[USt] welche Umsatzhöhe gilt für Kleinunternehmer?

Hallo,

auch ich muss hier nochmal nachfragen zur Kleinunternehmerregelung. X rief beim Finanzamt an um nochmal klarzustellen, dass die UST-Befreiung als Kleinunternehmen in Anspruch genommen wird. Deshalb darf jetzt auch erst mal keine UST berechnet werden - richtig oder ??

Finanzamt sagt: „Sie müssen uns dann mitteilen, wenn Ihre Umsätze höher liegen“…

X fragt nach: Also im 1. Jahr Umsatz unter 17.500 Euro liegen und im 2. Jahr 50.000 Euro.

Finanzamt sagt: Nein, es gilt immer die Grenze 17.500 Euro.
Damit hätte X ja alles bisher gelesene falsch verstanden !

X versteht jetzt überhaupt nichts mehr !!!

Könnte mich bitte nochmal jemand aufklären.

Und wie erklärt man das eigentlich am besten der Kundschaft per Vertrag, dass erst keine und dann Ust entrichtet werden muss ?

Vielen Dank.

Joyyy

Finanzamt sagt: Nein, es gilt immer die Grenze 17.500 Euro.
Damit hätte X ja alles bisher gelesene falsch verstanden !

Hi,

die 50.000 sind immer nur Prognose. Man muss also per 01.01.
immer folgende Betrachtung durchführen:

a) Umsätze Vorjahr

Hi !

Könnte mich bitte nochmal jemand aufklären.

Neben der bereits vorhandenen verständlichen Auskunft hier noch mal der Gesetzestext des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Denn meiner Meinung nach, sagt das Gesetz noch immer am genauesten etwas über die jeweilige Regelung aus.

„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

BARUL76

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

ich versuch dann auch noch einmal die Verwirrung aufzuklären.
Ich denke mal diese kommt daher, dass es sich um eine Geschäftseröffnung handelt.

Im Regelfall ist am Anfang des Jahres zu prüfen, ob die Umsätze des Vorjahres die Grenze von 17.500 € nicht überschritten haben und die voraussichtlichen Umsätze des laufenden Jahres die Grenze von 50.000 € nicht überschreiten.

Wird die unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen, ist nun die Besonderheit zu beachten, dass einfach nur zu Prüfen ist, ob die voraussichtlichen Umsätze des lfd. Jahres die 17.500 € nicht übersteigen (vgl. R 246 Abs. 4 UStR). Im nächsten Jahr ist dann nach der obigen Methode zu verfahren.

Das Finanzamt wollte wohl evtl. nur ausdrücken, dass im Jahr der aufnahme der unt. Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Grenze die nicht überschritten werden darf, nicht 50.000 € sondern 17.500 € beträgt. Man könnte das aus dem Gesetzestext durchaus anders herauslesen.

Grüße
Chris