[USt] VA-Zeitraum bei ex-Kleinunternehmer

Liebe Steuer-Rater,

einige von Euch werden das Fällchen aus anderem Zusammenhang schon kennen, vielleicht ists auch viel banaler als ich glaube - trotzdem will ichs hier zur Diskussion stellen:

Nachdem bei Jungunternehmer Lüttjohann drei Jahre lang zutreffend keine USt erhoben worden ist, weil die Grenzen gem. § 19 I S. 1 UStG nicht überschritten waren, wird er jetzt - ebenfalls zutreffend - wegen Überschreitung der Grenze für den Vorjahresumsatz zur Abgabe von USt-Voranmeldungen aufgefordert.

Er ist über die Aufforderung zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen ein wenig überrascht, weil er § 18 II S. 1 und 2 UStG gelesen hat, und sucht telefonisch das freundschaftliche Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin am FA. Diese weist ihn auf § 18 II S. 4 UStG hin und meint, die „Existenzgründerregel“ gälte auch für die Fälle, in denen bei einem bisherigen Kleinunternehmer i.S.d. § 19 I UStG erstmals USt zu erheben ist. Daher käme in seinem Fall unabhängig von der Höhe der Zahllast und unabhängig davon, daß er sein Unternehmen schon drei Jahre lang betreibt, keine vierteljährliche Abgabe von USt-VAn in Frage.

Meine Frage: Hat sie recht und wie lässt sich dieser Standpunkt begründen?

Ferner: Wenn sie nicht recht haben sollte, wie müsste Lüttjohann sinnvoll vorgehen, falls das freundschaftliche Gespräch nichts fruchtet? Seine Aktivitäten und Erträge fallen sehr unregelmäßig an, und die Verpflichtung zur monatlichen UStVA wäre für ihn ziemlich mühsam zu erfüllen, weil er immer wieder länger als einen Monat im Ausland weilt. Die Aufforderung zur Abgabe einer USt-VA ist zwar (meine ich) ein selbständiger Verwaltungsakt, aber wo ist die Beschwer, solang das kein Geld kostet?

Für Nachhilfe dankt

MM

Er ist über die Aufforderung zur monatlichen Abgabe der
Voranmeldungen ein wenig überrascht, weil er § 18 II S. 1 und
2 UStG gelesen hat, und sucht telefonisch das
freundschaftliche Gespräch mit der zuständigen
Sachbearbeiterin am FA. Diese weist ihn auf § 18 II S. 4 UStG
hin und meint, die „Existenzgründerregel“ gälte auch für die
Fälle, in denen bei einem bisherigen Kleinunternehmer i.S.d. §
19 I UStG erstmals USt zu erheben ist.

Hi,

m.E. eine sehr gewagte Auslegung von „Aufnahme einer Tätigkeit“. Eine Auslegung nach dem Wortlaut endet am weitesten möglich grammatikalischen Sinn der Norm. Also eigentlich keine extensive Auslegung möglich. Eine extensive Auslegung ist m.E. nur begründbar, wenn man teleologisch auslegt und den Sinn und Zweck der Norm in den Vordergrund stellt. Sinn und Zweck ist es jah, Unternehmer die erstmalig mit UStVA zu tun haben zu disziplinieren. Weiterer Zweck ist aber auch, Umsatzsteuermissbrauch zu verhindern, indem Karuselle mit „nicht-Zahlern“ verhindert werden sollen. Hier könnte man maximal sagen, das nach Sinn und Zweck der Norm „Aufnahme einer Tätigkeit“ als „Beginn der Verpflichtung zur Abgabe von UStVA“ auszulegen wäre.

Aber: ich würde diese Auslegung nicht mehr rechtfertigen, da sie m.E. über den möglichen Wortlaut hinaus geht. Aufnehmen einer Tätigkeit muss m.E. hier im Sinne von §§ 134ff. AO gesehen werden. Der Gesetzgeber hat m.E. schlicht vergessen (sog. Redaktionsversehen) das man auch nach x Jahren KU-Status erstmals mit UStVA in Berührung kommt. Da eine Pflicht zur monatlichen Abgabe hier belastend ist, kommt keine extensive Auslegung in Betracht.

Gruß vom

showbee

[USt] § 2 UStG ist einschlägig
Hi !

In den Kommentaren zum UStG wird zum „Unternehmensgründer“ immer wieder auf die Kommentierung zum Unternehmerbegriff des § 2 und dort auf den Bereich „Beginn der Unternehmertätigkeit“ hingeweisen.

Hab jetzt auf die Schnelle hierzu kein BMF-Schreiben parat. Aber auch in den Richtlinien dürfte doch hierzu was zu finden sein.

Hoffe, als Anregungen geht es durch.

BARUL76

.

Servus Barul,

A 19 UStR ist eine lecker einfache und prägnante Sache, aus dieser Richtung kann die Frau ihre Weisheit nicht gesogen haben.

Der „modernere“ A 230a UStR ist nicht besonders erhellend, weil er à la mode nichts weiter erläutert, sondern hauptsächlich Beispiele dafür aufzählt, was keine Neugründungen sind (Umwandlung, Verschmelzung, Gesellschafterwechsel, Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, erstmalige Beantragung einer USt-ID-Nummer). Letztlich heb dieser auf die Rechtsträgereigenschaft ab, und die ist im gegebenen Fall eindeutig gegen „Neugründung“.

Irgendwo her scheint die Sachbearbeiterin draufzukommen, alldieweil ich mal unterstelle, daß die Leute auf der UStVA-Stelle eigentlich Cracks in Sachen 13ff UStG sein müssten - schließlich machen sie ja nichts anderes. Im Extremfall ists eine bloß technisch bedingte Sache: „Wie setze ich erstmalig ein USt-Signal, ohne den StPfl als neuen Unternehmer zu führen?“ - vielleicht liegts bloß an einer komplizierten Alt Gr + F4 - Kombination, die grade keiner gewusst hat…

Schöne Grüße

MM

Servus,

um die Auslegung des für sich selber gesehen eindeutigen Wortlauts im Sinn einer unterstellten „Absicht des Gesetzgebers“ scheints hier zu gehen. Die wäre angesichts ihrer Tragweite aber - meine ich - in den UStR zu finden, vgl. der im weitesten Sinn mit der gegebenen Situation verwandte A 246 IV Satz 2 UStR, wo sich die Verwaltung mit der Formulierung „Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 I UStG (…)“ ziemlich weit aus dem Fenster lehnt, wenn sie eine Regelung anwendet, die zwar einleuchtet, aber so nicht im Gesetz steht - sich allerdings auch auf den BFH stützt, so daß die beiden Gewalten gegenüber der Legislative immerhin eine 2/3-Mehrheit haben…

Mir kommts vor, als wäre es nicht verkehrt, gegen den zitierten Standpunkt der Sachbearbeiterin vorzugehen. Und da stellt sich jetzt die Frage, mit welchem Mittel? Ist gegen eine Aufforderung zur Abgabe von UStVAn überhaupt ein zulässiger Einspruch möglich? Oder muss man geschätzte Vorauszahlungen, Zuschläge etc. abwarten und diese per Einspruch angehen?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Der „modernere“ A 230a UStR ist nicht besonders erhellend,
weil er à la mode nichts weiter erläutert, sondern
hauptsächlich Beispiele dafür aufzählt, was keine
Neugründungen sind (Umwandlung, Verschmelzung,
Gesellschafterwechsel, Wechsel der örtlichen Zuständigkeit,
erstmalige Beantragung einer USt-ID-Nummer). Letztlich heb
dieser auf die Rechtsträgereigenschaft ab, und die ist im
gegebenen Fall eindeutig gegen „Neugründung“.

Stimmt.

Irgendwo her scheint die Sachbearbeiterin draufzukommen,
alldieweil ich mal unterstelle, daß die Leute auf der
UStVA-Stelle eigentlich Cracks in Sachen 13ff UStG sein
müssten - schließlich machen sie ja nichts anderes.

Das U-Signal setzen macht nicht die UStVA-Stelle, sondern der Veranlagungsbearbeiter, zumindest bei uns.

Im
Extremfall ists eine bloß technisch bedingte Sache: „Wie setze
ich erstmalig ein USt-Signal, ohne den StPfl als neuen
Unternehmer zu führen?“ - vielleicht liegts bloß an einer
komplizierten Alt Gr + F4 - Kombination, die grade keiner
gewusst hat…

Im Computer ist unter anderem das Gründungsdatum des Betriebes zu setzen.
Innerhalb der ersten beiden Jahre kann das U-Signal nur monatlich gesetzt werden, wegen § 18 UStG.
Sollte die Bearbeiterin also damit ein Problem haben, sollte man ihr erzählen, dass sie das Gründungsdatum einfach zwei Jahre „vorverlegt“, alle anderen Signale können so bleiben.

Davon abgesehen halte ich die Aussage der Bearbeiterin für völligen Nonsens, der Betrieb existiert ja lt. Sachverhalt schon länger.
Bei uns wird das jedenfalls nicht so gehandhabt.

Gruß

der Petz

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Mir kommts vor, als wäre es nicht verkehrt, gegen den
zitierten Standpunkt der Sachbearbeiterin vorzugehen. Und da
stellt sich jetzt die Frage, mit welchem Mittel? Ist gegen
eine Aufforderung zur Abgabe von UStVAn überhaupt ein
zulässiger Einspruch möglich? Oder muss man geschätzte
Vorauszahlungen, Zuschläge etc. abwarten und diese per
Einspruch angehen?

Also bei uns bekommt man einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, also Einspruchsmöglichkeit.

Gruß

der petz