteilt werden. Wie ist der Vorgang hierzu ?

  1. umsatzsteuerlich
    Hier sehe ich dann Probleme. Denn nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG
    hat die Rechnung die tatsächlich gelieferte Ware zu
    bezeichnen. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.
    Aus diesem Dilemma sehe ich drei Auswege:
    a) neue Rechnung mit korrekten Artikeln
    b) Rechnung bei Anlieferung korrigieren (lassen)
    c) in Rg. Verweis auf Lieferschein (und in diesem a) oder b)
    anwenden)

BARUL76

Eine neue Rechnungserteilung ist nicht möglich, da auch Gutschriften nicht möglich sind. Ich weiss sehr ungewöhnlich, aber so ist es nunmal. Der zuviel gezahlte Betrag muss wohl abgeschrieben werden. Vielleicht als uneinbringliche Forderung mit Vorsteuerkorrektur, auch wenn keine Zahlungsunfähigkeit seitens des Lieferanten besteht ? Aber wie sonst verbuchen ?

Die gelieferten Güter können nicht mal so geprüft werden, ob Menge und Art auch stimmen, da zuviel und zu zeitaufwändig. Vielmehr werden etwaige Differenzen innerhalb von mehreren Wochen sukzessive festgestellt. Und wie geschrieben, Gutschriften sind nicht möglich.

Was ist mit den Waren, die geliefert werden aber nicht auf der Rechnung stehen ?

Gruß
Aaliyah

Hi !

Ich nahm an, es wäre bereits beim ersten Mal deutlich geworden, was ich meinte. War wohl nicht der Fall :frowning:
Dann hol ich mal den Erklär-Bär raus :smile:

Also. Der Sachverhalt ist der, dass eine unbekannte Ware (Menge und Art) geliefert wird und hierfür ein vorher festgelegter Betrag gezahlt wird?

A. B I L A N Z

1. Anschaffungskosten für tatsächlich gelieferte Ware
Wenn dem so ist, gilt der gezahlte Betrag als Anschaffungskosten für die gelieferte Ware. Dies ist vollkommen unabhängig davon, was auf irgendwelchen Zetteln (Rechnung, Lieferschein) steht!

Beispiel: A bestellt 10 Hosen und 10 Blusen zu einem Gesamtpreis von € 100,00. Geliefert werden 12 Hosen, 5 Blusen und 2 Paar Schuhe. Es bleibt dennoch der vorher festgelegte Preis von € 100,00 zu zahlen.
Diese € 100,00 stellen also nun die Anschaffungskosten für die tatsächlich gelieferte Ware da.

2. Aufteilung der Anschaffungskosten bei Lagerbuchhaltung
Nehmen wir weiter an, in Rechnung/Lieferschein wird als gelieferte Ware die 10 Blusen und 10 Hosen ausgewiesen, zur Vereinfachung jedes Teil also mit € 5,00, dann sind wir uns darüber einig, dass der Betrag von € 5,00 nicht mehr stimmen kann, weil ja die Ware laut Rechnung/Lieferschein nicht mit der tatsächlich angelieferten Ware übereinstimmt.
In diesen Fällen ist also (wenn eine Lagerbuchhaltung mit Einstandspreisen geführt wird) eine Neubewertung der Einstandspreise erforderlich. So könnte die Bewertung ergeben, dass Hosen/Bluse weiterhin mit € 5,00 und die Schuhe mit € 7,50 anzusetzen sind.

3. Keine Aufteilung der AK, weil keine Lagerbuchhaltung
Da vorliegend keine Lagerbuchhaltung geführt wird, ist eine solche Neuermittlung der Einstandspreise nicht notwendig.
Es kann also der Rechnungsbetrag einfach auf das Wareneingangskonto gebucht werden. Handelsrechtlich und steuerrechtlich ist dies unproblematisch. Es sollten zu Beweissicherungszwecken dennoch Auflistungen über die angelieferten Waren zur jeweiligen Buchung abgelegt (oder schnell auffindbar) sein.

B. U M S A T Z S T E U E R

Der Lieferant ist über § 14 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 26a UStG dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss die tatsächlich gelieferte Ware nach Art und Anzahl enthalten. Wird eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erteilt, muss der Lieferer damit rechnen, dass ihm ein Bußgeld auferlegt wird. Der Empfänger hat ebenfalls keine ordentliche Rechnung vorliegen, sondern nur ein sonstiges Abrechnungsdokument. Er ist daher aus diesem Stück Papier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

C. A L L G E M E I N E S
Unabhänig davon, ob also der Rechnungsbetrag (nicht) geändert werden kann, sollten der Lieferer und der Empfänger ein großes Interesse daran haben, einen genauen Nachweis über verkauften Waren zu erlangen!!!

War dies verständlicher?

BARUL76

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Okay, da keine Lagerbuchhaltung geführt wird, wird der gezahlte Betrag auf dem Wareneingangsbuch gebucht.

Aber der Warenbestand stimmt dann nicht, da ja Artikel geliefert / nicht geliefert werden, die auf der Rechnung erscheinen bzw. nicht erscheinen.

Im Grunde gibt es ein Tool, das den Lagerbestand wiedergibt und in dem alle Wareneingänge verzeichnet werden. Es sollen nicht alle Preise neu berechnet/aufgeteilt werden, es sei denn es ist Gesetz dies so zu tun. Die zuviel/zuwenig gelieferten Waren sollen in einem Posten aufgezeichnet n und dann abgeschrieben werden.
Wäre das sinnvoll ?

Gruß
Aaliyah

So langsam wird´s mir auch etwas schwindelig:

Einerseits werden Waren bezogen, die nicht auf der Rechnung stehen. Andererseit wird Ware nicht geliefert, die auf der Rechnung steht.

Es soll nun die Ware, die geliefert wurde, aber nicht auf der Rechnung steht, mit 0,00 Euro bewertet werdenen, da wir ja keine Anschaffungskosten dafür hatten.

Andererseits wurde Ware zuwenig oder garnicht erhalten.

Eine Lösung wäre, den Preis für die nicht erhaltene Ware auf die Ware zu verteilen, die geliefert wurden, obwohl nicht auf der Rechnung stehend.

Der Nachteil ist, einzelne Güter werden mit astronomisch hohen Einstandspreisen versehen, wenn man proportional aufteilt.

Die andere Lösung den eigentlich zuviel bezahlten Betrag abzuschreiben.

Dilemma ?

[HB] Ware laut Rechnung vs. angelieferte Ware
Hi !

In der Finanzbuchhaltung wird ausschließlich mit Geldbeträgen gearbeitet. Welche Waren im Einzelnen diesem Betrag zu Grunde liegen, ist irrelevant. Wenn ein Betrag gezahlt wird, so ist dieser als Aufwand zu erfassen. Wenn dieser Betrag also für Ware ausgegeben wird, ist er als Wareneingang zu erfassen.
Eine Umwidmung dieses Aufwandes als Abschreibung kommt nicht in Betracht. Es wurde nämlich Ware mit diesem Geld angeschafft.

Es soll nun die Ware, die geliefert wurde, aber nicht auf der
Rechnung steht, mit 0,00 Euro bewertet werdenen, da wir ja
keine Anschaffungskosten dafür hatten.

Doch. Es gab Anschaffungskosten. Nur weil die gelieferten Waren bisher auf keinem Zettel auftauchten, heißt es doch nicht, dass sie nicht gekauft wurden. Wenn also einige Paletten mit Waren gekauft werden und hierfür ein fixer Preis gezahlt wird, ist es doch vollkommen egal, welche Waren sich auf den Paletten befinden. Und auch wenn eine Palette mehr oder weniger geliefert wird (und sich beide Handelspartner einig sind, dass es in Ordnung ist) gilt der gezahlte Preis als Anschaffungskosten für SÄMTLICHE angelieferte Ware.
In der Finanzbuchaltung muss aber zum Glück nicht einzeln erfasst werden, welche Waren bezogen wurden. Und wenn die Rechnung (in den Fällen würde ich es eher „Kaufpreiszettel“ nennen) nun fehlerhafte Mengen ausweist, ändert all dies nichts daran, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut ein Anschaffungspreis vorhanden ist.

Eine Lösung wäre, den Preis für die nicht erhaltene Ware auf
die Ware zu verteilen, die geliefert wurden, obwohl nicht auf
der Rechnung stehend.

In der Finanzbuchhaltung ist solch eine Aufteilung nicht notwendig. Nur wenn eine Lagerbuchhaltung mit Erfassung der Einstandspreise geführt wird, ist eine solche Aufteilung notwendig. Wenn lediglich ein Tool vorhanden ist, was die Mengen an Beständen verwaltet, dann dürfen eben nicht die Wareneingänge laut Rechnung sondern es müssen vielmehr die tatsächlich angelieferten Mengen in dieses Tool eingepflegt werden. Wenn Mehr- und Mindermengen nur in einem einzigen Betrag angesetzt werden, stimmen sonst am Ende die Werte in diesem Tool nämlich überhaupt nicht mehr.

Der Nachteil ist, einzelne Güter werden mit astronomisch hohen
Einstandspreisen versehen, wenn man proportional aufteilt.

Da eine Lagerbuchhaltung, wie von dir beschrieben, nicht geführt wird, ist eine Aufteilung (ob proportional oder wie auch immer) nicht notwendig. In der FiBu werden Geldbeträge (gem. Zahlungsvorgang) im Lager-Tool die Bestände (gem. tatsächlicher Anleiferung) erfasst und das wars. Auch die Höhe von Einstandspreisen ist, so lange diese nicht für irgendwelche Kalkulationszwecke notwendig ist, ziemlich egal. Es wurden nämlich die angelieferten Waren zu dem bezahlten Preis angeschafft.

Die andere Lösung den eigentlich zuviel bezahlten Betrag
abzuschreiben.

Ein Grund für eine Abschreibung liegt nicht vor. Auch würde hier der buchhalterische Aufwand nur von einem Konto auf ein anderes umgeschichtet. Es bliebe in jedem Fall Aufwand.
ABER: mit welchem Grund soll hier bei der Ware (= Umlaufvermögen) denn eine Abschreibung gerechtfertigt sein? Dies bleibt mit unverständlich. Abschreibungen auf Umlaufvermögen sind nach § 253 Abs. 3 HGB:

  1. nur zum Abschlussstichtag (nicht unterjährig)
  2. nur auf festgestellte Bestände
    zulässig. Es kann also ausschließlich am Jahresende im Rahmen einer Inventur ermittelt werden, welche Waren noch vorhanden sind. Diese sind zu bewerten und die Veränderung dieses betragsmäßigen Bestandes ist dann in der GuV als Veränderung des Warenbestandes zu erfassen.

BARUL76

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