[USt] Weiterbelastung Reisekosten: MwSt-Ausweis?

Hallo zusammen,

folgendes Beispiel:

Unternehmer unternimmt Auslandsdienstreisen und berechnet die Reisekosten (Flug, Taxi, Hotel und pauschale Sätze für Verpflegung und Übernachtung) an den Auftraggeber weiter.

Teilweise sind in den Belege ausländische Vorsteuern enthalten.

Der Auftraggeber bekommt eine normale Rechnung + 16 % USt für die erbrachte Leistung.
Die Weiterbelastung der RK erfolgt gesondert. Ist in der Weiterbelastung der Reisekosten an den Auftraggeber Umsatzsteuer zu berechnen? Wenn ja welche? Alles mit 16 %, obwohl Taxibelege mit 7 % dabei sind?

Sitz da im Moment etwas auf dem Schlauch.

Besten dank und viele Grüße,

Alex

Servus Alex,

unselbständige Nebenleistung teilt das ustliche Schicksal der Hauptleistung.

Wenn die Reisen in Zusammenhang mit einer USt-pflichtigen Leistung stehen: USt-pflicht mit dem Satz der Leistung.

Wenn sie mit einer steuerfreien Leistung zusammenhängen: Steuerfrei.

Wenn sie mit einer nicht steuerbaren Leistung zusammenhängen: Nicht steuerbar.

Es wäre anders, wenn die Reisen von vornherein im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers stattgefunden hätten: Dann würde es sich um echte durchlaufende Posten (nicht das Zeug, was man sonst immer aufs Zauberkonto 1370 packt…) handeln, die den Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigen, falls der Beleg ok ist. Sie würden dann mit dem USt-Satz durchgereicht, dem sie originär unterworfen sind.

Wenn Dienstreisen im Ausland im Zusammenhang mit einer Leistung stattfinden, deren Ort in D ist und die auf diese Weise in D steuerbar und steuerpflichtig ist, spielt es keine Rolle, daß die Leistungen, die der Auftragnehmer bei diesen Reisen in Anspruch genommen hat, anderer USt unterworfen waren.

Beispiel: Wenn ein Ingenieur für Kraftwerkssicherheit Studienreisen nach Tchernobyl, nach Three Mile Island und nach Tricastin unternimmt, und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entwicklung eines Konzeptes für Biblis verwertet, spielt es bloß eine Rolle, wo der Ort der Leistung für Biblis ist - auch wenn vereinbart ist, daß sein Honorar aus Tagessatz und Spesenersatz für die zwei Studienreisen besteht: Die Reisekosten fließen in diesem Moment in das Honorar für die Biblis-Studie ein.

Es ist bisweilen verwirrend, wenn Honorarabrechungen von „Freelancern“ auf oder jenseits der Schwelle zur Scheinselbständigkeit so vorgenommen werden, als wären es Angestellte - besonders weil diese selber sich oft nicht über ihren Status im klaren sind und an den „freien Mitarbeiter“ glauben wie an den Osterhasen und den Weihnachtsmann. Da hilft bloß Sturheit.

Die Bemessungsgrundlage für die USt ist dabei alles, was der Auftraggeber aufwendet, um die Ingenieursleistung zu erhalten. Wenn z.B. die Weiterbelastung im Vertrag schwammig formuliert ist, der Auftragnehmer seine Reisekosten „brutto“ weitergibt und keine von ihm abgezogene Vorsteuer rausrechnet, und dann noch USt oben drauf rechnet, dann geht das in Ordnung. Er hat dann halt eine kleine Marge dran realisiert.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vereinfacht gesagt: die Kalkulation geht den Kunden nichts
an, er bekommt einen Endbetrag. Ob ich nun 800 Netto plus 200
Reisekosten Netto = 1000 Netto Gesamt Plus 160 Ust ausweise
oder ob ich dem Kunden sage: 1.160 EUR Brutto all incl. ist
egal! Aus dem selben Grund schlägt man ja auch auf seinen
„Gewinnanteil“ die USt drauf (obwohl man keinen
Vorsteuerabzug hatte) oder auch auf „Personalkosten“ (obwohl
da auch kein VoStAbzug vorlag).

Mfg vom

showbee

Servus Showbee,

das stimmt schon - wenn ich aber z.B. den Fall von einem „Freien“ nehme, der bundesweit rumgurkt um täglich woanders irgendwelche Schulungen zu halten, läppert sich das schnell zu paar hundert an der Vorsteuer „verdienten“ Euronen, wenn die eigentliche Vereinbarung auf „Tagessatz plus Spesenersatz“ lautet. Meine „Freien“ waren jedenfalls meistens eher angesäuert, wenn sie die korrigierten Honorarabrechungen freigegeben kriegten…

Schöne Grüße

MM

Besten Dank für Eure Ausführungen. Knackpunkt war natürlich die Sache mit den durchlaufenden Posten.

lg
Alex