ein Existenzgründer hat vor Beginn seiner beruflichen Selbständigkeit von der AA Überbrückungsgeld bewilligt bekommen - die Entscheidung beruhte auf § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung.
Da ein solcher Existenzgründungszuschuss nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist und seit Ende 2002 auch nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegt, stellt sich die Frage, ob und wie das Überbrückungsgeld in der Einkommenssteuererklärung zu deklarieren ist (z.B. als Lohnersatzleistung?)?
Das Überbrückungsgeld ist steuerfrei UND unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Es braucht daher in der Steuererklärung NICHT angegeben zu werden.
Unterliegen steuerfreie Leistungen dem Progressionsvorbehalt gäbe es zwei Möglichkieten, diese in der Steuererklärung anzugeben.
Mantelbogen Seite 2
In der ersten Frage im Bereich "Sonstige Angaben und Anträge. Dies ist immer dann angebracht, wenn in einem Jahr kein Arbeitslohn bezogen wurde, also keine Anlage N abzugeben ist.
Anlage N
Wenn Arbeitslohn bezogen wurde, kann diese Angabe auch auf Seite 1 der Anlage N ganz unten eingetragen werden.