Hi !
Ich nahm an, es wäre bereits beim ersten Mal deutlich geworden, was ich meinte. War wohl nicht der Fall 
Dann hol ich mal den Erklär-Bär raus 
Also. Der Sachverhalt ist der, dass eine unbekannte Ware (Menge und Art) geliefert wird und hierfür ein vorher festgelegter Betrag gezahlt wird?
A. B I L A N Z
1. Anschaffungskosten für tatsächlich gelieferte Ware
Wenn dem so ist, gilt der gezahlte Betrag als Anschaffungskosten für die gelieferte Ware. Dies ist vollkommen unabhängig davon, was auf irgendwelchen Zetteln (Rechnung, Lieferschein) steht!
Beispiel: A bestellt 10 Hosen und 10 Blusen zu einem Gesamtpreis von € 100,00. Geliefert werden 12 Hosen, 5 Blusen und 2 Paar Schuhe. Es bleibt dennoch der vorher festgelegte Preis von € 100,00 zu zahlen.
Diese € 100,00 stellen also nun die Anschaffungskosten für die tatsächlich gelieferte Ware da.
2. Aufteilung der Anschaffungskosten bei Lagerbuchhaltung
Nehmen wir weiter an, in Rechnung/Lieferschein wird als gelieferte Ware die 10 Blusen und 10 Hosen ausgewiesen, zur Vereinfachung jedes Teil also mit € 5,00, dann sind wir uns darüber einig, dass der Betrag von € 5,00 nicht mehr stimmen kann, weil ja die Ware laut Rechnung/Lieferschein nicht mit der tatsächlich angelieferten Ware übereinstimmt.
In diesen Fällen ist also (wenn eine Lagerbuchhaltung mit Einstandspreisen geführt wird) eine Neubewertung der Einstandspreise erforderlich. So könnte die Bewertung ergeben, dass Hosen/Bluse weiterhin mit € 5,00 und die Schuhe mit € 7,50 anzusetzen sind.
3. Keine Aufteilung der AK, weil keine Lagerbuchhaltung
Da vorliegend keine Lagerbuchhaltung geführt wird, ist eine solche Neuermittlung der Einstandspreise nicht notwendig.
Es kann also der Rechnungsbetrag einfach auf das Wareneingangskonto gebucht werden. Handelsrechtlich und steuerrechtlich ist dies unproblematisch. Es sollten zu Beweissicherungszwecken dennoch Auflistungen über die angelieferten Waren zur jeweiligen Buchung abgelegt (oder schnell auffindbar) sein.
B. U M S A T Z S T E U E R
Der Lieferant ist über § 14 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 26a UStG dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss die tatsächlich gelieferte Ware nach Art und Anzahl enthalten. Wird eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erteilt, muss der Lieferer damit rechnen, dass ihm ein Bußgeld auferlegt wird. Der Empfänger hat ebenfalls keine ordentliche Rechnung vorliegen, sondern nur ein sonstiges Abrechnungsdokument. Er ist daher aus diesem Stück Papier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
C. A L L G E M E I N E S
Unabhänig davon, ob also der Rechnungsbetrag (nicht) geändert werden kann, sollten der Lieferer und der Empfänger ein großes Interesse daran haben, einen genauen Nachweis über verkauften Waren zu erlangen!!!
War dies verständlicher?
BARUL76
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