[USt] falscher Leistungszeitraum auf Rechnung

Hallo,

Firma X bestellt Material bei Firma Y. Firma Y bestellt diese Ware bei Firma Z und lässt direkt an Firma X liefern (alles innerhalb Deutschlands). Firma X erhält einen ordnungsgemäßen Lieferschein von Firma Z. Nun stellt Firma Y die Lieferung an Firma X in Rechnung. Auf der Rechnung wird ein Leistungsmonat angegeben (April 06). Allerdings hat Firma X die Lieferungen von Firma Z im Januar und Februar 06 erhalten. Somit ist die Angabe des Leistungsmonats auf der Rechnung des Y falsch. Die Frage ist nun: Kann Firma X ein Problem bekommen (Bsp. Verwährung des Vorsteuerabzuges des Finanzamtes), wenn die Rechnung des Y mit falschem Leistungszeitraum akzeptiert wird? Oder muss X die Rechnung von Y korrigieren lassen? Was kann X tun, wenn Y die Änderung der Rechnung verweigert?

Danke für Eure Hilfe.

EisIQ

Hi !

Die Frage ist nun: Kann Firma X ein Problem bekommen (Bsp.
Verwährung des Vorsteuerabzuges des Finanzamtes), wenn die
Rechnung des Y mit falschem Leistungszeitraum akzeptiert wird?

Genau darauf wird es hinauslaufen. Wenn ein Betriebsprüfer vom Finanzamt sehr schlecht drauf ist, wird er aus diesem Grund den Vorsteuerabzug nicht zulassen.

Oder muss X die Rechnung von Y korrigieren lassen?

Im formal-juristischen Sinne liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht (und nur aus dieser) noch keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Eine Rechnung liegt (außer bei Kleinbetragsrechnungen) erst dann vor, wenn sämtliche Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG ordnungsgemäß auf dem Stück Papier stehen.

Was kann X tun, wenn Y die Änderung der Rechnung verweigert?

Er kann den Y darauf hinweisen, dass er

  1. bisher keine (ordnungsgemäße) Rechnung erhalten hat
  2. Y gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG innerhalb von 6 Monaten eine Rg zu stellen hat
  3. nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG ein Bußgeld von bis zu € 5.000 (ans Finanzamt) fällig werden kann

Diese Hinweise, vor allem der Dritte, dürften die Bereitschaft zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung beschleunigen. Darüberhinaus kann man auch noch prüfen, ob trotz der Anforderung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die dann nicht ausgestellt wird ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch (Schadenersatz) in Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Bei diesen Hinweisen sollte natürlich immer geprüft werden, wie das bisherige Vertragverhältnis ist und wie sich diese Hinweise auf die zukünftige Zusammenarbeit auswirken.

BARUL76

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Danke für die ausführliche Antwort. Firma X wird ihr Glück versuchen…

EisIQ